BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 30/12 vom 30 . April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 30. April 2014 beschlo ssen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19 . Februar 201 4 wird auf Kosten der Klägerin zurückg e- wiesen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge de r Kl ä- ger in ist nicht begründet. Nach der vom Bundesverfassungsger icht gebilligten Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2 0 . No - vember 2007 VI ZR 38/07, NJW 2 008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 I ZR 203/08, juris Rn. 1 ; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht gegeben . Der Senat hat insbesondere den Vortrag der Klägerin berücksic h- tigt, ihr Prozessbevollmächtigter habe auf die Unterzeichnung der Ber u- 1 2 3 - 3 - fungsbegründung durch einen anderen Rechtsanwalt vertrauen dürfen. Er hat gerade darauf abgestellt, dass Gründe für die Berechtigung eines solchen Vertrauen s nicht fristgerecht vorgetragen worden seien. Soweit der Senat dabei von der schon vom Berufungsgericht g e- troffenen Feststellung ausgegangen ist , dem Rechtsanwalt habe auffa l- len müssen, dass er die Berufungsbegründung nicht selbst unterschri e- ben hatte, hat er ebenfalls kein Beschwerdevorbri ngen übergangen. Zwar hat die Klägerin in ihrer Rechtsbeschwerde auch ausgeführt, ein Bewusstsein des Rechtsanwalts, die Berufungsbegründung nicht selbst unterschrieben zu haben, sei fernliegend gewesen. Hierauf war ihr Wi e- dereinsetzungsantrag jedoch nicht gestützt, sondern ausschließlich d a- rauf, dass der Prozessbevollmächtigte bei Erhalt der Mitteilung über die Ausfertigung der Berufungsbegründung auf die Unterzeichnung durch e i- nen anderen Rechtsanwalt vertraut habe. Ein solches Vertrauen setzt gerade das Wissen um die fehlende eigene Unterzeichnung voraus. Da es nach der Entscheidung des Senats nur auf die mit dem Wiedereinse t- zungsantrag fristgerecht vorgetragenen Gründe ankommt, war ein g e- sondertes Eingehen auf diesen Punkt der Beschwerdebegründung nicht erforderlich. Die von der Anhörungsrüge erneut betonte Notwendigkeit 4 - 4 - eines Hinweises nach § 139 ZPO zur Auslösung weiterer Vortragslast der Klägerin hat der Senat in seinem Beschluss bereits geprüft und au s- drücklich verneint. Wendt Felsch Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 24.02.2012 - 9 O 571/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.08.2012 - 20 U 60/12 -
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