BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 293/10 vom 9. Juni 2011 in de r Rechtssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2011 durch den Vorsi t- zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 12. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verwo r fen. Der Gegenstandswert des Rechtsb eschw erdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück der Klägerin ist nicht über einen eigenen Weg mit Fahrzeugen zu erreichen, sondern nur über das Grun d stück der Beklagten. Dieses ist mit einem Wegerecht z ugunsten des Grundstücks der Klägerin belastet; danach ist es ihr gestattet, zum Be - und En t- laden den auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Weg mit Pkw zu b e- fahren. Auf dem Grun d stück der Beklagten befindet sich eine Klärgrube, in die die Klägerin in der Verga n genheit ihre Abwasser einleiten durfte. Nachdem die Beklagten dies der Klägerin untersagt hatten und sie aufforderten, sich eine e i- gene Anlage zu bauen, beauftragte die Klägerin ein Unternehmen mit dem Ei n- bau einer 6 Kubikmeter gr o ßen PE - Samme lgrube auf ihrem Grundstück. Sie 1 - 3 - teilte den Beklagten mit, dass die Arbe i ten in der Zeit vom 24. bis 27. Juni 2008 stattfinden würden. Als sich zu dem genannten Termin die Mitarbeiter des Ba u- unternehmens einfanden, hinderten die Beklagten die Arbeiter dara n, mit Ba g- ger und Lkw den auf ihrem Grundstück befindl i chen Weg zu befahren, da dies vom Weg e recht nicht erfasst sei. Auf die Klage der Klägerin hat das Amtsgericht die Beklagten verurteilt, alle Beeinträchtigungen zu unterlassen, die den Bau einer Klär anlage auf dem Grun d stück der Klägerin zu verhindern oder zu beeinträchtigen geeignet sind. Das Landg e richt hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, da der Wert der B e den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils dahingehend neu gefasst, dass die B e- klagten die Inanspruchna h me ihres Grundstücks, insbesondere durch Befahren mit Baufahrzeugen, zum Ei n bau einer PE - Sammelgrube auf dem Grundstück der Klägerin zu dulden haben. Gegen die Verwerfu ng ihrer Berufung als unz u- lässig richtet sich die Rechtsbeschwerde der B e klagten. II. Das Berufungsgericht meint, der Wert der Beschwer der Beklagten sei gerin g fügig, da ihr Grundstück, das ohnehin mit einem Wegerecht belastet sei, an einem Tag n u r wen ige Male befahren werden müsse. Für die Berechnung der Beschwer ohne Bedeutung sei eine - vom Berufungsgericht als unwah r- scheinlich erachtete - eventuelle Beschädigung der auf dem Grundstück der B e klagten befindlichen Gebäude durch die Baufahrzeuge. Hierau s resultierende Schadensersatzansprüche wären lediglich mittelbare Folge der Inanspruc h- nahme ihres Grun d stücks. 2 3 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat w e der grunds ätzliche Bede u- tung noch liegt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts oder der S i- cherung einer einheitl i chen Rechtsprechung vor ( § 574 Abs. 2 ZPO ). 1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfordert ein e Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. a ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Grundrecht der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht verletzt. Das Berufungsg e- richt hat bei der Bemessung des Beschwerdewertes weder die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten noch sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Vielmehr gelangt es rechtsfehlerfrei zu dem Erge b nis, dass dem für die Bemessung der Beschwer maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten a n der Abwehr des von der Klägerin geltend gemachten Du l- dungsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 217/01, juris, t . Dass den Bekla g ten durch das vorübergehende Befahren ihres Grundstücksweges mit Baufahrze u- gen neben den damit verbundenen Unannehmlichkeiten nennenswerte verm ö- gensrechtliche Nachtei le entstehen, ist nicht ersich t lich. a a) Soweit die Beklagten geltend machen, ihr Grundstück erleide eine in - wie ihre Klage in einem Parallelverfa h ren zeige - beabsichtigte, den Weg auch in Zukunft regelmä ßig durch einen Lkw zum Entleeren der Klärgrube zu nutzen, ist die hiermit verbu n- dene Beeinträchtigung der Beklagten für die Bemessung ihrer Beschwer im vo r- 4 5 6 7 - 5 - liegenden Verfahren ohne Bedeutung. Der Umfang der Beschwer beurteilt sich nach der angegriffenen Ve rurteilung. Danach sind die Beklagten zu einer Du l- dung der Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Zeit der Ba u maßnahmen verpflichtet worden. Die Duldung einer künftigen Nutzung ihres Grundstücks durch Entsorgung s fahrzeuge ist hingegen nicht Gegenstand d er angegriffenen Entscheidung und hat daher bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten unberüc k sichtigt zu bleiben. b b) Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde, durch das Befahren mit Baufahrzeugen könne es zu - nicht näher spezifizierten - Substanzschä den am e hende Beschwer nicht zu begründen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Möglichkeit eines Schadenseintritts durch die zu duldende Han d lung bei der Bemessung der B e schwer Berücksichtigung zu finden hat. Hier fehlt es bereits an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr eines Schadenseintritts durch das Befahren des Weges mit Baufahrzeugen, insb e sondere lässt sich dies dem von den Beklagten vorg e legten Schreiben de s Dipl. - Bauingenieurs H . vom 2. Dezember 2010 nicht en t nehmen. c c) Schließlich kann eine e- klagten auch nicht mit dem Argument bejaht werden, dass eine Klärgr u be an der vorgesehenen Stelle möglicherweise einen verstärkten Abfluss von Niede r- schlagswasser auf das Grundstück der Beklagten zur Folge hat. Gege n stand der angegriffenen En t scheidung ist allein die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Durchführung von Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Kl ä gerin. Nur die mit dieser Duldungsverpflichtung verbund e nen wirtschaftlichen Einbußen der Beklagten sind für die Bemessung ihrer Beschwer maßgeblich. Beeinträcht i- gungen, die von der Klärgrube selbst ausgehen, haben d a gegen außer Betracht 8 9 - 6 - zu bleiben, da eine Verpflichtung zur Duldung solcher Beei n trächt igungen nicht Gegenstand der Ve r urteilung der Beklagten ist. b ) Die angefochtene Entscheidung verletzt die Beklagten auch nicht in i h- rem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Auf ihren Sachvortrag zur Fr a ge einer künftigen dauerhaften Ausweitung d es bestehenden Wegerechts kommt es nicht an, da eine Verpflichtung der Beklagten zur Duldung einer r e- gelmäßigen Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch Entsorgungsfahrze u ge oder sonstige Spezial - Lkw nicht Gegenstand der angegriffenen Entsche i dung ist. 2. Eine Entscheidung ist nicht unter dem Gesicht spunkt der Rechtsfor t- bildung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) geboten. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leit sätze für die Au s- legung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts au f- zustellen oder G e setzeslücken auszufüllen (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da b e- reits keine k onkreten Anhaltspunkte für einen mit dem Befahren des Grun d- stücks der Beklagten zu erwarte n den Schadenseintritt vorliegen, besteht kein Anlass für die Entwicklung von Leitsätzen zur Frage der Berücksichtigungsf ä- higkeit solcher Schäden bei der Bemessung der B e schwer. 10 11 12 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Anklam, Entscheidung vom 30.10.2009 - 7 C 242/08 - LG Stralsund, Entscheidung vom 12.10.2010 - 1 S 233/ 09 - 13
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