BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 300/10 vom 20. Juli 2011 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 0 . Juli 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2010 und die Zwischenverfügung des Notariats E . - Grundbuchamt - vom 3. Februar 2010 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Ant r ag der A ntragstell e- rin vom 22. Januar 2010 nicht aus den Gründen der Zwischenve r- fügung vom 3. Februar 2010 und des Beschlusses des Oberla n- desgerichts Stuttgart vom 4. November 2010 zurückzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zweckentsprechenden außergerichtlichen Auslagen, die der Antragstellerin im Rechtsb e- schwerdever f ahren entstanden sind, trägt der Antragsgegner. Der Gegenstandswert des Rechtsbes c hwerdeverfahrens betr ägt 2.100 - 3 - Gründe: I. Die antragstellende Wohnungseigentümergemeinschaft erwirkte gegen den Antragsgegner, der Mitgl i ed dieser Gemeinschaft ist, ein Versäumnisurteil, in dem Hausgeldansprüche für die Jahre 2008 und 2009 nebst Zinsen titul i ert wurden. Am 22. Januar 2010 hat die Antragstellerin unter Vorlage e i ner vol l- streckbaren Ausfertigung dieses Urteils bei dem Notariat E . als Grun d- buchamt beantragt, gemäß §§ 866, 867 ZPO auf dem Grundstück des Antrag s- gegners eine Zwangshypothek einzutragen , "soweit die zugrunde liegende Fo r- derung nicht dem Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unterfällt." Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2010 hat das Grundbuchamt b e- anstandet, es liege ein nach § 16 Abs. 1 GBO unzulässiger - da unter V orbehalt stehender - A ntrag vor. Der V orbehalt möge beseitigt werden. Die dagegen g e- richtete Beschwerde, mit der die Antragstellerin u.a. geltend gemacht hat, die Zwangshypothek sei "mit der begehrten Bedi n gung einzutragen", ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rech tsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Ant r ag weiter. II. Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob ein unter Vorbehalt nach § 16 Abs. 1 GBO stehender Antrag vorliegt oder ob die in dem Ant r ag formulie r- te E inschränku n g nur den Inha l t der ers trebten Eintragung (Hypothek unter e i- ner Bedingung) betrifft. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, scheitere die Eintragung daran, dass der Inhalt der Einschränkung nicht dem Bestimmtheit s- grundsatz genüge. Zwar sei im Bereich der nach § 10 Abs. 1 Nr . 3 ZVG berec h- 1 2 3 - 4 - tigten Vorrechte die Eintragung einer bedingten Hypothek zulässig, deren Wi r k- samkeit erst mit dem Wegfall des V orrechts eintrete. Damit seien Hausgelda n- sprüche jedoch n i ch t zu vergleichen. Ob eine Hausgeldforderung überhaupt unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG falle, hänge von "verschiedensten", zum Teil für den Rechtsverkehr nicht ohne W eiteres ersichtlichen Voraussetzungen ab. S o müsse etwa bei einem Betreiben der Zwangsversteige r ung der titulierte Betrag 3 % des Einheitswerts erreichen (§ 10 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Andererseits sei das Vorrecht auf 5 % des nach § 74a Abs. 5 ZVG fes t- gesetzten Wertes begrenzt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG). Ob die titulierten Hausgel d- forderungen dem Vorrecht unterfielen, könne das Grundbuchamt nicht einmal im Ausgangspunkt überprüfen. Da ein Verbot der Doppelsicherung in Konstell a- tionen der vorliegenden Art nicht bestehe, könne auf entsprechenden Antrag jedoch eine Sicherungshypothek ohne die gemachte Einschränkung eingetr a- gen werden. III. 1. Die gemäß § 78 Abs. 1 GBO statthafte und nach § 78 Abs. 3 GBO, § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Der Zulässigkeit des auf die Eintragung der Zwangshypothek gericht e- ten Antrags steht § 16 Abs. 1 GBO nicht entgegen. Von der Norm w erden nur Vorbehalte erfas s t, die den Grundbuchvol l zug betreffen, nicht aber Konstellat i- onen, in denen die Eintragung eines dinglichen Rechts beantragt wird, das m a- teri e ll - rechtlich unter einer Bedingung st e ht (vgl. auch Demharter, GBO, 27. Aufl., § 16 Rn. 2 f.; Hügel/Reetz, GBO, 2. Aufl., § 16 Rn. 6 f. mwN). Welcher Inhalt einem verfahrenseinleitenden Antrag zukommt, hat das Rechtsb e- schwerdegericht ohne Bindu n g an tatrichterliche Würdigungen von Amts wegen 4 5 - 5 - zu prüfen. Diese Prüfung führt dazu, dass der Antr ag bei nächstliegender Au s- legung nur so verstanden werden kann, dass die beantragte Eintragung sofort und vorbehaltlos vollzogen werden und nur das einzutragende Recht bedingt sein sollte. