BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 30/14 vom 13. Mai 2015 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1371 Abs. 1; EGBGB Art. 15, Art. 25 Der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB ist im Sinne der Artt. 15, 25 EGBGB rein güterrechtlich zu qualifizieren. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2015 - IV ZB 30/14 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt a m Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 13. Mai 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde geg en den Beschluss des 21. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2014 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurüc k- gewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 95.000 (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) . Gründe: I. Die Erblasserin war griechische Staatsangehörige und verstarb am 18. Mai 2013 in Frankfurt am Main. Sie hinterließ keine letztwillige Ve r fü gung. Die Beteiligten, Sohn (Beteiligter zu 1) und Ehemann (Bete i- ligter zu 2) der Erblasserin , streiten um das Erb recht des Beteiligten zu 2. Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 , ebenfalls griechischer Staatsangehöriger, hatten am 31. Juli 1983 in Griechenland die Ehe g e- schlossen. Am 6. November 20 03 kauften sie zwei Eigentumswohnungen 1 2 - 3 - in H . . Die notarielle Kaufvertragsu rkunde enthält zu Beginn die Erklärung der Eheleute , dass sie für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe " mit sofortiger Wirkung den gesetzlichen Güterstand der Zugewin n- gemeinschaft des deutschen Rechts " wählen. Im Jahr 2007 stellte die Erblasserin beim Amtsgericht - Familie n- gericht - Scheidungsantrag, dem der Beteiligte zu 2 zustimmte. Später beantragte der Beteiligte zu 2 selbst die Scheidung , während die Erbla s- ser in gegenüber dem Familiengericht die Rücknahme ihres Antrags e r- klärte . Durch Zwischenurteil vom 4. Dezember 2009 stellte das Familie n- gericht fest, dass für den güterrechtlichen Ausgleich unter den Eheleuten deutsches Recht Anwendung finde. Das Scheidungsve rfahren wurde bis zum Tode der Erblasserin nicht abgeschlossen. Am 17. Januar 2014 hat der Beteiligte zu 1 beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragt , der ihn als Miterben zu 3/4 und den Be teiligten zu 2 als Miterben zu 1/4 des im In land belegenen Nac h- lasses der Erblasserin nach griechischem Recht ausweist. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 eingewandt , dass der Antrag die zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Erbteil erhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB außer Acht lasse . Das Nachlassge richt hat die für die Erteilung des begehrten Er b- scheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet . Das B e- schwerdegericht hat demgegenüber den Erbscheinsantrag zurückgewi e- sen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbesc hwerde des Beteiligten zu 1, mit de r er seinen Erbscheinsa n- trag weiterverfolgt. 3 4 5 - 4 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen E r- folg. 1. Das Beschwerdegericht , dessen Beschluss unter anderem in ZEV 2015, 158 veröffentlicht ist, hat aus geführt, dass die Beteiligten Mi t- erben nach der Erblasserin zu je 1/2 - Anteil geworden seien. Dem Bete i- ligten zu 2 komme als Witwer in Anwendung griechischen Erb rechts ein Erbteil von 1/4 zu . Dem stehe das im Todeszeitpunkt anhängige Sche i- dungsverfahren nic ht entgegen , da die entsprechenden Ausschlussta t- bestände griechischen Rechts nicht erfü llt seien. Zudem sei zugunsten des Beteiligten zu 2 eine Erbteil erhöhung um 1/4 gemäß § 1371 Abs. 1 BGB, der aufgrund der wirksamen Wahl des deutschen Güterrechts durch die Eheleute einschlägig sei, vorzunehmen . Dieser pauschalierte Zugewinnausgleich sei trotz Zusammentreffens von deutsche m Güte r- rechtsst atut und ausländischem Erb statut möglich, da das griechische Recht, das schon keine güterrechtlichen Ansprüche im Todesf all vors e- he, mit der gesetzlichen Erbquote keinen güterrechtlichen Ausgleich b e- wirken wolle. Angesichts der dem deutschen Recht entsprechenden g e- setzlichen Erbquote des überlebenden Ehegatten nach griechischem Recht stelle sich die Frage der Erforderlichke it einer Anpassung der Erbquote n nicht. 2. Das hält der rechtlichen Über prüfung im Ergebnis stand. Dem Beteiligten zu 1 ist der von ihm begehrte Erbschein nicht zu erteilen. a) Soweit der Beteiligte zu 1 rügt, das Beschwerdegericht sei se i- ner Pflic ht zur Ermittlung der Erbausschlussgründe nach griechischem Recht nicht hinreichend nachgekommen, kann dahinstehen, ob das z u- trifft. 