BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 30/10 vom 30. November 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 242 (Cc); ZPO 247 127 Abs. 2 Satz 2 Zur Frage der Verwirkung des Beschwerderechts gegen die Zur374ckweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsich-tigten Rechtsverfolgung. BGH, Beschluss vom 30. November 2010 - VI ZB 30/10 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Dem Antragsteller wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-zesskostenhilfe bewilligt und zu seiner Vertretung Rechtsanwalt Dr. Siegmann beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 165.000 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe f374r eine Klage auf Scha-densersatz f374r die Folgen des am 1. April 2001 von der Fahrerin des bei der Antragsgegnerin versicherten Pkw verursachten Auffahrunfalls. 1 - 3 - 2 Nach Eingang des Prozesskostenhilfeantrags und Klageentwurfs des An-tragstellers am 20. M344rz 2006 wies die Einzelrichterin am Landgericht in der Verf374gung vom 12. Oktober 2006 auf die Verj344hrungseinrede der Beklagten hin. Sie setzte Frist zur Stellungnahme bis 8. November 2006 und gab den Parteien auf, vorprozessualen Schriftverkehr vorzulegen. Die Parteien 344u337erten sich da-zu schrifts344tzlich am 26. Oktober, 8. November und 11. Dezember 2006. Durch Beschluss vom 27. M344rz 2007 wies das Landgericht das Prozesskostenhilfege-such mit der Begr374ndung zur374ck, dass die Rechtsverfolgung keine Erfolgsaus-sicht habe, weil die Anspr374che verj344hrt seien. Der Beschluss ging der Antrags-gegnerin am 3. April 2007 zu. Eine Zustellung an die Prozessbevollm344chtigte des Antragstellers erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 bat die Prozessbevollm344chtigte des Antragstellers um Mitteilung des Sachstandes. Daraufhin wurde ihr der Beschluss vom 27. M344rz 2007 am 30. Oktober 2009 zugestellt. Dagegen legte die Prozessbevollm344chtigte des Antragstellers am 27. November 2009 sofortige Beschwerde ein. Sie beantragte ferner am 28. Dezember 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344u-mung der Beschwerdefrist. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 10. Mai 2010 die sofortige Beschwerde als unzul344ssig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zur Kl344rung der Voraussetzungen der Verwirkung eines fristgebundenen Rechtsmittels zu-gelassen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gew344hrung der beantragten Prozess-kostenhilfe. Er begehrt au337erdem Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwer-deverfahren. 3 - 4 - II. 4 1. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zul344ssige Rechts-beschwerde f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass im Verfahren der Prozesskostenhilfe grunds344tzlich eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur in Betracht kommt, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der pers366nli-chen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126 und Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZB 29/02, AGS 2003, 213). Im vorliegenden Fall geht es um eine Frage des Verfahrens der Prozesskostenhilfe, weil das Beschwerdege-richt die sofortige Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Landgerichts aufgrund der Verwirkung des Beschwerderechts durch den Antragsteller f374r unzul344ssig erachtet hat. 2. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, dass zwar die Regelung der F374nf-Monats-Frist in 247 569 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. ZPO f374r den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist nicht zur Anwendung kommen k366nne, weil der Beschluss des Landgerichts vom 27. M344rz 2007 nicht verk374ndet und der Prozessbevoll-m344chtigten des Antragstellers nicht zugestellt worden sei. Eine analoge An-wendung der Bestimmung komme auch nicht in Betracht, weil sich nicht fest-stellen lasse, dass dem Antragsteller vor der Sachstandsanfrage seiner Pro-zessbevollm344chtigten vom 14. Oktober 2009 die ablehnende Entscheidung be-kannt gewesen w344re. Unabh344ngig davon sei jedoch in Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt, dass bei fristgebundenen Beschwerden der von Amts wegen zu ber374cksichtigende Einwand der Verwirkung zum Tragen kommen k366nne. Dem Antragsteller sei vorzuwerfen, dass er das Prozesskos-tenhilfeverfahren in erheblichem Ma337e verz366gert betrieben und Umst344nde of- 5 - 5 - fenbart habe, nach denen die Antragsgegnerin habe annehmen k366nnen, dass er die ablehnende Entscheidung des Landgerichts hinnehmen w374rde. Der An-tragsteller habe im Laufe des ersten Quartals 2007 mit einer Prozesskostenhil-feentscheidung des Landgerichts rechnen k366nnen und m374ssen, nachdem das Prozesskostenhilfeverfahren bereits Ende des Jahres 2006 "ausgeschrieben" gewesen sei. Dennoch habe er 2 275 Jahre verstreichen lassen, ohne den Sachstand beim Landgericht zu erfragen. Ein solcher Zeitablauf sei in der