BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 30/05 vom 6. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2005 durch Richter Dr. Beyer als Vorsitzender und die Richter Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Streithelferin der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung 374ber die Berufung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Wert des Rechtsbeschwerdegegenstandes: 28.915 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines restlichen Kaufpreises f374r zwei Einlegeautomaten in H366he von 28.900 200 nebst Zinsen in H366he von 5-Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz aus 15.000 200 seit dem 31. Mai 2003 und aus 13.900 200 seit dem 10. Juli 2003 sowie weiterer 15 200. Mit Schriftsatz vom 9. November 2004 der Rechtsanwaltschaftsgesellschaft R. & Kollegen ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei-getreten. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 20. Dezember 2004 in vollem Umfang stattgegeben. Im Rubrum des Urteils sind die Streithelferin und ihre Prozessbevollm344chtigten, die Rechtsanw344lte R. & Kollegen, auf Seiten 1 - 3 - der Beklagten aufgef374hrt. Das Urteil ist den Rechtsanw344lten der Streithelferin am 23. Dezember 2004 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2005 (Montag) beim Berufungsgericht per Telefax am selben Tag eingegangen, hat Rechtsanwalt R. "namens und im Auftrag der Kl344gerin" Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und dieses Urteil als Anlage dem Schriftsatz beigef374gt. Auf telefonische R374ckfrage der Gesch344ftsstelle des Berufungsge-richts am 31. Januar 2005 hat Rechtsanwalt R. erkl344rt, die Bezeichnung "Kl344gerin" im Schriftsatz vom 24. Januar 2005 sei ein Schreibfehler, die Beru-fung habe namens und im Auftrag der Streithelferin und Berufungskl344gerin ein-gelegt werden sollen. Dies hat Rechtsanwalt R. nochmals mit Faxschreiben vom 31. Januar 2005 mitgeteilt. Mit Beschluss vom 28. Februar 2005 hat das Oberlandesgericht die Be-rufung als unzul344ssig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht erkennen lasse, wer Berufungskl344gerin sei, da vorliegend nicht nur die erstinstanzlich von den Rechtsanw344lten R. & Kollegen vertretene Streithelferin, sondern auch die Beklagte in Betracht komme. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr374ndete Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Die Ausf374hrungen des Berufungs-gerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Streithelferin nicht stand. Deren Berufung ist nicht wegen Vers344umung der Berufungsfrist unzul344s-sig. Vielmehr muss der am 24. Januar 2005 beim Berufungsgericht eingegan-gene Schriftsatz dahin verstanden werden, dass die Streithelferin Berufung ein-gelegt hat. Dass in diesem Schriftsatz die Kl344gerin und nicht die Streithelferin als Berufungskl344gerin bezeichnet worden ist, ist unsch344dlich. 3 - 4 - 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gem344337 247 519 Abs. 2 ZPO auch die An-gabe geh366rt, f374r und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; aus der Berufungsschrift muss entweder f374r sich allein oder mit Hilfe weiterer Unter-lagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Be-rufungskl344ger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelf374hrers strenge Anforderungen zu stellen; bei verst344ndiger W374rdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmit-teleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelkl344gers ausge-schlossen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit 374ber die Person des Berufungskl344gers ausschlie337lich durch dessen ausdr374ckliche Bezeichnung zu erzielen w344re; sie kann auch im Wege der Auslegung der Be-rufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserkl344rungen, alle Umst344nde des jeweiligen Einzelfalls zu ber374cksichtigen. Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien n366tigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht er366ffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gr374nden der Rechtssicher-heit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelf374hrers, zweifelsfrei erkennbar sein m374ssen (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430 unter II 1 und 2). 4 2. Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze und bei W374rdigung aller Umst344nde kann vorliegend kein vern374nftiger Zweifel daran bestehen, dass Rechtsanwalt R. f374r die Streithelferin Berufung eingelegt hat. 5 - 5 - a) Insoweit ist freilich ohne Belang, dass auf die telefonische Nachfrage der Gesch344ftsstelle Rechtsanwalt R. erkl344rt hatte, dass die Berufung f374r die Streithelferin eingelegt werden sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs d374rfen m374ndliche oder telefonische Angaben der Partei zur Erg344n-zung einer unvollst344ndigen Berufungsschrift auch dann nicht ber374cksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht werden (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - III ZB 67/03, BGH-Report 2004, 766 unter II 2 a). 6 b) Bez374glich der Ausdeutung der Berufungseinlegung weist die Rechts-beschwerde zu Recht darauf hin, dass nichts daf374r spricht, dass die Kl344gerin als Rechtsmittelf374hrerin in Betracht kommt, da die Kl344gerin, wie sich aus dem der Berufungsschrift beigef374gten erstinstanzlichen Urteil ergibt, 374berhaupt nicht beschwert ist, eine Berufung deshalb offensichtlich unzul344ssig w344re. 7 Unter diesen Umst344nden war f374r das Gericht eindeutig zu erkennen, dass das Rechtsmittel nur entweder von der durch das Ersturteil beschwerten Beklagten oder von ihrer Streithelferin eingelegt worden war. Des Weiteren war dem Rubrum des - der Berufungsschrift beigef374gten - angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass die Rechtsanw344lte R. & Kollegen in erster Instanz die Streithelferin vertreten hatten. Danach konnte f374r das Gericht kein Zweifel be-stehen, dass Rechtsanwalt R. die Berufung namens und im Auftrag der Streithelferin eingelegt hatte; dass er nunmehr etwa die Beklagte als deren Pro-zessbevollm344chtigter vertreten wollte, war auszuschlie337en. Bei verst344ndiger W374rdigung dieser Umst344nde war daher entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts ein Zweifel an der Person der Berufungsf374hrerin ausgeschlossen. 8 3. Da die 334berlegungen des Berufungsgerichts die Verwerfung der Beru-fung der Streithelferin als unzul344ssig nicht zu tragen verm366gen, ist der ange- 9 - 6 - fochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen. Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 20.12.2004 - 10 O 279/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.02.2005 - 2 U 119/05 -
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