BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 30/09 vom 16. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt am 16. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Be-schluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 21. Juli 2009 aufgehoben. Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Berufungsbegr374n-dung gew344hrt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung des Kl344gers an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen, dem auch die Entscheidung 374ber die Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. Beschwerdewert: 13.833 200 - 3 - Gr374nde: 1 I. Der Kl344ger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Berufungsbegr374ndung. Er hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung ein-gelegt. Die Berufungsbegr374ndungsfrist wurde auf Antrag des Kl344gers bis zum 26. Juni 2009 verl344ngert. Die Berufungsbegr374ndung vom 26. Juni 2009 ging am selben Tag per Telefax bei dem Landgericht und nach Weiterleitung einen Tag sp344ter sowie im Original am 29. Juni 2009 bei dem Oberlandesgericht ein. Mit einem dort am 27. Juni 2009 eingegan-genen Schriftsatz hat der Kl344ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er ausge-f374hrt und glaubhaft gemacht: Die erfahrene und zuverl344ssig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte seiner Prozessbevollm344chtigten habe die Berufungsbegr374ndung wegen des bevorstehenden Kanzleiumzugs erst am 26. Juni 2009 nach Diktat gefertigt und gegen 20.00 Uhr den fertigen und unterzeichneten Schriftsatz per Telefax 374bermittelt. Dabei habe sie f344lschlicherweise nicht die darin angegebene Telefaxnummer des Ober-landesgerichts, sondern die des Landgerichts verwendet. Die Mitarbeite-rin sei sich sicher gewesen, die Berufungsbegr374ndung ordnungsgem344337 an das richtige Gericht gefaxt zu haben. Sie habe auf dem Sendebericht den o.k.-Vermerk unter der Ergebnisspalte sowie die Zahl der 374bermittel-ten Seiten kontrolliert. Warum die Mitarbeiterin zu diesem Zeitpunkt nicht bemerkt habe, dass sie das erstinstanzliche Gericht anstelle des Ober-landesgerichts angefaxt habe, k366nne sie sich nicht erkl344ren. Als sie am 27. Juni 2009 den Sendebericht in die Akte abgeheftet habe, sei ihr die fehlerhafte 334bermittlung aufgefallen. Seine Prozessbevollm344chtigte habe 2 - 4 - ihrer Angestellten mit R374cksicht auf deren 374ber 15-j344hrige Berufserfah-rung ohne Bedenken die Notierung und 334berwachung der Fristen und Termine anvertrauen d374rfen und bei regelm344337igen Kontrollen keinen Grund zu Beanstandungen gefunden. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 21. Juli 2009 den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Es hat ein Organisationsverschulden der Prozessbevollm344ch-tigten des Kl344gers hinsichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle bei Te-lefaxschreiben angenommen. Weder dem Wiedereinsetzungsgesuch noch der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestell-ten sei zu entnehmen, dass die Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers durch klare Anweisungen f374r eine B374roorganisation gesorgt habe, die ei-ne 334berpr374fung der durch Telefax 374bermittelten fristgebundenen Schrift-s344tze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empf344ngernummer hin gew344hrleiste. Die Mitarbeiterin habe nach ihren Angaben lediglich die st366rungsfreie und vollst344ndige 334bermittlung 374berpr374ft, einen Abgleich der verwendeten Faxnummer mit der in dem Schriftsatz angegebenen Num-mer aber unterlassen. Dem sei nicht zu entnehmen, ob 374berhaupt eine generelle oder konkrete Weisung der Prozessbevollm344chtigten des Kl344-gers zur Kontrolle der Sendenummer existiert habe. 3 Mit Gegendarstellung vom 11. August 2009 hat der Kl344ger ange-geben und glaubhaft gemacht, im B374ro seiner Prozessbevollm344chtigten habe allgemein die ausdr374ckliche Anweisung bestanden, dass die Ange-stellte bei fristwahrenden Schrifts344tzen, die am letzten Tag der Frist ge-faxt w374rden, die Sendeberichte darauf kontrolliere, ob die Empf344nger-nummer auf dem Sendeprotokoll mit der Empf344ngernummer auf dem Schriftsatz 374bereinstimme, die Seitenzahl und den o.k.