BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 30/03 vom15. Juli 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG findet auch auf Mietstreitigkeiten Anwendung.BGH, Beschluß vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03 -LG BerlinAG Charlottenburg - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolstund Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der Zi-vilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2003 wirdzurückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zutragen.Beschwerdewert: 2.755,50 Gründe: I.Der Kläger hat den Beklagten zu 1 und die frühere Beklagte zu 2 nachBeendigung des mit ihnen geschlossenen Wohnungsmietvertrages auf Zahlungrückständiger Miete in Höhe von 3.790,49 nrrnn46,44 n "! #$&%' ()(*+,ie Klage ist der früheren Beklagten zu 2 anihrem Wohnsitz in L. , Großbritannien, zugestellt worden. Das Amtsgerichthat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.057,77 -.nn-sen sowie weiterer 23,66 /0!'12n430+657'%'8'9:;
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