BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 30/08 vom 6. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2010 durch den Vorsit-zenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Der Beklagten zu 2 wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-zesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiord-nung von Rechtsanwalt Dr. M. bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. April 2008 - 12 U 9/08 - aufgehoben. Der Beklagten zu 2 wird f374r das Berufungsverfahren Prozesskos-tenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. H. R. bewilligt. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat die Beklagte zu 2 als Fahrerin und die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatzanspr374che wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 23. November 2006 in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1 hat der Beklagten zu 2 und dem Kl344ger Unfallmanipulation vorgeworfen. Der Rechtsanwalt der Beklagten zu 1 hat sich vor dem Landgericht nicht f374r die Beklagte zu 2 bestellt, vielmehr ist die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 als 1 - 3 - Streithelferin beigetreten und ihr Prozessbevollm344chtigter hat auf diesem Wege auch f374r diese Klageabweisung beantragt. Mit Schriftsatz vom 20. November 2007 hat die Beklagte zu 2 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts gestellt und gegen die Inanspruch-nahme durch den Kl344ger - anders als die Beklagte zu 1 - eingewandt, dass das Unfallereignis zwar nicht manipuliert, die im Prozess geltend gemachten Sch344-den jedoch durch den Unfall nicht verursacht worden seien. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2007 mit der Begr374ndung abgewiesen, eine Vielzahl von Beweisanzeichen begr374ndeten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit f374r eine Unfallmanipulation; au337erdem stehe fest, dass der Pkw des Kl344gers erheblich vorbesch344digt gewesen sei. Auf die Beru-fung des Kl344gers hat sich f374r die Beklagte zu 1 deren Prozessbevollm344chtigter gemeldet und sowohl f374r die von ihm vertretene Partei als auch zugleich im Wege der Nebenintervention f374r die Beklagte zu 2 Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung angek374ndigt. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2008 hat sich f374r die Beklagte zu 2 Rechtsanwalt H. H. R. gemeldet, ebenfalls Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung angek374ndigt und einen Prozesskostenhilfean-trag f374r seine Partei gestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2008 hat der Kl344-ger die Berufung zur374ckgenommen. 2 Das Berufungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu 2 wegen Mutwilligkeit im Sinne des 247 114 Satz 1 ZPO zur374ckgewiesen, weil angesichts der "streitgen366ssischen Nebenintervention" durch die anwaltlich ver-tretene Beklagte zu 1 dem Interesse der Beklagten zu 2 an der Zur374ckweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hinreichend Gen374ge getan sei. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2, f374r die sie ebenfalls Prozesskos-tenhilfe beantragt. 3 - 4 - II. 4 Wie der erkennende Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren der Antrag-stellerin gegen die Zur374ckweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Ab-lehnung ihres erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuchs entschieden hat (Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08 - z.V.b.), handelt ein Versicherungs-nehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den von seinem mitverklag-ten Haftpflichtversicherer gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten Versi-cherungsbetrugs verteidigen will, nicht mutwillig im Sinne von 247 144 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe f374r die Vertretung durch einen eigenen An-walt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollm344chtigter auf diesem Wege auch f374r ihn Klage-abweisung beantragt hat. Hierauf wird verwiesen. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2007 - 59 O 83/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2008 - 12 U 9/08 -
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