BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 30/09 vom 23. September 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2009 wird auf Kosten der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird f374r die Bestimmung der Geb374hren des Bevollm344chtigten der Gl344ubi-gerin auf 26.203,71 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Magistrat von Gro337-Berlin erkl344rte am 23. M344rz 1961, 16. M344rz 1962, 27. Mai 1964 und 5. Oktober 1965 durch verschiedene Mitarbeiter in be-urkundeter Form, er habe gem344337 247 9 der Verordnung zur F366rderung der In-standsetzung besch344digter und des Wiederaufbaus zerst366rter Wohn- und Ar-beitsst344tten vom 28. Oktober 1949 (VOBl. von Gro337-Berlin I S. 385) die In-standsetzung bzw. den Wiederaufbau des auf dem im Eingang des Beschlus-ses bezeichneten Grundst374cks errichteten Geb344udes angeordnet. Gem344337 247247 3, 9, 11 der Verordnung bestelle er an dem Grundst374ck f374r die Sparkasse der Stadt Berlin vollstreckbare Aufbaugrundschulden im Gesamtbetrag von 102.500 DM zuz374glich Zinsen. 1 - 3 - Die Gl344ubigerin macht geltend, das Grundst374ck sei im Hinblick auf die Erkl344rungen des Magistrats mit einer vollstreckbaren Grundschuld im Betrag von 102.500 MDN/26.203,71 200 zuz374glich 5,5% Zinsen belastet. Sie sei Inhabe-rin der Grundschuld, der Schuldner sei Eigent374mer des Grundst374cks. Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg habe ihr am 12. Dezember 2007 bzw. 18. Juni 2008 vollstreckbare Ausfertigungen der Bestellungsurkunden erteilt. Diese habe sie dem Schuldner als Eigent374mer des Grundst374cks zustellen lassen. 2 Die Gl344ubigerin hat beantragt, wegen des Grundschuldkapitals zuz374glich 5,5% Zinsen seit dem 1. Januar 2005 die Zwangsversteigerung des Grund-st374cks anzuordnen. 3 Das Amtsgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerich-tete sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundst374cks weiter. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, die zur Belastung des Grundst374cks errich-teten Urkunden erm366glichten die Zwangsversteigerung in das Grundst374ck nicht. Voraussetzung der Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde in ein Grundst374ck sei, dass dessen Eigent374mer sich der Zwangsvollstreckung in dieses unterwor-fen habe. Daran fehle es. Statt des Eigent374mers habe der Mitarbeiter einer Be-h366rde die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erkl344rt. Die ohne sein Zutun erkl344rte Belastung des Grundst374cks und die Unterwerfung un-ter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Bestellungsurkunde habe der Eigent374mer nicht verhindern k366nnen. Die Zwangsvollstreckung aus einer derart 5 - 4 - zustande gekommenen Belastung sei mit rechtsstaatlichen Grunds344tzen nicht vereinbar und unzul344ssig. III. 6 Die Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die formellen Vor-aussetzungen der Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundst374cks nicht gegeben sind. Die in den Urkunden vom 23. M344rz 1961, 16. M344rz 1962, 27. Mai 1964 und 5. Oktober 1965 abgegebenen Erkl344rungen sind ausweislich der Urkunden nicht von einem Organ des Magistrats von Gro337-Berlin, sondern von einem rechtsgesch344ftlichen Vertreter des Magistrats f374r diesen abgegeben worden. Damit darf die Vollstreckung wegen der Forderung aus dem nach Behauptung der Gl344ubigerin im Vollzug der Urkunden eingetragenen Grundpfandrecht ge-m344337 247 750 ZPO grunds344tzlich nur beginnen, wenn sp344testens mit dem Beginn der Vollstreckung die Genehmigung der Erkl344rung des Vertreters durch den Magistrat oder die Vollmacht dessen Vertreters in 366ffentlich beglaubigter oder 366ffentlich beurkundeter Form zugestellt wird (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, NJW-RR 2007, 358, 359). 7 Daran fehlt es, wie das Vollstreckungsgericht zur weiteren Begr374ndung seiner Entscheidung zutreffend ausgef374hrt hat. Nach dem Wortlaut der Bestel-lungsurkunde haben die Vertreter des Magistrats in den Urkundsverhandlungen zwar jeweils eine Vollmacht des Leiters der Abteilung Wohnungswesen des Magistrats vorgelegt, nach der sie berechtigt waren, diesen als Organ des Ma-gistrats zu vertreten. Da die Vollmachten den Niederschriften der Urkunden je-doch nicht beigef374gt worden sind, vgl. 247 12 BeurkG, und die Bestellungsurkun- 8 - 5 - den auch nicht erkennen lassen, dass die vorgelegten Vollmachten 366ffentlich beglaubigt, beurkundet oder gesiegelt waren, folgt aus der Beweiskraft der Be-stellungsurkunden, 247 418 ZPO, nicht, dass der jeweilige Vertreter des Magist-rats in dieser Form bevollm344chtigt war. Damit aber kommt die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundst374cks auf der Grundlage des Antrags der Gl344ubigerin und der diesem beigef374gten Anlagen nicht in Betracht. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstands-wert des Beschwerdeverfahrens entspricht f374r die Bestimmung der Geb374hren des Bevollm344chtigten der Gl344ubigerin der geltend gemachten Belastung des Grundst374cks, wegen derer dessen Zwangsversteigerung angeordnet werden soll, 247 26 Nr. 1 RVG. 9 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Wei337ensee, Entscheidung vom 10.10.2008 - 70 K 134/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.01.2009 - 82 T 923/08 -
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