BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 30/11 vom 22. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milge r sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des L and gerichts Hamburg, Zivilkammer 16, vom 7. Februar 2011 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Beschwerdewert: 3.500 Gründe: I. D ie Kläger begehr en Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 7.587 ne bst Zinsen . I m erstinstanzlichen Verfahren hat de r Beklagte eingewendet , dass die Miete wegen Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall in mehr e- ren Zimmern um 25 % gemindert sei und ihm im Übrigen wegen des Anspruchs auf Beseitigung dieser Mängel ein Zurückbehaltungsrecht zustehe; hilfsweise hat er die Aufrechnung mit Gegen an sprüchen in Höhe von 7.841,97 der Begutachtung und Beseitigung von Mängeln erklärt . Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 4.793,49 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat seiner Entscheidung e i- 1 2 - 3 - nen Mietrückstand in Höhe von 7.398,50 gelegt, weil es eine Mi n- derung der Miete nur für einen Teil des streitigen Zeitraums und nur in gering e- rer Höhe angenommen hat als vom Beklagten geltend gemacht . Die vom B e- klagten hilfsweise erklärte Aufrech nung hat das Amtsgericht nur in Höhe eines Betrag es von 2.605,01 . D ie weiteren vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen hat es als unbegründet erachtet, weil sich die Kläger insoweit mit der Beseitigung von Mängeln nicht in Verzug befunden h ätten und deshalb ein Anspruch des Beklagten a us § 536a BGB ausscheide. Auch ein Zurückbehaltungsrecht stehe dem Beklagten nicht mehr zu, weil die Mängel inzwischen beseitigt seien. Mit der Berufung hat d er Beklagte das Urteil des Amtsge richts ( nur ) i n- soweit angefochten , als er zur Zahlung eines Be trages von 3.500 worden ist. Die Berufungsbegründung führt im Einzelnen aus , weshalb die Mi e- te entgegen der angefochtenen Entscheidung im gesamten streitigen Zeitraum gemindert und die Minderungs q uote zu niedrig bemessen sei . Ferner bea n- standet sie , dass das A mtsgericht einen Anspruch auf Erstattung von Gutac h- t erkosten in Höhe von 3.524,48 verneint habe; de nn die Kläger hätten sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts im Zeitpunkt der Begutachtung der Mängel durch die von ihm beauftragten Firmen in Verzug befun den . Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verwo r- fen. Zur Begründung hat es aus geführt, dass der Beklagte in seiner Berufung s- begründung hinsichtlich der Minderung nicht angegeben habe, ob die Höhe der zuerkannten Minderung g erügt werde und welche r Betrag gegebenenfalls nach seiner Auffassung angemessen sei. Nur so lasse sich feststellen, inwieweit die amtsgerichtliche Entscheidung, zu der die Festlegung der Minderungshöhe g e- höre, zur Überprüfung durch das Berufungsgericht ges tellt werde. Dies gelte insbesondere, wenn die Berufung - wie hier - ausdrücklich beschränkt und mit 3 4 - 4 - einer umfassenden Rüge der Feststellungen zu der Minderung verbunden we r- de. Außerdem habe der Beklagte in der Berufungsbegründung nochmals Sac h- verständigen rechnungen in Höhe von insgesamt hilfsweise zur Au f- rechnung gestellt. Wenn in der Berufungsinstanz allein diese vier Rechnungen zuerkannt werden sollte n , wäre bereits die " Berufungssumme " von 3.500 überschritten; zusammen mit den zusätzlich geltend gemachten Minderungsb e- träg en könnte die Summe der erstinstanzlichen Verurteilung erreicht werden. rechtlichen Aspekte sich die Beschränkung erstrecke, erschließe sich nicht. II. 1. Die nach Maßgabe des § 575 ZPO form - und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO z u- lässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß de n nac h- stehenden Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung des Beklagten den gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zu stellen den Anforderungen. D ie Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Erkl ä- rung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und we l- che Abänderungen beantragt werden. Außerdem muss die Berufungsbegrü n- dung nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblic h- 5 6 7 - 5 - keit für die a ngefochtene Entscheidung ergibt. Den in Nr. 1 dieser Bestimmung bezeichneten Anforderungen ist genügt, wenn die Begrün dungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZB 