BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 30/13 vom 21. Januar 201 5 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 201 5 durch die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Dr. Jurgeleit, die Richterin G raßnack und den Richter Dr. Feilcke beschlossen: Auf die Beschwerden des Gläubigers wird der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Vollstreckungs - gericht Aalen vom 19. Dezember 2012 unter Aufhebung des B e- schlusses der 1. Zivilkammer de s Landgerichts Ellwangen vom 11. April 2013 teilweise abgeändert und der dem Schuldner pfä n- dungsfrei zu belassende Betrag auf 900 Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden dem Schuldner au f- erlegt. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen von ihm in der Zeit vom 1. September 2003 bis 31. März 2012 für den minderjährigen Sohn N. des Schuldners nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) geleisteter Unterhaltsbeträge in Höhe von 10.312,68 iger hat den Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit dem Ansprüche des Schuldners aus Kontoverbindungen jeder Art mit der Drit t- schuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollten, und vorgetragen, das s der Schuldner nach seiner Kenntnis keinen U n- 1 - 3 - terhalt an N. leiste. Das Amtsgericht Vollstreckungsgericht hat in dem Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschluss den dem Schuldner pfändungsfrei zu b e- lassenden Betrag unter Berücksichtigung seines notwendigen Le bensunterhalts in Höhe von 900 h- tungen in Höhe von 272 e- richtete sofortige Beschwerde des Gläubigers, mit der er beantragt hat, den pfändungsfreien Bet rag auf 900 der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg . 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dem Schuldner seien die gemäß § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzten Pfändungsfreibeträge zu b e- lassen. § 850 d ZPO finde auf die Vollstreckung der auf den Gläubiger nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhal tsansprüche Anwendung. Davon erfasst würden auch die vorliegend vol lstreckten Unterhaltsrückstände, da der insoweit darlegungs - und beweisbelastete Schuldner nicht dargelegt habe, dass er sich damals seiner Zahlungspflicht nicht a bsichtlich entzogen habe ( § 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO). Hierfür sei auch sonst nichts ersichtlich. Durch den Übergang auf den Gläubiger hätte der gesetzliche Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes s eine Privilegierung gemäß § 850 d ZPO nicht eingebüßt. Auch die Rangfolge gemäß § 850 d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB habe sich durch den Übe r- gang nicht geändert. Dennoch gingen die Ansprüche des unmittelbar unte r- haltsberechtigten Kindes N. auf Zahlung des laufenden Unterhalts den Anspr ü- chen des Gläubigers vor. Dies folge aus § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG. Der Nachrang der Forderung der Unterhaltsvorschusskasse sei nicht erst auf Einrede des 2 3 - 4 - Schuldners zu berücksichtigen. Der Gläubiger habe vielmehr das Fehlen vo r- rangig zu berücksichtigender anderer Forderung en darzulegen. D iese best ü n- den auch dann, wen n der Schuldner tatsächlich keine Unterhaltszahlungen lei s- te. 2. Dies hält der rechtlic hen Nachprüfung nicht stand. Da s hat der Senat nach Erlass der angefoch tenen Entscheidung inzwischen zu einem gleichgel a- gerten Sachverhalt entschieden (BGH, Besc hluss vom 17. September 2014 VII ZB 21/13, NJW 2015, 157 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). a) Danach geht das Beschwerdegericht allerdings z utreffend davon aus, dass § 850 d ZPO auf die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Gläubiger übergegangenen Unterhaltsansprüche grundsätzlich Anwendung findet (vgl. B GH, Beschluss vom 17. September 2014 VII ZB 21/13 , aaO Rn. 5). b) Von der für den Gläubiger günstigen Feststellung des Beschwerdeg e- richts, dass eine Herabsetzung des dem Schuldner gewährten Pfändungsfre i- b e trages nicht nach § 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen. c) Zu Recht geht das Beschwerdegericht auch davon aus, dass im A n- wendungsbereich des § 7 UVG die Vorschriften der § 850 d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB zum Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche durch die speziellere Vo r- schrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verdrängt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 201 4 VII ZB 21/13 , aaO Rn. 7). d) Fehlerhaft ist dagegen das Verständn is des Beschwerdegerichts vom Begriff des Unterhaltsverlangens im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG. Ein so l- ches V erlangen setzt einen Zugriff des unmittelbar Unterhaltsberechtigten auf das Vermögen des Schuldners voraus. Ein Verlangen von Unterhalt in diese m 4 5 6 7 8 - 5 - Sinne ist danach insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner U n- terhaltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag stellt. Der unmittelbar Unterhalt sberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstreckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner ge richtlich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistu n- gen an ihn erbringt (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 VII ZB 21/13 , aaO Rn. 9 - 12). e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die pr ivilegierte P fändung nach § 850 d ZPO nicht davon abhängig, dass der Gläubiger im Vol l- streckungsverfahren das Fehlen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig zu berücksichtigenden Unte rhaltsansprüche darlegt und gegebenenfalls nachweist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Sept ember 2014 VII ZB 21/13 , aaO Rn. 13 - 17). f) Jedenfalls wenn nicht feststeht, ob der unmittelbar Unterhaltsberechti g- te Unterhalt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt und ob der Schuldner U n- terhaltszahlungen tatsächlich leistet, kann die Unterhaltsvorschusskasse A n- sprüche des Schuldners gegen Dritte auch wegen des zur Erfüllung der Unte r- haltsverpflichtung gegenüber dem vorrangigen Unterhaltsberechtigten erforde r- lichen Betrags wegen der besteh enden rückständigen Unterhaltsforderungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 VII ZB 21/13 , aaO Rn. 18 - 20). 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann danach keinen B e- stand haben. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass der unmittelbar unterhaltsberechtigte Sohn N. des Schuldners für einen nach Leistung des U n- terhaltsvorschusses liegenden Zeitraum die Zahlung von Unterhalt gegenüber dem Schuldner im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt hat. Der Senat 9 10 11 - 6 - kann in der Sache selbst ent scheiden, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO . Der dem Schuldner gemäß § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei zu belassende B e- trag ist ohne Berücksichtigung der gegenüber N. bestehenden laufenden U n- terhaltsverp flichtung auf einen Betrag von 900 t- wendigen Unterhalt des Schuldners entspricht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Feilcke Vorinstanzen: AG Aalen, Entscheidung vom 05.02.2013 - 2 M 1648/12 - LG Ellwangen, Entscheidung vom 11.04.2013 - 1 T 31/13 - 12
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