BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 30/12 vom 4. Juli 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 25; ZPO § 828 a) Die auf Konten bei der Deutschen Bundesbank verwalteten Währungsrese r- ven eines ausländis chen Staates dienen hoheitlichen Zwecken und unterli e- gen der Vollstreckungsimmunität. b) Der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität findet unabhängig davon A n- wendung, ob die Währungsreserven von dem ausländischen Staat selbst gehalten werden oder deren Verwalt ung auf selbständige Zentralbanken übertragen wurde. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZB 30/12 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kn iffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin ha t die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt aus einem Arrestbeschluss die Zwangsvollstr e- ckung in einen Auszahlungsanspruch der Schuldnerin gegen die Deutsche Bundesbank als Drittschuldnerin. Die Schuldne rin ist die Zentralbank der Mongolei. Sie unterhält unter a n- derem bei der Drittschuldnerin ein Konto. Das Amtsgericht hat wegen und in Höhe eines Anspruchs der Gläubigerin von 4.449.576,09 USD nebst Zinsen, abzüglich eines bereits in der Schweiz gepfändete n Betrages in Höhe von 397.702,66 CHF, mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 in der Fassung vom 15. Oktober 2009 den dinglichen Arrest in das Vermögen der Schuldnerin a n- 1 2 - 3 - geordnet. Zugleich hat es aufgrund dieses Arrests den angeblichen Anspruch der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung des Kontoguth a- bens gepfändet. Unter dem 15. Oktober 2009 hat das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin die öffentliche Zustellung des Arrest - und Pfändungsbeschlu s- ses bewilligt. Auf die gegen die Pfändung des G uthabens bei der Drittschuldnerin durch die Schuldnerin eingelegte Vollstreckungserinnerung hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung insoweit für unzulässig erklärt. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde ei n- gelegt, welche das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass die Forderungspfändung aufgehoben wird. Die Wirksamkeit der Entscheidung hat das Beschwerdegericht bis zu ihrer Rechtskraft ausgesetzt. Mit der zugelassenen Recht sbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr B e- gehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Pfändung des Kontos der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin sei völkerrechtlich unzulä ssig. Das Konto diene der Verwahrung der staatlichen Währungsreserven der Mongolei, weshalb die Forderungen aus diesem Konto sachlicher Immunität unterlägen. Dass es sich um staatliche Währungsreserven handele, stehe aufgrund des mongolischen Zentralbankge setzes und der eidesstattlichen Erklärung des er s- 3 4 5 6 7 - 4 - ten stellvertretenden Präsidenten der Schuldnerin fest. Die Schuldnerin habe auch nicht auf diese Immunität verzichtet, indem sie zugesichert habe, keine Einwände gegen ihre Zahlungsverpflichtung geltend zu machen. Hierbei hand e- le es sich lediglich um eine schuldrechtlich wirkende Erklärung, die keine Au s- wirkung auf die sachliche Immunität habe. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. a) Die Zwangsvollstreckung in das Konto bei der Drittschuldnerin ist u n- zulässig. Dabei kann es dahinstehen, ob das Amtsgericht für den Erlass des Pfändungsbeschlusses gemäß § 930 Abs. 1 Satz 3, § 828 Abs. 2, 2. Alt., § 23 Satz 2 ZPO international zuständig war und ob die Zustellung des Arrestbefehls innerhalb der Woche nfrist des § 929 Abs. 3 ZPO erfolgt ist. Jedenfalls unterfällt das auf dem Konto der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin vorhandene Guth a- ben der Vollstreckungsimmunität. aa) Die Vollstreckungsimmunität ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimm unität, der aus dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten folgt. Nach heutigem Völkerrecht sind staatliche Vermögenswerte vor Vollstreckungsmaßnahmen anderer Staaten immun, soweit sie hoheitlichen Zwecken dienen (BVerfG, IPRax 2011, 389, juris Rn . 17; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 VII ZB 37/08, NJW 2010, 769, jeweils m.w.N.). Es besteht mithin eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus e i- nem Vollstreckungstit el gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitl i- ches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in Gegenstä n- de dieses Staates ohne dessen Zustimmung unzulässig ist, soweit diese G e- genstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreck ungsmaßnahme hoheitlichen 8 9 10 11 - 5 - Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, B e- schluss vom 1. Oktober 2009 VII ZB 37/08, aaO, jeweils m.w.N.). Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden soll (BGH, B e- schluss vom 1. Oktober 2009 VII ZB 37/08, aaO). Die Abgrenzung zwischen hoheitlichen oder nicht hoheitlichen Zwecken ist mangels entsprechender Krit e- rien im allgemeinen Völkerrecht grundsätzlich nach d er Rechtsordnung des G e- richtsstaats vorzunehmen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 VII ZB 37/08, aaO). bb) Die auf ausländischen Konten verwalteten Währungsreserven eines Staates dienen hoheitlichen Zwecken (vgl. BVerfGE 6 4, 1, 45 f.; v. Lewinski, Öffentlichrechtliche Insolvenz und Staatsbankrott, S. 525; Aden, Internationales Privates Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., S. 46; Damian, Staatenimmunität und G e- richtszwang, S. 180; Szodruch, Staateninsolvenz und private Gläubiger, S. 388, 390; Weller, Rpfleger 2006, 364, 369; Gutzwiller, ZSR 2002, 121, 131; Krauskopf/Steven, WM 2000, 269, 272; v. Schönfeld, NJW 1986, 2980, 2986; Stein, IPRax 1984, 179, 182; Gramlich, RabelsZ 1981, 545, 594 f.; Pullen, Die Immunität von Staatsunternehme n im zivilrechtlichen Erkenntnis - und Vollstr e- ckungsverfahren, S. 255 f.). Zwar wird das zugrunde liegende Rechtsverhältnis - wie hier zur Drit t- schuldnerin zumeist zivilrechtlicher Natur und mithin als nicht - hoheitlich zu qualifizieren sein, da Auslan dskonten schwerlich anders als durch privatrechtl i- chen Vertrag mit einem Kreditinstitut errichtet werden können (vgl. v. Schönfeld, aaO; Gramlich, NJW 1981, 2618, 2619). Maßgebend ist jedoch ausschließlich der Zweck des auf dem Konto gehaltenen Vermögens ( BVerfGE 46, 342, 398; a.A. OLG Frankfurt, NJW 1981, 2650, 2651). 12 13 14 - 6 - Die von einer Zentralbank gehaltenen Gelder eines Staates dienen auch dazu, die internationale Handlungsfähigkeit des Staates als Hoheitsträger zu gewährleisten (Aden, aaO, S. 46). Währun gsreserven sind sowohl nach nationaler als auch nach internationaler Anschauung maßgeblich für die Fähi g- keit eines Staates zur Stützung der eigenen Währung auf den Devisenmärkten. Sie stehen zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs in das Ausland sowie letztlic h im Ernstfall der gesamten Volkswirtschaft bei einer Verknappung privater Dev i- senbestände für den Import lebensnotwendiger Güter zur Verfügung (Krauskopf/Steven, aaO, 272 unter Hinweis auf: Knapps, Enzyklopädisches Lexikon des Geld - , Bank - und Börsenwesen s, Bd. 2, 4. Aufl., S. 2057 ff. und Issing, Einführung in die Geldpolitik, 6. Aufl., S. 8; Gutzwiller, aaO, 129 f.). cc) Unerheblich ist dabei, ob die Währungsreserven von Seiten des Sta a tes auf selbständige Zentralbanken übertragen oder