-Vermerk 374berpr374- 4 - 5 - fe und erst nach ordnungsgem344337er 334bermittlung die Frist streiche. Die Mitarbeiterin seiner Prozessbevollm344chtigten sei sich am 26. Juni 2009 beim L366schen der Frist sicher gewesen, diese Anweisungen ordnungs-gem344337 erf374llt und insbesondere den Schriftsatz an das Oberlandesge-richt 374bermittelt zu haben. Durch Beschluss vom 26. August 2009 hat das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Daraufhin hat der Kl344ger gegen die angefochtene Entscheidung Rechtsbeschwerde einge-legt. 5 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 1. Die nach den 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zu-l344ssig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfah-rensgrundrechte des Kl344gers auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechts-schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Berufungsge-richt hat dem Kl344ger zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist versagt. 8 - 6 - 9 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers die 334bermittlung der Berufungs-begr374ndung per Telefax ihrer B374roangestellten 374berlassen durfte. Ein Rechtsanwalt darf die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefax-374bermittlung einer zuverl344ssigen, hinreichend geschulten und 374berwach-ten B374rokraft 374bertragen und braucht die Ausf374hrung eines solchen Auf-trags nicht konkret zu 374berwachen oder zu kontrollieren (BGH, Beschl374s-se vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08 - juris Tz. 12; vom 9. April 2008 - I ZB 101/06 - NJW-RR 2008, 1288 Tz. 8; vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - NJW-RR 2003, 935 unter 1, jeweils m.w.N.). Da die Telefaxnum-mer des Oberlandesgerichts deutlich erkennbar und korrekt im Adress-feld der Berufungsbegr374ndungsschrift angegeben war, bestand f374r die Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers - wie das Berufungsgericht zutref-fend ausgef374hrt hat - kein Anlass, die Mitarbeiterin ausdr374cklich auf die Verwendung dieser Nummer hinzuweisen. Vielmehr konnte sie sich dar-auf verlassen, dass ihre Angestellte, die bislang bei Kontrollen keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hatte, die Versendung des Schrift-satzes per Telefax korrekt vornehmen werde. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Pro-zessbevollm344chtigten des Kl344gers kein Organisationsverschulden hin-sichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle anzulasten. 10 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ge-n374gt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schrifts344tze nur dann, wenn er seine Angestellten an-weist, nach einer 334bermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu 374berpr374fen, ob der Schriftsatz vollst344ndig und an das richtige Gericht 11 - 7 - 374bermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender ge-strichen werden (BGH, Beschl374sse vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - NJW 2008, 2508 Tz. 11; vom 9. April 2008 aaO Tz. 10; vom 19. M344rz 2008 - III ZB 80/07 - NJW-RR 2008, 1379 Tz. 5; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - NJW 2007, 2778 Tz. 6; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - NJW 2007, 1690 Tz. 8; vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1275 unter II 1; vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96 - NJW 1997, 948, jeweils m.w.N.). bb) Dazu hat der Kl344ger in der Begr374ndung seines Wiedereinset-zungsgesuchs nicht hinreichend konkret vorgetragen. Er hat aber mit sei-ner Gegendarstellung vom 11. August 2009 dargetan und glaubhaft ge-macht, dass seine Prozessbevollm344chtigte ihrer Mitarbeiterin die klare und unmissverst344ndliche generelle Weisung erteilt habe, bei Versendung von fristwahrenden Schrifts344tzen per Telefax die Frist erst nach ord-nungsgem344337er Kontrolle der Empf344ngernummer, der Seitenzahlen und des o.k.