BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 292/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskos-tenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 11. November 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Betroffene reiste am 22. September 2009 von den Niederlanden kommend unerlaubt in die Bundesrepublik ein. Er hatte am 8. Oktober 2008 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. 1 Auf Antrag der beteiligten Beh366rde ordnete das Amtsgericht am 22. September 2009 die Haft zur Sicherung der Zur374ckschiebung des Betroffe-nen nach Griechenland f374r die Dauer von l344ngstens zwei Monaten an. 2 Am 6. November 2009 hat der Betroffene bei dem Amtsgericht beantragt, den Beschluss vom 22. September 2009 aufzuheben und festzustellen, dass "die Inhaftierung in Abschiebungshaft" rechtswidrig gewesen ist. Nachdem der Betroffene am 17. November 2009 nach Griechenland zur374ckgeschoben wor-den war, hat er am 23. November 2009 die Feststellung der Rechtswidrigkeit 3 - 3 - seiner Inhaftierung beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss mit 10. Juni 2010 "abgelehnt". Das Landgericht hat die Beschwerde mit Be-schluss vom 11. November 2010 zur374ckgewiesen. Dagegen hat der Betroffene fristgem344337 Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt, ihm f374r das Rechtsbe-schwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrens-bevollm344chtigten zu gew344hren. II. Der Antrag ist unbegr374ndet. 4 1. Ein Betroffener muss grunds344tzlich auch nach seiner Abschiebung die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse auf dem durch 247 1 PKHVV festgelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Un-terlage vorlegen (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10). Das ist hier nicht geschehen. Seine Verfahrensbevollm344chtigten haben allerdings "auf die vorinstanzlich vorgelegten Erkl344rungen und Unterlagen" Bezug ge-nommen. Das reicht jedoch nicht aus. Zum einen enthalten die vorinstanzlichen Verfahrensakten keine Erkl344rungen und Unterlagen zu den pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen des Betroffenen. Zum anderen haben diese sich seit der Zur374ckschiebung nach Griechenland grundlegend ge344ndert. Die vorhe-rigen Verh344ltnisse k366nnten deshalb nicht der Pr374fung, ob jetzt die Vorausset-zungen f374r die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorliegen, zugrunde ge-legt werden. 5 - 4 - 6 2. Bisher nicht entschieden hat der Senat, wie in den F344llen zu verfahren ist, in denen der Betroffene in dem Staat, in welchen er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gr374nden gehindert ist, sich zu seinen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen zu erkl344ren (Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, Rn. 12). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch hier nicht. Die Verfahrensbevollm344chtigten des Betroffenen haben hierzu lediglich vorgetragen, dass "ernstzunehmende Quellen" daf374r spr344chen, dem Betroffenen sei in Griechenland eine Registrierung faktisch unm366glich und ihm drohe die Obdachlosigkeit, die m366glicherweise bereits eingetreten sei. Das rechtfertigt nicht den Schluss, der Betroffene k366nne keine Erkl344rung 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse - in welcher Form auch immer - abgeben. Denn der Vortrag besagt nichts 374ber seine tats344chlichen derzeitigen Lebensumst344nde. Sollten diese so sein, wie es seine Verfahrensbevollm344chtig-ten f374r m366glich halten, so bedeutet das nicht, dass sich der Betroffene nicht zu seinen derzeitigen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen erkl344ren kann. 3. Im Gegensatz zu der von den Verfahrensbevollm344chtigten des Betrof-fenen vertretenen Ansicht ist die Vorlage einer Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht "im Lichte der Grundrechte" entbehrlich. Sie tragen hierzu vor, es f374r nahezu ausgeschlossen zu halten, den Betroffenen in Griechenland zu erreichen. Das zeigt, dass der Betroffene von sich aus nichts unternommen hat, damit seine Verfahrensbevollm344chtigten Kontakt zu ihm aufnehmen k366nnen. Da nichts daf374r ersichtlich ist, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Gr374nden an entsprechendem Handeln gehindert ist, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass er selbst kein Interesse an der Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat. Jedenfalls bei dieser Sachlage scheidet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe f374r das Rechtsbe- 7 - 5 - schwerdeverfahren, ohne dass die Voraussetzungen gepr374ft werden k366nnen, aus. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 22.07.2010 - 11 XIV 4221 B - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 11.11.2010 - 11 T 583/10 (15) -
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