6 7 8 9 - 5 - Richtig ist allerdings, dass aufgrund der Verweisung des Art. 25 Abs. 1 EGBGB, die das griechische Kollisionsrecht gem äß Art. 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB) annimmt, für die Rechtsnachfolge nach der Er b- lasserin griechisches Recht maßgeblich ist. Zutreffend ist auch, dass der Tatrichter den Inhalt des zur Anwendung berufenen ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln hat ( vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2013 VII ZB 22/12, WM 2013, 1225 Rn. 39; Keidel/Sternal, FamFG 18. Aufl. § 26 Rn. 26; Prütting in Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 26 Rn. 18) . Ob dem Beschwerdegericht wie der Beteiligte zu 1 geltend macht und was auch Gegenstand einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsb e- schwerde nach dem FamFG sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 24) insoweit Verfahrensfehler unterlaufen sind, kann hier aber offen bleiben, weil ein eventueller Ve r- fahrensfehler jedenfalls nicht entscheidungserheblich wäre. Dem Er b- scheinsantrag des Beteiligten zu 1 könnte auch in diesem Fall keine Fo l- ge gegeben werden. Selbst wenn das Beschwerdegericht bei der von der Rechtsbeschwerde vermissten weite ren Ermittlung der Erbausschlus s- gründe nach griechischem Recht zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass es an der Erbberechtigung des Beteiligten zu 2 zur Gänze fehl t e , hätte die Beschwerde des Beteiligten zu 1 kein en Erfolg , da sie auf die Ertei lung eines Erbsc heins gerichtet ist , der ein Erb recht des Beteiligten zu 2 von einem Viertel bezeugen soll (zur Bindung an den Erbscheinsantrag vg l. Keidel/ Zimmermann , FamFG 18. Aufl. § 352 Rn. 133) . Seinen ursprün g- lich auf Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins hat der Beteiligte zu 1 nach der Einziehung dieses Erbscheins durch das Nachlassgericht gerade nicht weiter verfolgt. 10 11 - 6 - b ) Geht man - zugunsten der Rechtsbeschwerde - von einer Erbb e- rechtigung des Beteiligten zu 2 nach griechischem Recht aus , so findet auch die gesetzliche Erbteil erhöhung ge mäß § 1371 Abs. 1 BGB statt . Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei zu de m Ergebnis gelangt, dass die Erblasser in und der Beteiligte zu 2 für die güterrechtlichen Wi r- kungen ihrer Ehe unbeschränkt (hier zu aa) ) und wirksam (hierzu bb) ) das deutsche Recht gewählt haben. Die Maßgeblichkeit deut schen Recht s als Güterstatut führt zur Anwendbarkeit von § 1371 Abs. 1 BGB (hierzu cc ) ) , dessen tatbestandliche Voraussetzun gen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hier e r füllt sind (hierzu dd ) ) . aa) Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass das B e- schwerdegericht die im notariellen Kaufvertrag vom 6. November 2003 enthaltene Güterrechtswahl als umfassende Rechtswahl ausg elegt hat, ist damit kein beachtlicher Rechtsfehler dargetan. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin zu überprüfen, ob Verstöße g e- gen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschrift en, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinanderg e- setzt hat ( st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12, NJW 2014, 294 Rn. 19; Urte il vom 13. Januar 2011 - II I ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14 ). Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt . 12 13 14 - 7 - Bei der Rüge, dass die Rechtswahl nach Sinn und Zweck des B e- urkundungsvorgangs als ledi glich auf das unbewegliche Vermögen b e- schränkt anzusehen sei, handelt es sich um die bloße Mitteilung des e i- genen Auslegungsergebnisses des Beteiligten zu 1, ohne dass sich da r- aus ein Rechtsverstoß des Beschwerdegerichts ablesen ließe. bb) Ebenso bes tehen keine Bedenken dagegen , dass das B e- schwerdegericht die getroffene Rechtswahl als wirksam angesehen hat. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu den Grenzen der Rechtskraftwirkungen des in der Verbundsache Zugewinn ergangenen Zwischenurteils des Familiengerichts gehen ins Leere, da sich das B e- schwerdegericht an dessen Ergebnis nicht gebunden gesehen, sondern lediglich " zur Vermeidung von Wiederholungen " auf dessen Begründung Bezug genommen hat. Der Einwand, dass die notarielle Beurkundung de r Rechtswahl gemeinsam mit einem Vertrag zwischen den Eheleuten und einer dritten Person nicht der mit den Art. 15 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bezweckten Schutzfunktion gerecht werde, verfängt ebenso nicht. Der Gesetzgeber sah das besondere Form erf ordernis aus Gründen der Rechtsklarheit und im Hinblick auf die unerlässliche Beratung der Eh e- leute vor (so die Regierungsbegründung zu Art. 14 Abs. 5 EGBGB - E, BT - Drucks. 