von diesem sel bst bzw. staatlichen Unterorganisationen gehalten werden. Zwar wurde teilweise eine persönliche Immunität von selbständigen Staatsunternehmen verneint (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1955 I ZR 64/53, NJW 1955, 1435, 1436; OLG Frankfurt, OLGR 1997, 227). Für die Bestimmung der sachlichen Immunität ist jedoch nicht auf die Organisationsform des Recht s- inhabers, sondern auf den Zweck des Vermögensgegenstandes abzustellen (KG Berlin, IPRax 2011, 594, 595; Herdegen, Völkerrecht, 11. Aufl., § 37, Rn. 9; Doehring , Völkerrecht, 2. Aufl., Rn. 667; Damian, aaO, S. 174; Kronke, IPRax 1991, 141, 147; Karczewski, RabelsZ 1990, 533, 542; v. Schönfeld, aaO, 2987; Esser, RIW 1984, 577, 578 f.; Herz, Die Immunität ausländischer Staatsunte r- nehmen mit eigener Rechtspersönlich keit im französischen und im deutschen Zivilprozessrecht, S. 128 ff.; Pullen, aaO, S. 236, 248 ff.). 15 16 17 - 7 - Von der Vollstreckungsimmunität werden nicht nur die G e genstände und Forderungen erfasst, deren Inhaber der fremde Staat selbst ist, sondern auch diejen igen, die formal - rechtlich zwar selbständigen Staatsunte r nehmen, wie den Zentralbanken, zuzuordnen sind, deren Zweck jedoch hohei t lich ist. Es entspricht nicht nur nationalem Verständnis, für Währungsreserven unabhängig von der formal - rechtlichen Organi sation der jeweiligen Zentralbank Immunität zu gewähren, sondern inzwischen auch der Praxis in einer Vielzahl anderer Staaten (vgl. Krauskopf/Steven, aaO, 273 ff.; Gramlich, aaO, 549 ff.). Dies zeigt auch Art. 21 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens der Verein ten Nati o- nen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsba r- keit vom 2. Dezember 2004 (Resolution 59/38). Danach ist das Vermögen einer Zentralbank oder anderer Währungsbehörden eines Staates völlig von der Vol l- streckung freigestellt (vgl. hierzu: Lengelsen, Aktuelle Probleme der Sta a- tenimmunität im Verfahren vor den Zivil - und Verwaltungsgerichten, S. 136 ff.). Zwar entfaltet das Abkommen mangels der erforderlichen Ratifizierungen noch keine unmittelbare Wirkung. Es ist aber als ein Indiz für eine entsprechende Rechtsüberzeugung derjenigen Staaten anzusehen, die es unterschrieben h a- ben und spiegelt Tendenzen allgemein anerkannter völkerrechtlicher Regeln wider (Pullen, aaO, S. 48). dd) Nicht zu beanstanden sind die Feststellungen des Beschwerdeg e- richts, dass es sich bei dem auf dem Konto bei der Drittschuldnerin befindlichen Vermögen um die staatlichen Währungsreserven der Mongolei handelt. Die Beweiswürdigung lässt im Rechtsbeschwerdeverfahren beachtliche Fehler nicht erkennen. D ie Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1, 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot de s § 286 ZPO mit dem Prozes s- 18 19 20 - 8 - stoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseina n- dergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk - oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 7. März 20 13 VII ZR 134/12, NJW 2013, 1226, 1227 m.w.N.). Das Beschwerdegericht hat sich umfassend mit dem Parteivortrag au s- einandergesetzt und ist aufgrund der Würdigung des Inhalts des mongolischen Zentralbankgesetzes und der eidesstattlichen Versicherung de s ersten stellve r- tretenden Präsidenten der Schuldnerin widerspruchsfrei zu der Überzeugung gelangt, dass es sich um staatliche Währungsreserven handelt. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, es fehle an einer hinreichenden Glaubhaftmachung der Zweckbestimmung des Kontoguthabens, lässt sie außer Betracht, dass sich aus Art. 4.1.1 der Regulation on State Foreign Reserve Management ergibt, dass die Währungsreserven der Mongolei u.a. auf einem Konto bei der Drit t- schuldnerin zu verwahren sind. Das Beschwerdegericht hat zudem festgestellt, dass dementsprechend mit der am 1. März/3. April 2008 geschlossenen Ve r- einbarung zwischen der Schuldnerin und der Deutschen Bundesbank das hier streitgegenständliche Konto zur Verwaltung der Währungsreserven der Mong o- lei eingerichte t wurde. Nicht zu beanstanden ist, dass es eine Glaubhaftm a- chung durch den ersten stellvertretenden Präsidenten der Schuldnerin für mö g- lich gehalten hat. Es ist nicht notwendig, dass die Glaubhaftmachung durch e i- nen Vertreter der Mongolei erfolgt. b) Zu treffend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die Schuldnerin h a- be nicht auf die Vollstreckungsimmunität verzichtet. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist im Rechtsbeschwerdeve r- fahren zu prüfen, ob die von ihr abgegebenen Erklärungen einen Immuni tät s- verzicht enthalten. Bereits erstinstanzlich hat die Gläubigerin Übersetzungen 21 22 23 - 9 - der Swift - Messages zur Gerichtsakte gereicht. Zudem war der Inhalt dieser E r- klärungen zwischen den Parteien unstreitig und Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts . Einer (erneuten) Vorlage von Übersetzungen im Rechtsbeschwerdeverfahren bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Grundsätzlich können Staaten auf ihre allgemeine Immunität sowohl für das Erkenntnis - als auch für das Vollstreckungsverfahren verzichten (BVerfGE 117, 141, 152). Allein von der Unterwerfung unter die Jurisdiktion eines Staates oder von einem entsprechenden Immunitätsverzicht im Erkenntnisverfahren lässt sich jedoch nicht auf einen Immunitätsverzicht im Zwangsvollstreckung s- verfahren, welche s einen besonders intensiven Eingriff in die Souveränität des fremden Staates darstellt, schließen. Hinsichtlich der Annahme eines Verzichts auf die Vollstreckungsimmunität ist Zurückhaltung geboten (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 VII ZB 9/05, NJW - RR 2006, 198, 200; OLG Köln, IPRax 2004, 251, 254 f.). Es muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob ein pauschaler Verzicht auf Vollstreckungsimmunität sich auch auf die Immunität von Währungsreserven erstrecken kann (dagegen wohl BVerfGE 117, 141, 163 zu diplomatisch genutztem Vermögen, aber unter Hinweis auf die Kommenti e- rung zum Entwurf des heutigen Art. 21 des Übereinkommens der Vereinten N a- tionen über die gerichtlichen Immunitäten der Staaten und ihres Eigentums), und ob die Schuldnerin überhaup t befugt war, für den mongolischen Staat auf die Vollstreckungsimmunität zu verzichten (vgl. bejahend: Albert, Völkerrechtl i- che Immunität ausländischer Staaten gegen Gerichtszwang, S. 305; verne i- nend: Gramlich, aaO, 595; zur Verzichtserklärungsbefugnis all gemein: Damian, aaO, S. 36 ff.). Die von der Schuldnerin u.a. mit der Swift - Message vom 19. Juli 2007 abgegebenen Erklärungen enthalten keinen Verzicht auf die Vollstreckung s- immunität. Sie beziehen sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich 24 25 - 10 - auf Einwände gegen die Zahlungsverpflichtungen. Ein Verzicht auf die Vollstr e- ckungsimmunität erfordert den deutlich zutage tretenden Willen, das völke r- rechtlich geschützte Vermögen der Vollstreckung zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Wille ist nicht erkenn bar. Sämtliche Erklärungen der Schuldnerin ne h- men lediglich Bezug auf die Geltendmachung der Forderungen aus den Akkr e- ditiven, treffen hingegen keine Bestimmungen zur möglichen Haftungsmasse. Dies gilt auch für die mit der Zahlungsverpflichtung abgegebene Erklärung: "According to mongolian law claims for payment under a Letter of Credit are an abstract