BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 30/08 vom 26. Februar 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 852 Abs. 1 a) Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtsh344ngigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepf344ndet werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183). Der Anspruch ist dann ohne Einschr344nkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. b) Der Antrag des Gl344ubigers auf Erlass eines Pf344ndungsbeschlusses und dieser Beschluss m374ssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung oder Rechtsh344ngigkeit vorliegen. Im Hinblick auf die missverst344ndliche Formulierung des 247 852 Abs. 1 ZPO wird den Vollstreckungsgerichten bis zu einer gesetzlichen Regelung empfohlen, in den Pf344ndungsbeschluss in allgemein verst344ndlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspruchs erst erfolgen darf, wenn diese Voraussetzungen erf374llt sind. c) Der gepf344ndete Pflichtteilsanspruch darf dem Gl344ubiger erst zur Einziehung 374berwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Gl344ubiger kann in entsprechender Anwendung von 247 836 Abs. 3 ZPO insoweit Auskunft vom Schuldner verlangen. d) Schuldner und Drittschuldner k366nnen mit der Erinnerung nach 247 766 ZPO geltend machen, dass die Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO f374r die 334berweisung zur Einziehung nicht vorliegen. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - VII ZB 30/08 - LG Mainz AG Bingen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Drittschuldnerin werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Februar 2008, der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 18. Mai 2006 und der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bingen vom 23. August 2005 insoweit aufgehoben, als in ihnen die 334berweisung der gepf344ndeten Forderung an den Gl344ubiger zur Einziehung angeordnet bzw. best344tigt worden ist. Der Antrag des Gl344ubigers vom 22. August 2005, ihm den gepf344ndeten Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin nach J. K. , gestorben am 31. Dezember 2002, zur Einziehung zu 374berweisen, wird zur374ckgewiesen. Im 334brigen wird die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Februar 2008 zur374ckgewiesen. Die Drittschuldnerin und der Gl344ubiger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren je zur H344lfte. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Drittschuldnerin wendet sich gegen die Wirksamkeit eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses. 2 Der Gl344ubiger betreibt gegen die Schuldnerin wegen einer titulierten Forderung in H366he von 28.000 200 zuz374glich Zinsen und Kosten die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 23. August 2005 den angeblichen Anspruch der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin "auf Pflichtteil nach J. K., gestorben am 31.12.2002" gepf344ndet und ihm zur Einziehung 374berwiesen. Der Gl344ubiger hat sich weder in seinem Antrag noch im weiteren Verfahren dazu ge344u337ert, ob der Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt worden oder rechtsh344ngig geworden ist. Auch der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss enth344lt insoweit keine Angaben sowie keine Hinweise auf eine eingeschr344nkte Wirkung der Pf344ndung. Die Drittschuldnerin hat gegen den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss Erinnerung mit der Begr374ndung eingelegt, die Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO m374ssten bereits im Antrag dargelegt und im Beschluss zum Ausdruck gebracht werden; ein 334berweisungsbeschluss sei erst zul344ssig, wenn diese Voraussetzungen erf374llt seien. Die Erinnerung ist ebenso wie die anschlie337ende sofortige Beschwerde ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Drittschuldnerin ihr Begehren weiter. 3 - 4 - II. 4 Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin hat teilweise Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beschlusses vom 23. August 2005, soweit in ihm die 334berweisung des gepf344ndeten Pflichtteilsanspruchs an den Gl344ubiger zur Einziehung angeordnet wurde, zur Aufhebung der diesen Teil des Beschlusses best344tigenden Rechtsmittelentscheidungen und zur Zur374ckweisung des entsprechenden Antrags des Gl344ubigers. