BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 30/06 vom 25. April 2006 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 19. Januar 2006 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zur374ckgewiesen. Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren: 590,76 200. Gr374nde: Gegen Beschl374sse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmit-tel zum Bundesgerichtshof ausschlie337lich die Rechtsbeschwerde er366ffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier unzul344ssig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Die Rechtsbeschwerde ist - dar374ber hinaus - unzul344ssig, weil sie nicht inner-halb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Be-schlusses eingelegt worden ist (247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Deshalb ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unbe-gr374ndet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: AG Oranienburg, Entscheidung vom 15.11.2005 - 26 C 36/05 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 19.01.2006 - 4 S 301/05 -
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