BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 297/10 vom 27. Januar 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Dem Betroffenen wird f374r die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saar-br374cken vom 4. Oktober 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm ein von ihm noch zu benennender am Bundesgerichtshof zu-gelassener Rechtsanwalt beigeordnet. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Remus wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: I. Dem Betroffenen ist f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren nach 247 78 Abs. 1 FamFG ein von ihm noch zu benennender bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt, und nicht der derzeitige Verfahrensbevollm344chtig-te beizuordnen. Denn nach 247 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG m374ssen sich die Betei-ligten, au337er in Verfahren 374ber die Ausschlie337ung und Ablehnung von Ge-richtspersonen und im Verfahren 374ber die Verfahrenskostenhilfe, durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 1 1. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsgem344337. 2 - 3 - a) Die Gew344hrleistung des Rechtswegs (Art. 19 Abs. 4 GG) schlie337t nicht aus, dass seine Beschreitung in den Prozessordnungen von der ord-nungsgem344337en Vertretung durch einen postulationsf344higen Rechtsanwalt ab-h344ngig gemacht wird (BVerfGE 9, 194, 199 f.; 10, 264, 267; BVerfG, Beschluss vom 10. September 1991 - 1 BvR 1076/91, juris Rn. 5). Dadurch wird der Rechtsweg f374r den Betroffenen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. So ist es auch hier. 3 4 aa) Bei der Rechtsbeschwerde steht - im Gegensatz zur Beschwerde - nicht die Erfassung des Sachverhalts und die individuelle Beratung der Partei im Vordergrund, sondern die Beurteilung von Rechtsfragen. Die Rechtsbe-schwerde dient vor allem dem Ziel, Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeu-tung kl344ren zu lassen oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizu-tragen. Zur Filterung und Strukturierung dieser, zumal revisions344hnlich ausge-stalteten, Verfahren bedarf es der besonderen Kenntnisse und des Sachver-stands der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, FamRZ 2005, 1164, 1165; vgl. auch Beschluss vom 4. M344rz 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 75, zur Singularzulassung nach 247 171 BRAO aF; Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136, 1137). bb) Vor diesem Hintergrund ist der mit der Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts verbundene Mehraufwand hinzunehmen, weil die Wahrnehmung der prozessualen Rechte des Betroffe-nen so bestm366glich gew344hrleistet ist. 5 Entgegen der Auffassung des Betroffenen hat 247 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG f374r ihn nicht zur Folge, dass er Gefahr l344uft, anwaltlich nicht vertreten zu werden. Denn nach 247 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen der 247247 78b und 78c ZPO (vgl. auch 247 78 Abs. 5 FamFG) 6 - 4 - ein zugelassener Anwalt beizuordnen. Dieser nicht dem Anwaltzwang unterlie-gende Antrag kann nach 247 25 Abs. 2 FamFG vor der Gesch344ftsstelle eines je-den Amtsgerichts gestellt werden. Gem344337 247 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ist ggf. ein Dolmetscher hinzuzuziehen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1977, 133, 134; Kissel, GVG, 6. Aufl., 247 185 Rn. 3; M374nchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., 247 185 GVG Rn. 2). Zumeist, und so auch hier, verh344lt es sich zudem so, dass der Kontakt zu einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt oh-ne Schwierigkeiten 374ber den im Beschwerdeverfahren t344tigen Rechtsanwalt hergestellt werden kann. b) Die Pflicht zur Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zuge-lassenen und dort ans344ssigen (247 172b Satz 1 BRAO) Rechtsanwalts benachtei-ligt den Betroffenen auch nicht deswegen, weil die beteiligte Beh366rde keinen solchen Anwalt beauftragen muss. 7 F374r das Beh366rdenprivileg nach 247 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG gibt es einen sachlichen Grund. Es beruht auf der Erwartung sachgem344337er Verfahrensf374h-rung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - XII ZB 141/92, NJW 1993, 1208, 1209; Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., 247 29 Rn. 12) durch eine im besonderen N344heverh344ltnis zu der vertretenen Partei stehende, die Verfah-rensf374hrung unentgeltlich 374bernehmende Person (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 34, zu 247 79 ZPO; BVerfG, NJW 2010, 3291, 3292). Neben der Bef344higung zum Rich-teramt als der besonderen juristischen Qualifikation (vgl. Entwurf eines Geset-zes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 85) handelt es sich bei dem Beh366rdenvertreter folglich um eine Person die regel-m344337ig mit dem materiellen Recht und dem Verfahrensrecht vertraut ist, und nicht, wie der Betroffenen meint, um einen 204beliebigen Juristen223. 