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragstell e rin ersichtlic h daran gelegen war, eine Sicherung der titulierten Hausgeldansp rü che in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG zu erreichen, soweit dies e nicht unter Nr. 2 der genannten Bestim m ung fallen, und gilt umso me h r, als die A ntrag s te l- lerin im Beschwerdeverfahr en klargestellt hat, dass das Recht "mit der begeh r- ten Bedingung" eingetragen werden solle. b) Die Eintragung der bedingten Zwangshypothek scheitert auch nicht an dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, so das s es ni cht darauf ankommt, ob der vo n dem Beschwerdegericht aufgezeigte Ausweg besteht, auf entsprechenden An t r a g eine unbedingte Zwangssicherungshypothek einzutr a- gen (diese Möglichkeit bejahend etwa OLG Frankfurt, ZMR 2011, 401, 402 f.; Demharter, aaO, § 54 Rn 11; verneinend etwa Zeiser, Rp fleger 2008, 58). Allerdings geht das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zu Recht d a- von aus, dass das Grundbuch klare und eindeutige Eintragu n gen erfordert (S e- nat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 271/10, zur Veröffentlichung bestimmt, Rn . 10 mwN) und dem das Grundbuchrecht beherrschenden Bestimmtheit s- grundsatz daher nur entsprochen w i rd, wenn der Umfang der Belastung ohne W eiteres aus der Eintragung selbst oder - soweit eine Bezugnahme auf die Ei n- tragungsbewilligung zulässig ist - in Verbindung m it die ser ersichtlich ist. Das Beschwerdegericht übersieht indessen, dass dieser Anforderung schon dann genügt wird, wenn die höchstmögl i che Belastung für jeden Dritten erkennbar ist und deren Umfang zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund feststellbarer U m- stände bestimmbar ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. Juli 1995 - V ZB 43/94, BGHZ 130, 342, 345 f.; Demharter, aaO, Anhang zu § 13 Rn. 5 mwN). 6 7 - 6 - Ist der Umfang der Belastung an eine Bedingung geknüpft, gilt selbst dann n i chts anderes, wenn ein Str e it über den Eintritt des Ereignisses nicht ausg e- schlossen werden kann (vgl. BayObLG, Rpfleger 2004, 561, 562; Demharter, aaO, Rn. 6 mwN). Folgerichtig ist auch für die von § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevo r- rechtigten Abgaben anerkannt, dass der Eintragung einer Sicherungshyp othek, die bedingt ist d u rch das Nichteingreifen des Vorrangs, keine Bedenken entg e- genstehen (OLG Frankfurt, ZMR 2011, 401, 402 mwN; Demharter, aaO, § 54 Rn. 12 u. 14; Z eiser, Rpfleger 2008, 58; jeweils mwN). F ür die Anknüpfung einer Bedingung an § 10 Ab s. 1 Nr. 2 ZVG gilt nichts anderes (vgl. OLG Frankfurt, aaO; Demharter, aaO, § 54 Rn. 12; Schneider, ZflR 2008, 161, 170; Z eiser, S. 59). Soweit das Beschwerdegericht darauf ve r- weist, das Gesetz stelle insoweit höhere Anforderungen an den Vorrang als bei d en unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG fallenden Abgaben, rechtfertigt dies keine u n- terschiedliche Behandlung. Denn in dem einen wie in dem anderen Fall steht der Umfang der höchstmöglichen Belastung - für jedermann erkennbar - von vornherein fest. Das tatsächlich e A usmaß des Vorrangs wird in beiden Konst e l- lationen im Z wangsversteigerungsverfahren auf der Grundlage der klaren g e- setz lichen Vorgaben nach § 10 Abs. 1 ZVG festgestel l t und i st damit in ausre i- chender Weise bestimmbar. 8 - 7 - 2. Die Kostene n tscheidung beruht a uf § 81 Abs. 1 FamFG. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: Notariat Eppingen, Entscheidung vom 03.02.2010 - I GRG 99/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.11.2010 - 8 W 83/10 - 9
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