-Vermerks auf dem Sendebericht zu l366schen. Dieser nach Erlass des angefochtenen Beschlusses und auch nach Ablauf der Frist zur Be-antragung der Wiedereinsetzung, die bei Vers344umung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist nach 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat betr344gt, nachgeholte Vortrag des Kl344gers war zu ber374cksichtigen. 12 (1) Zwar m374ssen gem344337 247247 236 Abs. 2 Satz 1, 234 Abs. 1 ZPO grunds344tzlich alle Tatsachen, die f374r die Gew344hrung der Wiedereinset-zung in den vorigen Stand von Bedeutung sein k366nnen, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (Senatsbeschluss vom 20. Januar 1999 - IV ZB 22/98 - r+s 1999, 263 unter 3 c; BGH, Beschl374sse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06 - NJW 2007, 3212 Tz. 8; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - NJW 2006, 2269 unter III 1; vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98 - 13 - 8 - NJW 1998, 2678 unter II; vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - NJW 1997, 2120 unter II 3 a). Allerdings d374rfen erkennbar unklare oder erg344nzungs-bed374rftige Angaben, deren Aufkl344rung nach 247 139 ZPO geboten gewesen w344re, nach Fristablauf und auch noch mit der Rechtsbeschwerde erl344u-tert oder vervollst344ndigt werden (BGH, Beschl374sse vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 14; vom 13. Juni 2007 aaO; vom 10. Mai 2006 aaO m.w.N.; vom 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99 - NJW 1999, 2284 unter 3 c m.w.N.; vom 12. Mai 1998 aaO m.w.N.; vom 8. April 1997 aaO m.w.N.; vom 10. Februar 1994 - VII ZB 25/03 - VersR 1994, 1368 unter 2 a m.w.N.). (2) Um eine solche Vervollst344ndigung handelt es sich bei dem Vor-bringen in der Gegendarstellung des Kl344gers. Die Begr374ndung des Wie-dereinsetzungsgesuchs stellte sich unter Beachtung des zutreffenden rechtlichen Ansatzpunktes des Berufungsgerichts als erkennbar erg344n-zungsbed374rftig dar. Die Darstellung, dass die Rechtsanwaltsfachange-stellte die ordnungsgem344337e 334bermittlung des Schriftsatzes anhand des ausgedruckten Sendeberichts 374berpr374ft habe, spricht f374r eine vorge-schriebene Ausgangskontrolle, l344sst aber deren Ausgestaltung nicht ge-nau erkennen. Soweit es in dem Wiedereinsetzungsgesuch hei337t, die Mitarbeiterin habe auf dem Sendebericht den o.k.-Vermerk unter der Er-gebnisspalte sowie die 374bermittelten Seiten kontrolliert, folgt daraus nicht, dass nicht auch die gew344hlte Faxnummer zu 374berpr374fen war. F374r eine entsprechende Anweisung der Prozessbevollm344chtigten des Kl344-gers spricht vielmehr der Zusatz, dass der Mitarbeiterin zur Zeit der 334berpr374fung nicht aufgefallen sei, dass sie das erstinstanzliche Gericht anstatt des Oberlandesgerichts angefaxt habe, was sie sich selbst nicht erkl344ren k366nne. Das Vorbringen des Kl344gers zu der 334berpr374fung des Sendeberichts deutet jedenfalls darauf hin, dass dazu eine allgemeine Kanzleianweisung im B374ro der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers be- 14 - 9 - stand, wobei die Ausf374hrungen in dem Wiedereinsetzungsgesuch der Pr344zisierung bedurften. Das Berufungsgericht h344tte daher dem Kl344ger aufgeben m374ssen, erg344nzend zur Ausgangskontrolle in der Kanzlei sei-ner Prozessbevollm344chtigten vorzutragen. Da das Berufungsgericht den gebotenen Hinweis unterlassen hat, ist das erg344nzende Vorbringen des Kl344gers in der Gegendarstellung bei der Entscheidung 374ber die Rechts-beschwerde zu beachten. c) Danach ist der Wiedereinsetzungsantrag des Kl344gers begr374ndet, weil die Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers f374r eine den anerkannten Anforderungen gen374gende Ausgangskontrolle bei der Versendung frist-wahrender Schrifts344tze per Telefax Sorge getragen hatte. Dies kann der 15 - 10 - Senat nach 247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden. Das Beru-fungsgericht wird sich nunmehr in der Sache mit der Berufung des Kl344-gers zu befassen haben. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 24.03.2009 - 2 O 585/08 - OLG K366ln, Entscheidung vom 21.07.2009 - 13 U 69/09 -
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