BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 30/11 vom 24. November 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivils enat de s Bundesgerichtshofs hat am 24. November 201 1 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. März 2011 (5 T 696/10) sowie der Bescheid des Notars J . F . vom 11. November 2010 aufgehoben. Der Notar wird angewiesen, die Umschreibung der Vollstr e- ckungsklausel aus d er Grundschuldbestellungsurkunde vom 24. November 1992 (UR - Nr. /1992 Notar U . L . ) wegen Teilbeträgen in Höhe von 4.000 auf die Antragstellerin nicht mit der Begründung zu verweigern, die A n- tragstellerin habe ihre Beteiligung an der ursprünglichen Sich e- rungszweckvereinbarung bzw. den Abschluss eines neuen Sich e- rungsve rtrages mit den Antragsgegnern nicht in der Form der §§ 726, 727 ZPO nachgewiesen. Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erh o- ben. Eine Erstattung der zur Durchführung der Rechtsmittelverfa h- ren notwendigen Aufwendungen der Antragstelleri n findet nicht statt. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde vom 24. November 1992 , mit der für die G. - Bank eine Grundschuld bestellt worden war. Nach den Fes tste l- lungen des Beschwerdegerichts trat die G. - Bank die Grundschuld an die Spa r- kasse K. und diese sie weiter an die Antragstellerin ab. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 30. August 2010 bei dem Notar die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sich als neue Gläubig e- rin hin sichtlich Teilbeträgen von 4 . 000 beantragt und dazu eine Ablösevollmacht und Sicherungszweckerklärung in Kopie vorgelegt. Der Notar hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwe r- de hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die An tragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die U m- schreibung der Vollstreckungsklausel. Sie behauptet, die Antragsgegner seien nunmehr Eigentümer des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks. II. Die gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses so wie des die Klauselerteilung ablehn enden B e- scheids des Notars. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Notar habe die Umsch reibung der Vollstreckungsklausel zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin habe die 1 2 3 4 5 - 4 - Rechtsnachfolge nicht hinreichend in der Form des § 727 ZPO nachgewiesen. Die hier vorliegende formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwang s- vollstreckung sei nach d er Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesg e- richtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) dahin auszul e- gen, dass sich die Unterwerfung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstrecke. Voraussetzung für die Titelu m- schreibung sei, wenn nicht schon der Eintritt der Antragstellerin in den u r- sprün g lichen Sicherungsvertrag, zumindest der Abschluss eines Sicherungsve r- trages mit den Antragsgegnern und dessen Nachweis in der Form des § 727 ZPO. Einen solchen Nac hweis habe die Antragstellerin nicht erbracht, so dass jedenfalls daran die Erteilung der Vollstreckungsklausel scheitere. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die Erteilung der Volls treckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrund e liegende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages mit den An tragsgegnern voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803 , zur Veröffentl i- chung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 Z PO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten g e- schlossene Sicherungsve reinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbed ingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. 6 7 - 5 - b) Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache in Form der Anwe i- sung des Notars zur Klauselerteilung gehindert, weil anhand der Aktenlage ein formgerechter Nachweis der Rechtsnachfolge gemäß § 727 Abs. 1 ZPO durch die Antragstellerin nicht festgestellt werden kann. Ein Grundbuchauszug liegt nicht vor. Die in dem Antrag vom 30. August 2010 aufgeführten Unterlagen im Übrigen liegen lediglich in einfacher Kopie vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Da nach derzeitigem Stand offen ist, ob die Antragste ll e- rin mit ihrem Begehren durchdringt, kommt eine Erstattung ihrer zur Durchfü h- rung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen nicht in Betracht. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanz: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 30.03.2011 - 5 T 696/10 - 8 9
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