Rechtsprechung als erheblicher Gesichtspunkt f374r die Verwirkung des Rechts-mittels angesehen worden. Einen Grund f374r die erheblich verz366gerte Sach-standsanfrage und das darin zum Ausdruck kommende Desinteresse an dem Verfahren habe der Antragsteller nicht angegeben. Auch l344gen weitere Um-st344nde vor, aufgrund derer sich die Antragsgegnerin berechtigterweise auf den durch die angefochtene Entscheidung geschaffenen Zustand habe einrichten d374rfen. Der Antragsteller habe bereits in der vorgerichtlichen Auseinanderset-zung 374ber ein Jahr zugewartet, um auf einen befristeten Verzicht auf die Einre-de der Verj344hrung hinzuwirken, nachdem ihm das weitere Anspr374che ableh-nende Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. M344rz 2003 zugegangen sei. Nach Ablauf der Frist f374r den Einredeverzicht seien wieder 21 Monate verstri-chen, bis der Prozesskostenhilfeantrag eingereicht worden sei. Vor diesem Hin-tergrund habe die Antragsgegnerin nach Zugang der ablehnenden Prozesskos-tenhilfeentscheidung am 3. April 2007 und einem Zeitablauf von rund 2 275 Jah-ren darauf vertrauen d374rfen, dass der Antragsteller die Rechtsauffassung des Landgerichts akzeptiert und seine Rechtsverfolgungsbem374hungen eingestellt habe. 3. Dieser Beurteilung des Beschwerdegerichts vermag sich der Senat nicht anzuschlie337en. 6 - 6 - 7 a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich - als ihr g374nstig - nicht gegen die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, dass die F374nf-Monats-Frist des 247 569 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. ZPO unter den Umst344nden des Falles nicht entspre-chend anwendbar ist, weil sich nicht feststellen l344sst, dass dem Antragsteller vor der Beantwortung der Sachstandsanfrage seiner Prozessbevollm344chtigten die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung bekannt geworden w344re. Im Hinblick auf den grundgesetzlich gesch374tzten Anspruch auf rechtliches Geh366r folgt der Senat der insoweit zutreffenden Rechtsauffassung des Oberlandesge-richts. Danach kommt die analoge Anwendung der Regelung in 247 569 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. ZPO nur dann in Betracht, wenn der Zugang der Entscheidung feststeht und es nur an der Wahrung oder am Nachweis von Zustellungsf366rm-lichkeiten fehlt (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 569 Rn. 4; M374nchKomm/ Lipp, ZPO, 3. Aufl., 247 569 Rn. 5). b) Die Rechtsbeschwerde r374gt jedoch mit Recht, dass das Oberlandes-gericht angenommen hat, dem Antragsteller sei vorzuwerfen, dass er das Pro-zesskostenhilfeverfahren in erheblichem Ma337e verz366gert betrieben und Um-st344nde offenbart habe, nach denen die Antragsgegnerin habe annehmen k366n-nen, dass er die ablehnende Entscheidung des Landgerichts hinnehmen w374rde. Davon kann nach den Umst344nden des Streitfalles nicht ausgegangen werden. 8 aa) Zwar ist die Verwirkung auch eines fristgebundenen Rechtsmittels dann m366glich, wenn der Rechtsmittelberechtigte 374ber eine l344ngere, nach den Umst344nden des Einzelfalles zu bemessende Zeitspanne hinweg sein Recht nicht geltend macht und Umst344nde hinzutreten, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die Beteiligten den durch die angefochtene Entscheidung geschaffenen Zustand als endg374ltig angesehen haben und ansehen durften (vgl. BGH, Beschluss vom 25. M344rz 1965 - V BLw 25/64, BGHZ 43, 289, 292; Beschluss vom 22. September 1988 - III ZB 21/88, BGH-DAT Zivil juris Rn. 2; 9 - 7 - Beschluss vom 23. Februar 1989 - BLw 11/88, NJW-RR 1989, 768 Rn. 19; OLG Frankfurt, MDR 1977, 586; OLG Koblenz, MDR 1997, 498; Musielak/Fischer aaO, 247 127 Rn. 17 f.). So kann sich die Frage der Verwirkung stellen, wenn die Zustellung wegen eines Mangels unwirksam war und deshalb die Beschwerde-frist nicht in Lauf gesetzt wurde, der Beschwerdef374hrer aber von der Entschei-dung Kenntnis erlangt und die Einlegung eines Rechtsmittels solange hinaus-gez366gert hat, dass sie nach Lage der Sache gegen Treu und Glauben verst366337t. Der Ablauf eines langen Zeitraumes allein gen374gt indessen f374r die Verwirkung noch nicht. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass die Anfechtbarkeit ei-ner Entscheidung nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, unabh344ngig davon, ob eine Zustellung erfolgt ist oder nicht, stets ihr Ende findet, hat in der Ge-setzgebung keinen Ausdruck gefunden. Eine zeitliche Beschr344nkung der An-fechtbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen bed374rfte aber im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit einer positiven gesetzlichen Regelung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1954 - V BLw 5/54, BGHZ 14, 179, 187). bb) Entscheidend f374r die Beurteilung des vorliegenden Falles ist, dass der Antragsteller 374ber seine Prozessbevollm344chtigte erst durch die Zustellung am 30. Oktober 2009 Kenntnis vom Beschluss des Landgerichts erlangt und die