36/09, WM 2010, 434 Rn. 9 mwN). Die in Nr. 2 di e- ser Bestimmung bezeichne ten Anforderungen sind gewahrt, wenn die Ber u- fungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält , und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus Sicht des Rechtsmittelführers in Frage stellen (Senatsbeschluss vom 31. August 201 0 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7 , sowie vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW - RR 2003, 1580 unter II 3 b aa mwN). Diesen Anforderungen wird die Berufu ngsbegründung de s Beklagten in jeder Hinsicht gerecht. Sie greift die Verurteilung zur Zahlung von Miete in Höhe an und wendet sich gegen die zu niedrige Beme s- sung der Minderung sowie gegen die (teilweise) Aberkennung der zur Aufrec h- nung gestellten Gegenforderungen im angefochtenen Ur teil. Dabei wird in Au s- einandersetzung mit dem angefocht enen Urteil im Einzelnen dargelegt , aus welchen Gründen die Berufung das erstinstanzliche Urteil für unrichtig hält. Das Berufungsgericht verkennt, dass in d er Berufungsbegründung die vom Amtsgericht angesetzte Minderung (ausdrücklich) als zu niedrig bea n- standet wird . Auch ohne ausdrückliche Wiederholung der vom Beklagten in der ersten Instanz genannten angemessenen Minderungsquote von 25 % lässt sich dem - eingehenden - Vorbringen des Beklagten zu den Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit infolge der gerügten Mängel entnehmen, dass er sich mit der Beru fung gegen die dahinter zurückbleibende Minderungsquote im ang e- fochtenen Urteil wendet und be gehrt , dass das Berufungsgericht die von ihm 8 9 - 6 - ange setzte Minderungsquote von 25 % - für sämtliche st reitigen Monate - b e- rücksichtigt . Ein e r zusätzlichen betragsmäßige n Bezifferung der Differenzbetr ä- ge und Aufschlüsselung auf die einzelnen Monate bedurfte es insoweit nicht . Anders als das Berufungsgericht meint, steht es der Zulässigkeit der B e- rufung a uch nicht entgegen, dass d er Beklagte das erstinstanzliche Urteil - trotz der Beschränkung der Berufung auf einen Betrag in Höhe von 3.500 - in der Berufungsbegründung insgesamt angreif t , soweit es zu seinem Nachteil erga n- gen ist, nämlich sowohl wegen ei ne r zu niedrig bemessenen Minderung als auch wegen der (teilweisen) Verneinung der zur Aufrechnung gestellten Gege n- forderungen. Dem Rechtsmittelfüh rer steht es frei - etwa mit Rücksicht auf das Pr o- zessrisiko - sein Rechtsmittel auf einen quantitativ ab g egrenzten Anspruchsteil zu beschränken ( Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. , § 520 Rn. 29; Musiel ak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 520 Rn . 22 ) . D ies hat der Beklagte hier getan, indem er die Verurteilung zu r Zahlung von Miete in Höhe von 4.7 93,49 nur in Höhe eines frei, mit der Rechtsmittelbegründung umfassende Einwendungen vorzubringen , die, sofern sie sich als begründet erweisen , eine weitergehende Abänderung des angefoc htenen Urteils rechtfertigen würden als vom Rechtsmittelführer b e- gehrt . D ies ändert nichts daran, dass der Umfang der Anfechtung durch den Berufungsantrag eindeutig festgelegt ist . Entgegen der Auffassung des Berufungsgeric hts wird die Zulässigkeit der Berufung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Gegenforderungen, auf die sich de r Beklagte zur Begründung seines Rechtsmittels bezieht, die " B e- rufu ngssumme " - gemeint ist ersichtlich der Betrag, auf den der Kläger die B e- r u fung beschränkt hat - übersteigen . Die Angabe einer Tilgungsreihenfolge , die 10 11 12 - 7 - das Berufungsgericht möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Bestimm t- heit der Prozessaufrechnung für erforderlich gehalten hat, betrifft nicht die Z u- lässigkeit der Berufung; im Übrigen kann d ie Reihenfolge der Tilgung nach § 396 Abs. 1 ZPO bestimmt werden , so dass der Beklagte auch nicht gehalten war, eine Tilgungsreihenfolge zu bestimme n (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 19. N o- vember 2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rn. 15 ) . 3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand h a- ben. Er ist daher aufzuheben , und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwe isen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2010 - 40B C 125/08 - LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2011 - 316 S 52/10 - 13
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