BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 295/10 vom 9 . Mai 2011 in der Abschieb ungs haftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth un d die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 20 09 (934 XIV 1717/09) und der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2010 ihn in seinen Rechten verletzt haben, soweit zu seinem Nac h teil entschieden worden ist. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in sämtlichen Ins tanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens b e- trägt 3000 Gründe: I. Der Betroffene, der iranischer Staatsangehöriger ist, reiste aus dem Iran nach Griechenland und gelangte von dort am 14. November 2009 auf dem Luftweg nach Deutschland. Auf dem Flughafen Frankfurt am Main wurde er von der Bundes polizei ohne gültige Grenzübertrittsp a piere aufgegriffen. 1 - 3 - Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Z u rückschiebung nach Griechenland bis längstens 15. Februar 2010 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordne t. Nachdem der B e- troffene am 11. Dezember 2009 aus der Haft entlassen worden ist, hat er bea n- tragt festzustellen, dass seine Inhaftierung rechtswidrig gewesen sei. Das Landgericht hat diesem Antrag nur für den Zeitraum ab dem 26. November 2009 stat t gegeben . Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist, die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen sowie die Feststellung einer Rechtsverletzung erre i chen. II. Das Beschwerdegericht meint, die Anordnung de r Sicherungshaft habe den Betroffenen ab dem 26. November 2009 in seinen Rechten verletzt. Nac h- dem er um verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz gegen seine Rückführung nach Griechenland nachgesucht habe, habe nicht mehr s i cher festgestanden, dass seine Zurück schiebung binnen drei Monaten möglich gewesen wäre. III. 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist trotz Erledigung ohne Z u- lassung statthaft (vgl. S e nat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 , Rn. 10) und auch im Übrigen zulä ssig, § 71 FamFG. Sein Antrag ist dem Rechtsschutzziel entsprechend dahi n gehend auszulegen, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowohl der Entscheidung des Amtsg e- richts als auch des Beschwerdegerichts b e gehrt wird. 2 3 4 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfo lg. Der Betroffene ist durch die Hafta n- ordnung des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in seinen Rechten verletzt, weil der Haftanordnung schon kein zulässiger Haftantrag zugrunde lag. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags i st Verfahrensvorausse t zung und aus diesem Grund in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr ü fen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317; B e- schluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10 , Rn. 6, juris). In dem Hafta n trag müssen gemäß § 417 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 FamFG unter anderem die Vorau s- setzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung dargelegt werden. De m- zufolge muss der Antrag auch Ausführungen daz u enthalten, ob das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwal t schaft vorliegt, wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten U n terlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhäng ig ist. Ohne das Einvernehmen darf Sicherungshaft nicht angeordnet werden; dass das Einvernehmen später hergestellt werden könnte, ist unerheblich (S e- nat, B e schluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574 , Rn. 6 ff.; Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10 , Rn. 8, juris). Das Fehlen en t- sprechender Ausführungen ist deshalb ein Begründungsmangel, der zur Unz u- lässigkeit des Antrags führt (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 9, juris). So verhält es sich hier. In dem Haftantrag i st ausg e führt, dass gegen den Betroffenen wegen des Verdachts der Urkundenfälschung s o- wie der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts Anze i ge erstattet wurde. Der Vortrag der Beteiligte n zu 2, wonach das Einvernehmen telef o nisch erteilt wor den sei, ist erst im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt und der En t- 5 6 7 - 5 - scheidung des Senats gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 ZPO nicht zugrunde zu legen. Ohnehin ist dieser Umstand aus dem Haftantrag nicht ersichtlich; eine rückwirkende Heilung schei det aus, weil es sich bei der or d- nungsgemäßen Antra g stellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren B e achtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211; Beschluss vom 22 . Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 , Rn. 14, juris; Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10 , Rn. 26, juris). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 F a- mFG; unte r Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK en t spricht es billigem Ermessen, d ie Bundesrepublik Deutschland als derjenigen Körpe r- schaft, der die Beteiligte zu 2 angehört, zur Erstattung der zur zweckentspr e- chenden Rechtsverfolgung notwendigen Aus lagen des Betroffenen zu verpflic h- ten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 8 - 6 - 317). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.11.2009 - 934 XIV 1717/09 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.10.2010 - 2 - 28 T 205/09 -
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