Beschwerdefrist damit zu laufen begonnen hat. Schon aus diesem Grunde kann die innerhalb der Beschwerdefrist eingelegte sofortige Beschwerde, obwohl seit dem Erlass der Entscheidung 2 275 Jahre vergangen waren, keine unzul344ssige Rechtsaus374bung darstellen. Der Antragsteller muss sich nicht so behandeln lassen, als ob ihm der Beschluss des Landgerichts vom 27. M344rz 2007 schon l344ngst bekannt gewesen w344re. Er war auch nicht rechtlich verpflichtet, Ermitt-lungen dar374ber anzustellen, ob bereits eine Entscheidung, die ihm h344tte zuge-stellt werden m374ssen, zwischenzeitlich ergangen ist. Das Oberlandesgericht 374bersieht bei seiner Beurteilung, dass die Zustellung gerichtlicher Entscheidun-gen Aufgabe des Gerichts ist. Auch obliegt die Feststellung der Rechtskraft ei- 10 - 8 - ner Entscheidung aufgrund Ablaufs der Rechtsmittelfrist grunds344tzlich dem Ge-richt, weshalb dieses gehalten ist, den R374cklauf der Zustellungsnachweise - etwa des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses - im Blick zu behalten. cc) F374r die Frage der Verwirkung kann keine Rolle spielen, dass die An-tragsgegnerin den Beschluss am 7. April 2007 erhalten hat. Dass die Antrags-gegnerin mit dem Antragsteller in der Folgezeit in Kontakt getreten und diesem der ablehnende Beschluss auf diese Weise bekannt geworden w344re, ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es aber in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal versp344tete Geltendmachung von Rechten gegen374ber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dabei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Ma337gebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsaus374bung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen braucht (RGZ 155, 148, 152; BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 51 f.). Die Verwirkung kann zwar gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da insoweit die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Bewertung nicht aber der subjektive Willensentschluss des Berechtigten entscheidend ist. In dieser Hinsicht kommt der rechtliche Unterschied zwischen der Verwirkung und einem stillschweigenden Verzicht zum Ausdruck (RGZ 134, 262, 270). F374r die Annahme einer Verwirkung ist es jedoch des Weiteren erforderlich, dass sich der Verpflichtete mit R374cksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf ein-gerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend ma-chen werde, und dass es gerade deshalb mit den Grunds344tzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte sp344ter doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt (RGZ 158, 100, 108). 11 - 9 - 12 Eine infolge Unkenntnis versp344tete Geltendmachung eines Rechtsmittels kann aber bei objektiver Beurteilung nicht als ein Versto337 gegen Treu und Glau-ben betrachtet werden und daher auch nicht den Einwand der Verwirkung rechtfertigen. dd) Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass dem An-tragsteller au337erdem nicht angelastet werden k366nne, er habe schon das vorge-richtliche Verfahren bis zur Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags "schlep-pend" betrieben. Dass der Antragsteller nach Zugang des Schreibens vom 19. M344rz 2003, in dem die Antragsgegnerin weitere Schadensersatzanspr374che ablehnte, 374ber ein Jahr zugewartet hat, bis er auf einen befristeten Verzicht auf die Einrede der Verj344hrung hingewirkt hat, besagt nicht, dass er auf etwaige Anspr374che verzichten werde. Die Herbeif374hrung des Verzichts auf die Einrede der Verj344hrung lie337 im Gegenteil eher vermuten, dass der Antragsteller die von ihm behaupteten Anspr374che weiter verfolgen wolle. Hierf374r sprach auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe f374r die klageweise Durchsetzung der Anspr374che. 13 c) Ist die sofortige Beschwerde somit zul344ssig, ist die Sache unter Auf-hebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Pr374fung und Entschei-dung an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen. Die Frage, ob hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten Anspr374che die Einrede der Verj344h-rung durch die Antragsgegnerin begr374ndet ist, kann der Senat aufgrund fehlen-der tats344chlicher Feststellungen nicht selbst beurteilen. Insoweit wird das Be-schwerdegericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen und unter Ber374ck-sichtigung des Vortrags der Rechtsbeschwerde die Frage der Verj344hrung zu pr374fen haben. 14 - 10 - III. 15 Da die Rechtsbeschwerde erfolgreich ist und der Antragsteller aufgrund seiner pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessf374hrung aufzubringen, war ihm f374r das Rechtsbeschwerde-verfahren Prozesskostenhilfe in der beantragten Weise zu gew344hren. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.03.2007 - 2-18 O 115/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.05.2010 - 8 W 8/10 -
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