BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 30/13 vom 19. Juni 2013 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Str esemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Ränt sch und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 15. Februar 2013 und der Beschluss Amtsgerichts Trier vom 13. Feb ruar 2013 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Tirschenreuth aufer legt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Die Betroffene, eine armenische Staatsangehörige, reiste eigenen Ang a- ben zufolge im September 2011 mit einem LKW in die Bundesrepublik Deutsc h- land ein. Die dafür notwendigen Papiere besaß sie nicht. Ihren Antrag auf Ane r- kennung als Asylberechtigte lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtli n- ge am 24. Februar 2012 als offensichtlich unbegründet ab. Es forderte die B e- troffene auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb ein er Woche nach B e- 1 - 3 - kanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Zudem wurde die Abschiebung a n- gedroht. Die Betroffene kam der Aufforderung zur Ausreise nicht nach. Vom 3. September 2012 bis zum 18. Januar 2013 war sie unbekannten Aufenthalts. Auf Antrag der bet eiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Februar 2013 gegen die Betroffene mit sofortiger Wirkung Haft zur S i- cherung der Abschiebung für die Dauer von längstens sechs Wochen angeor d- net. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen ha t das Landgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2013 zurückgewiesen. Nach dem Ende der Haftzeit will die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erre i- chen, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sie in ihren Rechten verletzt haben. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft vor. Die Betroffene sei aufgrund ihrer unerlaubten Einreise und der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vollziehbar au sreisepflichtig gewesen. Es sei zu befürchten gew e- sen, dass sie sich der drohenden Zurückschiebung habe entziehen wollen. III. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ohne Zulassung und nach Erledigung der Hauptsache statthafte (Senat, Besch luss vom 25. Fe - bruar 2010 V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben . Das gilt auch in Ve r- fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht 2 3 4 5 - 4 - gemäß Nr. 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sac h- verhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht festzustellen hat. Ausfü h- rungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermögl i- chen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinn (s iehe nur Senat, B e- schluss vom 29. März 2012 V ZB 3/12, juris Rn. 3 mit umfangreichen Nac h- weisen). 2. So liegt es hier. Der angefochtene n Entscheidung ist nicht einmal a n- satzweise zu entnehmen, über welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht entschieden hat. 3. Einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache wegen dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels bedarf es alle rdings nicht. Denn aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde, dessen Zulässigkeit eine Verfahrensvoraussetzung und deshalb in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist, ergibt sich der zu beurteilende Sachverhalt. 4. Die Haftanordnung hat die Betroffene s chon deshalb in ihren Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. Z ulässig ist der Hafta n- trag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicheru ngshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 8). a) Der Haftantrag genügte den gesetzlichen Anforderungen an die B e- gründung nicht, weil darin nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 Fam FG genannten Punkte, zumindest knapp, behandelt wurden (siehe eingehend Senat, B e- schluss vom 15. September 2011 V ZB 123/11, aaO Rn. 9). 6 7 8 9 - 5 - b) Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in wel ches der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebu n- gen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13). Notwendig sind ko nkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in we l- chem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 V ZB 311/10, aaO Rn. 14). Soweit mit dem Zielstaat ein R ückübernahmeabkommen besteht (hier das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien vom 16. November 2006, BGBl. II 1404), sind die danach durchz u- führenden Maßnahmen in dem Haftantrag darzustellen (Senat, Beschluss vom 14. Feb ruar 2012 V ZB 4/12, juris Rn. 3). Derartige Angaben fehlten hier. Das Rückübernahmeabkommen erwähnte die beteiligte Behörde nicht. Der Hafta n- trag enthielt auch zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung nach Armenien kein e konkreten Angaben. Die beteiligte B e- hörde hatte lediglich ausgeführt, die beantragte Haftdauer von sechs Wochen sei notwend ig gewesen, um Kontakt mit der a rmenischen Botschaft wegen e i- nes Passersatzpapiers aufzunehmen, um sodann unverzüglich die Abschi e- b ung nach Armenien durchführen zu können. Diese Ausführungen sind als im Wesentl ichen universell einsetzbare Lee rformeln, die über die Durchführung der Abschiebung und deren Dauer im konkreten Fall nichts aussagen, nicht ausre i- chend. 5 . A uch die Entschei dung des Beschwerdegerichts hat die Betroffene in ihren Rechten verletzt. Dies kann der Senat trotz der fehlenden Sachverhalt s- darstellung in dem angefochtenen Beschluss ebenfalls feststellen. Denn entw e- der hat die beteiligte Behörde den Mangel des Haftantr ags nicht behoben. Oder das Beschwerdegericht hat es im Fall der Behebung des Mangels versäumt, 10 11 - 6 - die Betroffene erneut anzuhören, damit sie sich zu der Ergänzung des Hafta n- trags äußern konnte. Damit hat das Beschwerdegericht gegen § 68 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GG verstoßen, weil die in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen für das Absehen von der Anhörung nicht vorlagen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. August 2010 V ZB 1 19/10, juris Rn. 13 f.) . 6 . Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 128c Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 13.02.2013 - 35b XIV 2/13 - LG Trier, Entscheidung vom 15.02.2013 - 6 T 5/13 - 12 13
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