and separate payment obligation and are in no way connected with the underlying transaction between the applicant and the original beneficiary . Claims for p ayment under a Letter of Credit are fully valid, enforceable and assignable under mongolian law." Mit dieser Erklärung hat die Schuldnerin das (schuldrechtliche) Wesen eines "Letter of Credit" als abstrakte, von dem Grundgeschäft losgelöste Ve r- bindlic hkeit erläutert und darauf hingewiesen, dass es sich um eine vollwertige, durchsetzbare, einklagbare (= enforceable) und abtretbare Forderung handelt. Aussagen über die mögliche Vollstreckungsmasse enthält die Erklärung nicht. c) Die Schuldnerin ist auc h berechtigt, die Rechtswidrigkeit der Zwang s- vollstreckung geltend zu machen. Zwar handelt es sich bei wirtschaftlicher B e- trachtung um Vermögen des Staates, rechtlich ist jedoch die Schuldnerin Inh a- berin der Forderung gegen die Drittschuldnerin, weshalb es ihr obliegt, formelle Einwände gegen die Zwangsvollstreckung geltend zu machen (vgl. auch Busl, Ausländische Staatsunternehmen im deutschen Vollstreckungsverfahren: I m- munität und Durchgriff auf den Staat, 1992, S. 144 ff., der die Zentralbank bei der Wahr nehmung hoheitlicher Aufgaben nicht als "Unternehmen", sondern als "sonstige Organisation" behandeln will). Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die es geböte, den fremden Staat als Inhaber von Forderungen 26 27 - 11 - aus Konten zu behandeln, die bei Ba nken im Gerichtsstaat unterhalten werden und auf den Namen eines rechtsfähigen Unternehmens des fremden Staates lauten (BVerfGE 64, 1, 22; Szodruch, aaO, S. 388). Ob daneben der fremde Staat selbst zusätzlich erinnerungsbefugt ist, braucht an dieser Stelle nicht en t- schieden zu werden. d) Der Einwand der Vollstreckungsimmunität ist nicht rechtsmissbräuc h- lich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsverpflichtungen in dem Wissen eingegangen ist, dass sie kein der Zwangsvollstreckung unt e r- fa l lendes Vermögen hält. Vielmehr verfügt sie nach den auf ihrem unstreitigen Vortrag gründenden Feststellungen des Beschwerdegerichts noch über weit e- res Vermögen, unter anderem über ein Konto bei einer deutschen Privatbank, welches nicht der Vollstrecku ngsimmunität unterfällt. e) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass Vollstreckungsimmun i- tät nicht bestehe, da mit dem beantragten Arrest und der anschließenden Pfä n- dung lediglich eine Sicherung des Zahlungsanspruchs für die Dauer des E r- kenntnisverfa hrens begehrt werde. Durch die Vollziehung des Arrestbefehls wird wie bei jeder Pfändung die gepfändete Forderung verstrickt, so dass die Schuldnerin ihre Verfügungsbefugnis gemäß §§ 136, 135 Abs. 1 BGB verliert. Bereits dies begründet einen unzulässig en Eingriff in die Souveränität des fremden Staates, der nunmehr keinen Zugriff auf seine Währungsreserven hat, die ihm jederzeit kurzfristig zur Verfügung stehen müssen. Insoweit hat auch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung vom 12. April 1983 ausgeführt, dass nach einer gefestigten, allgemeinen, von Rechtsüberzeugung getragenen Übung der Staaten der Vollstreckungs - immunität unterliegende Vermögensgegenstände weder Zwangsvollstreckungs - noch Sicherungsmaßnahmen aus in einstweiligen Re chtsschutzverfahren e r- 28 29 - 12 - gangenen Titeln unterworfen werden dürfen (BVerfGE 64, 1, 40; vgl. auch v. Schönfeld, aaO, 2986). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Jurgeleit Vorinstanzen: AG Frankfurt am Ma in, Entscheidung vom 23.12.2011 - 32 C 2640/09 (90) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.05.2012 - 2 - 9 T 52/12 - 30
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