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Pf344ndung richtet, ist sie unbegr374ndet. 1. Das Beschwerdegericht f374hrt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 (IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183) aus, eine rangwahrende Pf344ndung eines Pflichtteilsanspruchs sei bereits zul344ssig, wenn die Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO noch nicht vorl344gen. Der Pflichtteilsanspruch werde als ein in seiner Verwertbarkeit durch die Erf374llung der Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO aufschiebend bedingter Anspruch gepf344ndet. Das Beschwerdegericht meint, der Pf344ndungs- und auch der 334berweisungsbeschluss m374ssten diese Einschr344nkung nicht enthalten. Denn auch bei der Pf344ndung bedingter Anspr374che m374sse die Bedingung nicht im Pf344ndungsbeschluss zum Ausdruck kommen, zur 334berweisung seien diese Anspr374che ebenfalls geeignet. Ob die Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO vorl344gen, sei im Einziehungsprozess des Gl344ubigers gegen den Drittschuldner zu pr374fen. 5 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nur teilweise stand. Der Pf344ndungsbeschluss ist nicht zu beanstanden. Dagegen h344tte der 334berweisungsbeschluss nicht ergehen d374rfen. 6 a) Gem344337 247 852 Abs. 1 ZPO ist der Pflichtteilsanspruch der Pf344ndung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt worden oder rechtsh344ngig 7 - 5 - geworden ist. Trotz dieses Wortlauts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zugriff der Gl344ubiger auf den Anspruch m366glich, bevor die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Gepf344ndet wird dann der in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit durch die Erf374llung der Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO aufschiebend bedingte Pflichtteilsanspruch (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183; vgl. auch Urteil vom 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384). Der Anspruch ist ohne Einschr344nkung mit einem Pfandrecht belegt. Der Schuldner darf 374ber die Forderung nicht mehr verf374gen. Der Rang des Pfandrechts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Pf344ndung. Der gepf344ndete Anspruch darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO verwertet werden (vgl. Kuchinke, NJW 1994, 1769, 1770). Damit h344ngt nicht die Pf344ndbarkeit, sondern erst die Verwertbarkeit vom vertraglichen Anerkenntnis bzw. von der Rechtsh344ngigkeit ab (vgl. Hannich, Die Pf344ndungsbeschr344nkung des 247 852 ZPO, S. 69). b) Welche Anforderungen nach diesen Grunds344tzen an den Inhalt von Pf344ndungsantrag und -beschluss zu stellen sind, ist umstritten. 8 aa) Einerseits wird vertreten, der Gl344ubiger m374sse in seinem Antrag schl374ssig vortragen, dass die Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO vorl344gen (Behr, JurB374ro 1996, 65; Wieczorek/Sch374tze/L374ke, 3. Aufl., 247 852 ZPO Rdn. 6; M374nchKommZPO-Smid, 2. Aufl., 247 852 Rdn. 5). Der Pf344ndungsbeschluss m374sse erkennen lassen, ob der Rechtspfleger von einem Anerkenntnis oder von der Rechtsh344ngigkeit ausgegangen sei (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 4. Aufl., 247 852 Rdn. 6). Da die Verwertbarkeit in der Schwebe bleibe, solange die Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO nicht erf374llt seien, geh366re ein entsprechender Hinweis zur Bestimmung des Anspruchs in Antrag und Beschluss (Kuchinke, aaO; LG M374nster, NJW-RR 2006, 1020, 1021). 9 - 6 - bb) Dem tritt ein Teil der Literatur mit der Auffassung entgegen, dass Antrag und Beschluss insoweit keine Angaben enthalten m374ssten (St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 273a und bei Z366ller, ZPO, 27. Aufl., 247 852 Rdn. 3, 4; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 852 Rdn. 4; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., 247 852 Rdn. 3; Greve, ZIP 1996, 699, 701 und Hannich, aaO). Zur Begr374ndung wird insbesondere angef374hrt, vertragliche Anerkennung oder Rechtsh344ngigkeit seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. 10 cc) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. 