8 - 5 - Im 334brigen wirkt sich dies auf das Prozessrisiko des Betroffenen g374nstig aus. Im Falle des Unterliegens muss er n344mlich, soweit ihm nach 247 81 FamFG 374berhaupt die Auslagen der Beh366rde auferlegt werden, insoweit keine Anwalts-geb374hren tragen. 9 10 c) Die gesetzliche Regelung ist nicht deswegen willk374rlich, weil die Not-wendigkeit, sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, eine Besonderheit darstellt, die in anderen Verfahrensordnungen keine Entsprechung findet. aa) Allerdings gibt es bei den 374brigen obersten Bundesgerichten keine besondere Anwaltschaft. Die Einrichtung einer solchen ist jedoch grunds344tzlich w374nschenswert; eine entsprechende anwaltliche T344tigkeit w344re indessen wirt-schaftlich nicht tragf344hig (vgl. BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 76 f., 79; BVerfGE 106, 216, 220 f.). 11 bb) Auch im Vergleich zum Strafprozess, f374r den 247 138 StPO keine Un-terschiede hinsichtlich der postulationsf344higen Personen in den Instanzen vor-sieht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2003 - 5 StR 232/03, BGHSt 48, 350, 353), liegt keine willk374rliche Ungleichbehandlung vor. Allerdings wird f374r das Strafverfahren aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem allge-meinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) das Recht des Beschuldigten herge-leitet, sich von einem Verteidiger seiner Wahl und seines Vertrauens vertreten zu lassen (BVerfGE 34, 293, 302; 38, 105, 111 f.; 39, 156, 163; 66, 313, 318 f.; 110, 226, 253 f.). 247 138 Abs. 1 StPO tr344gt dem Rechnung und gew344hrt dem Beschuldigten einen m366glichst weiten Kreis f374r die Auswahl des Verteidigers (OLG Dresden, NStZ-RR 2001, 205, 206). Das gilt auch f374r die Revisionsin-stanz, wenngleich die freie Wahl des Verteidigers vor allem in der Tatsachenin-stanz von besonderer Bedeutung f374r den Angeklagten ist (vgl. BVerfGE 110, 226, 253 f.; BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 12 - 6 - 74; OLG Dresden, aaO). Indes besteht wegen der unterschiedlichen Verfah-rensgrunds344tze keine Vergleichbarkeit mit den Verh344ltnissen im Zivilrecht oder im Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2002, aaO, S. 77). So stehen im Strafverfahren nicht zuletzt Fragen der indivi-duellen Schuld und deren Auswirkungen auf Grund und H366he der Strafe im Vordergrund, die besondere Anforderungen an die Taktik der Verteidigung stel-len, denen ein Verteidiger nur auf der Basis eines engen Vertrauensverh344ltnis-ses gerecht werden kann. Dies rechtfertigt die freie Wahl des Verteidigers auch f374r die Revisionsinstanz. In Verfahren der hier vorliegenden Art geht es dem-gegen374ber nicht um Schuldfragen und um individuelle Sanktionen, sondern um die Beurteilung von Rechtsfragen anhand objektiver Umst344nde. Garant f374r eine bestm366gliche Interessenvertretung ist in solchen Verfahren nicht ein besonde-res Vertrauensverh344ltnis zwischen Anwalt und Mandant, sondern die spezifi-sche Sachkunde des am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts von der Sach- und Verfahrensmaterie. 2. Einen weitergehenden Schutz als das deutsche Recht gew344hrt Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK nicht (BVerfGE 9, 36, 39). 13 II. Die Beiordnung eines Notanwalts (247 78b ZPO) kommt - derzeit - nicht in Betracht, weil der Betroffene nicht geltend gemacht hat, dass er einen zur Ver-tretung bereiten, bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht 14 - 7 - finden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 1991 - 1 BvR 1076/91, juris Rn. 3 f.; Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - V ZA 27/10, Rn. 1, juris). Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Saarbr374cken, Entscheidung vom 08.03.2010 - 7 XIV 24/10 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 04.10.2010 - 5 T 108/10 -
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