BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII Z B 30/13 vom 8. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 durch d en Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Milger sowie die Ric h- ter Dr. A chilles , Dr. Schneider und Kosziol beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 11 des Landgerichts Hamburg vom 26. April 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverw i esen. . Gründe: I. Die während des Prozesses verstorbene Rechtsvorgängerin des Bekla g- ten war Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Hamburg . Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 bat die Klägerin die Rechtsvorgä n- gerin des Beklagte n (im Folgenden: Beklagter) unter Darlegung des Erh ö- hungsgrundes, einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 362,88 /Monat auf Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 20. März 2012 ausdrücklich ab und führte im folgenden Text 1 2 - 3 - unter anderem aus: " Einer Erhöhung meiner Netto - " . Zu einer Vereinbarung über eine Nettokaltmi e- te in Höhe von 371 Höhe leistete d er Beklagte nicht. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung de s Beklagten, der Erhöhung der Nettokaltmiete von 362,88 u- s timmen. In den Instanzen hat d er Beklagte die Auffassung vertreten, die Klage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses teilweise unzulässig, weil er einer Mieterhöhung auf 371,84 in dem Schreiben vom 20. März 2012 zug e- stimmt habe. Das Amtsgericht h at d en Beklagte n verurteilt, einer Erhöhung der Nett o- men; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung de s Beklagten gegen das amtsgerich t- liche Urteil als unzulässi g verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass vorliegend nach § 9 ZPO mit dem 42 - fachen Wert der von de m Beklagten b e- anstandeten Mieterhöhung zu bemessen. Da d er Beklagte, wie er selbst vortr a- ge , e- stimmt habe, liege die von ih m beanstandete Mieterhöhung lediglich in der Di f- ferenz zwischen 371,84 - fache Wert dieses Betrags liege mit 564,48 dem vom Gesetz in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen 3 4 5 - 4 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil gemäß den nachstehenden Ausführungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das B erufungsgericht hat die Berufung de s Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig ve r- worfen und damit den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch de s Beklagten auf wirkungsvollen R echtsschutz (Art . 2 Abs. 1 GG i.V.m dem R echtsstaat s- prinzip) verletzt, denn es hat de m Beklagten den Z ugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise e r- schwert (st . Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 19. März 2013 - VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361 Rn. 7 mwN). Entgegen der Auffassun g des Berufungsgerichts überste igt der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlich a) Wie auch das Berufungsger icht im Ansatz nicht verkennt, bemisst sich im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis die Ber u- fungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung am dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mietererhöhungsbetrags (Senatsbeschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 9/06, WuM 2007, 32 unter II 2 ). b) Von Rechtsfehler n beeinflusst ist hingegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, im Streitfall betrage die Beschwer de s Beklagten in Anwendung dieser Mit der rechtlichen Wertung, der Wert des Beschwerdegegenstandes b e- trage deshalb nur 564,48 , weil d er Beklagte dem Mieterhöhungsverlangen der 6 7 8 9 10 - 5 - Klägerin bereits vorprozessual zugestimmt habe , verkennt das Berufungsg e- richt , dass der Wert des Beschwerdegegenstandes de s Beklagten dem Wert seiner Verurteilung in erster Instanz entspricht (materielle B eschwer; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, NJW - RR 2007, 765, Rn. 6). Da das Amtsgericht d en Beklagte n verurteilt hat, einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 362,88 April 2012 zuzustimmen und d er Beklagte d i e- se Veru rteilung mit seiner Berufung in vollem Umfang zur Überprüfung des B e- rufungsgerichts gestellt hat, beträgt im Streitfall der Wert des Beschwerdeg e- genstandes 940,80 42 x 22,40 Der angefochtene Beschluss kann mithin keinen Bestand haben. Er ist a ufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2 012 - 41 C 81/12 - LG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2013 - 311 S 16/13 - 11
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