11 (1) Es liegt kein Versto337 gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, wenn der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur Pf344ndung eines Pflichtteilsanspruchs oder der Beschluss selbst keine Angaben dazu enthalten, ob der Anspruch vom Schuldner vertraglich anerkannt worden oder rechtsh344ngig geworden ist. Denn diese Angaben sind nicht Voraussetzung f374r die Pf344ndung des Anspruchs. Sie sind deshalb vom Vollstreckungsgericht auch nicht zu pr374fen. Ohnehin wird der Gl344ubiger h344ufig nicht 374ber entsprechende Erkenntnisse verf374gen, so dass er dann gezwungen w374rde, ins Blaue Angaben zu machen. 12 Dass die Verwertung des Anspruchs erst dann erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, ist eine gesetzliche Einschr344nkung. Sie ist nicht Inhalt des Pf344ndungsbeschlusses, und es ist von Gesetzes wegen nicht geboten, sie in den Pf344ndungsbeschluss aufzunehmen. 304hnlich liegt es bei der - wenn auch nur in Grenzen vergleichbaren - Pf344ndung einer aufschiebend bedingten Forderung. Diese Pf344ndung kann ohne den Hinweis darauf erfolgen, dass die Verwertung erst dann erfolgen darf, wenn die Bedingung eingetreten ist (St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 273a 13 - 7 - Fn. 26; vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 187). Dass bei der Pf344ndung einer zuk374nftigen Forderung ein ausdr374cklicher Hinweis im Pf344ndungsbeschluss verlangt wird, beruht darauf, dass abgesehen von den in 247247 832, 833 Abs. 2 ZPO geregelten Ausnahmef344llen die Pf344ndung sonst nur die dem Schuldner bereits zustehenden und nicht k374nftige Anspr374che erfasst (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 242, 243; Z366ller/St366ber, ZPO, 27. Aufl., 247 29 Rdn. 10). (2) Die Interessen des Schuldners und des Drittschuldners werden nicht unzumutbar beeintr344chtigt, wenn der Pf344ndungsbeschluss keine erg344nzenden Angaben enth344lt. Sie sind ausreichend dadurch gesch374tzt, dass der 334berweisungsbeschluss erst ergehen darf, wenn die Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO tats344chlich vorliegen, wozu der Gl344ubiger bei einem entsprechenden Antrag Angaben machen muss (vgl. hierzu unter c). Allerdings empfiehlt es sich f374r die Vollstreckungsgerichte im Hinblick auf die missverst344ndliche Formulierung in 247 852 Abs. 1 ZPO bis zu einer gesetzlichen Klarstellung, in den Pf344ndungsbeschluss in allgemein verst344ndlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des gepf344ndeten Pflichtteilsanspruchs erst erfolgen darf, wenn der Anspruch durch Vertrag anerkannt worden oder rechtsh344ngig geworden ist. Durch diese Information wird Schuldner und Drittschuldner verdeutlicht, dass zwar die Pf344ndung, anders als es der Wortlaut von 247 852 Abs. 1 ZPO nahelegt, erfolgen konnte, dass aber eine Einziehung des Anspruchs durch den Gl344ubiger erst in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Damit kann der denkbaren Gefahr, dass allein die Zustellung des Pf344ndungsbeschlusses den Drittschuldner zu einer Zahlung an den Gl344ubiger veranlasst, vorgebeugt werden. 14 - 8 - (3) Danach ist der Pf344ndungsbeschluss vom 23. August 2005 nicht zu beanstanden. Der gepf344ndete Pflichtteilsanspruch ist hinreichend bestimmt. Der Beschluss ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf die nur bedingte Verwertbarkeit enth344lt. 15 16 c) Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, auch der 334berweisungsbeschluss h344tte bereits ergehen d374rfen, bevor die Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO eingetreten sind. aa) Allerdings ist auch diese Frage umstritten. Ein Teil der Literatur teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts (St366ber, jeweils aaO; Musielak/Becker, aaO; Stein/Jonas/Brehm, aaO, Rdn. 4 Fn. 13; Greve, aaO; LG M374nster, aaO). Ein anderer Teil meint, der Pflichtteilsanspruch d374rfe nicht zur Einziehung 374berwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen (M374nchKommBGB/Lange, 4. Aufl., 247 2317 Rdn. 16; Staudinger/Ulrich Haas (2006), 247 2317 Rdn. 53, 55; Behr, aaO; Kuchinke, aaO; Hannich, aaO S. 111). 17 bb) Die zweitgenannte Ansicht ist richtig. Der 334berweisungsbeschluss darf erst erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Dazu hat der Gl344ubiger in seinem Antrag auf Erlass des 334berweisungsbeschlusses Angaben zu machen. 18 Die 334berweisung zur Einziehung stellt die Verwertung der gepf344ndeten Forderung dar (Z366ller/St366ber, aaO, 247 835 Rdn. 2; Schuschke/Walker/ Schuschke, ZPO, 4. Aufl., 247 835 Rdn. 1). Der Gl344ubiger erh344lt die Kompetenz, die Forderung geltend zu machen und die Zahlung durch den Drittschuldner durchzusetzen (M374nchKommZPO-Smid, 2. Aufl., 247 835 Rdn. 12). Diese Kompetenz darf ihm erst verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Vorher darf der Anspruch nicht verwertet und 19 - 9 - somit auch nicht zur Einziehung 374berwiesen werden. Dass Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss zeitlich auseinanderfallen, steht dem nicht entgegen. 20 Vor Eintritt der Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO Pf344ndung und 334berweisung zu trennen, ist interessengerecht und entspricht dem Gesetzeszweck, dem Pflichtteilsberechtigten (Schuldner) mit R374cksicht auf die famili344re Verbundenheit mit dem Erblasser die Entscheidung zu 374berlassen, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben (Drittschuldner) durchgesetzt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, aaO). Denn eine vorzeitige 334berweisung zur Einziehung w374rde die Gefahr heraufbeschw366ren, dass der Drittschuldner mit einem Einziehungsprozess 374berzogen wird. Bestreitet dann der Drittschuldner die Verwertungsreife nicht, hat der Schuldner keine M366glichkeit, die Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs durch den Pf344ndungsgl344ubiger zu verhindern (vgl. Staudinger/Ulrich Haas (2006), 247 2317 Rdn. 55, der allerdings zu Unrecht entgegen der auch im Einziehungsprozess geltenden Dispositionsmaxime von einer Amtspr374fung durch das Gericht ausgeht). cc) In entsprechender Anwendung von 247 836 Abs. 3 ZPO kann der Gl344ubiger vom Schuldner nach der Pf344ndung Auskunft dar374ber verlangen, ob die Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO vorliegen und die 334berweisung zur Einziehung beim Vollstreckungsgericht beantragt werden kann (vgl. Kuchinke und Behr, jeweils aaO). Der Gl344ubiger muss in die Lage versetzt werden, sich diese f374r die Durchsetzung des Anspruchs notwendige Kenntnis zu verschaffen. Dass sich die Pf344ndung des Pflichtteilsanspruchs auch auf den Auskunftsanspruch nach 247 2314 BGB als Nebenrecht erstreckt (vgl. Z366ller/St366ber, aaO, 247 829 Rdn. 20), reicht hierf374r nicht aus. Denn der Anspruch aus 247 2314 BGB bezieht sich lediglich auf den Bestand des Nachlasses. Die Auskunftspflicht nach 247 836 Abs. 3 ZPO gilt dagegen f374r alle erheblichen 21 - 10 - Tatsachen und wesentlichen Umst344nde zur gerichtlichen und au337ergerichtlichen Geltendmachung der Forderung und zu ihrer Durchsetzung (Z366ller/St366ber, aaO, Rdn. 10). Sie betrifft insbesondere auch die Pflicht, dar374ber Auskunft zu geben, ob der Anspruch vertraglich anerkannt worden oder rechtsh344ngig geworden ist. Au337erdem hat der Schuldner die 374ber die Forderung bestehenden Urkunden herauszugeben. dd) Ob die Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, k366nnen Schuldner und Drittschuldner im Verfahren nach 247 766 ZPO 374berpr374fen lassen. Es besteht kein Anlass, ihnen diesen Schutz im Hinblick auf die eingeschr344nkte Wirkung der Pf344ndung zu versagen und sie auf den Einziehungsprozess zu verweisen. Liegen die Voraussetzungen der Norm nicht vor, ist ein eventuell gleichwohl ergangener 334berweisungsbeschluss zwar fehlerhaft, aber nicht unwirksam, und m374sste grunds344tzlich im Einziehungsprozess vom Gericht beachtet werden (Z366ller/St366ber, aaO, Rdn. 27; Kessal-Wulf, aaO, Rdn. 6). Ob und unter welchen Voraussetzungen auch im Einziehungsprozess der Einwand erhoben werden kann, die Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO l344gen nicht vor (vgl. etwa M374nchKommZPO-Smid, aaO, Rdn. 7), muss der Senat nicht entscheiden. 22 ee) Danach hat die Rechtsbeschwerde hinsichtlich des 334berweisungsbeschlusses Erfolg. Dieser war aufzuheben und der Antrag des Gl344ubigers zur374ckzuweisen. Der Gl344ubiger hat keine Angaben zu den 23 - 11 - Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO gemacht, obwohl diese Frage w344hrend des gesamten bisherigen Verfahrens von der Drittschuldnerin problematisiert worden ist. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 18.05.2006 - 5 M 2457/05 - LG Mainz, Entscheidung vom 21.02.2008 - 3 T 121/06 -
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