10/504 S. 57) . Dass die Aufnahme der Rechtswahl in eine Kaufvertragsurkunde die Rech tsklarheit gefährden würde, ist nicht e r- kennbar. Auch gilt die Belehrungspflicht des Notars nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG unabhängig davon, ob er die Rechtswahl isoliert oder ge meinsam mit anderen Erklärungen der Eheleute oder auch eines Dri t- 15 16 17 18 - 8 - ten beurkunde t. Der durch die besondere Formvorschrift vermittelte Schutz der Eheleute erfuhr allein dadurch, dass der Verkäufer der Eige n- tumswohnungen aufgrund der gemeinsamen Beurkundungsverhand lung von der Güterr echtswahl der Eheleute erfuhr, keine Einschränkung. cc) Ist deutsches Recht danach Güterstatut, so ist der Anwe n- dungsbereich von § 1371 Abs. 1 BGB unabhängig vom einschlägigen Erbstatut eröffnet. (1) Die Anwendbarkeit der Vorschrift hängt in Sachverhalten mit Auslandberührung von ihrer kollisionsrec htlichen Qualifikation ab, die seit jeher umstritten ist. Während sich früher noch einige Stimmen in der Literatur für eine rein erbrechtliche Einordnung aussprachen (vgl. statt a l ler: Staudinger/Firsching, 12. Aufl. Vorb. z u Art. 24 - 26 EGBGB Rn. 227 m .w.N .) , entspricht es inzwischen einhelliger Auffassung , dass die Norm zumindest auch güterrechtlich zu qualifizieren ist. Die Meinungen gehen indes darüber auseinander, ob und gegebenenfalls unter welchen V o- raussetzungen der pauschalierte Zugewinnausgleich du rch Erbteilerh ö- hung stattzufinden ha t, wenn aufgrund kollisionsrechtli chen Auseinande r- fallen s von Güter - und Erbstatut neben deut schem Güterrecht ausländ i- sches Erbrecht zur Anwendung berufen ist . Nach einer Meinung ist § 1371 Abs. 1 BGB rein güterrech tlich zu qualifizieren, so dass dessen Anwendungsbereich bei Maßgeblichkeit deutschen Rechts als Güterstatut unabhängig vom einschlägigen Erbst a- tut eröffnet ist (OLG Hamm IPRax 1994, 49, 53; OLG München ZE V 2012, 591, 593; Erman/Hohloch, 14. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn . 37 ; Soe r- gel/Schurig, 12. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 40; Staudinger/Dörner , (2007) Art. 25 EGBGB Rn. 34 ff. ; Staudinger/Mankowski , (2010) Art. 15 EGBGB 1 9 20 21 - 9 - Rn. 346 - 348 ; W. Kössinger in Nieder/Kössinger, Handbuch der Test a- mentsgestaltung 4. Aufl. § 5 Rn. 17; Dörner, IPRax 2014, 323, 325; Lo o- schelders, IPRax 2009, 505, 509; Mankowski, ZEV 2014, 121 , 122 - 124 ). Nach der Gegenansicht kann der erbrechtliche Zugewinnausgleich keiner Norm en gruppe eindeutig zugeordnet werden , weshalb er sowohl güter - als auch erbrechtlich zu qualifizie ren sei und damit nur zum Zuge komm e , wenn deutsches Recht Güt er - und Erbstatut sei (OLG Köln ZEV 2012, 205, 206; MünchK omm - BGB/Birk, 5. Aufl. Art. 25 EGBGB Rn. 158; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. S. 50 Fn. 72). Zwischen diesen beiden Positionen haben sich darüber hinaus zwei äquivalenzorientierte Lösungsa nsätze herausgebildet : Der eine , de n das Beschwerdegericht zugrunde legt , sieht ausgehend vom rein güte r- rechtlichen Ansatz den Anwendungsbereich des § 1371 Abs. 1 BGB als eröffnet an , wenn das neben dem Güterstatut berufene Erbstatut dem deutschen Erbrecht insoweit entspricht , als die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten nicht zugleich einen güterrechtlichen Ausgleich beinhaltet ( OLG Frankfurt FamRZ 2015, 144, 1 45 (21. Zivilsenat) ; OLG Schleswig ZEV 2014, 93, 95 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2015 I - 3 Wx 196/14, juris; MünchKomm - BGB/Siehr, 6. Aufl. Art. 15 E G- BGB Rn. 107; MünchKomm - BGB/Du tta, 6. Aufl. Art. 25 EGBGB Rn. 157; Palandt/Thorn, 74. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 26; Kropholler, Internation a- les Privatrecht 6. Aufl. S. 353). Der andere mildert die strenge Begre n- zung des pauschalierten Zugewinnausgleichs durch die Doppelqualifik a- tion dadurch ab, dass er ihn auch bei ausländischem Erbstatut als eröf f- net ansieht , wenn das einschlägige Erbrecht äquivalent zum deutschen Recht eine dem § 1371 Abs. 1 BGB entsprechende Vorschrift kennt (OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68, 69 ( aufgegeben durch OLG Dü s- 22 23 - 10 - seldorf , Beschluss vom 10. März 2015 aaO , OLG Frankfurt ZEV 20 10, 253, 253 f. (20. Zivilsenat) ; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443 , 444 ). (2) § 1371 Abs. 1 BGB ist i . S . der Art. 15, 25 EGBGB rein güte r- rechtlich zu qualifizieren . (a) Zweck der Vorschrift ist es, den Güterstand als Sonderordnung des Vermögens der Eh eleute während und aufgrund ihrer Ehe abzu - wi ckeln, nicht aber den Längstlebenden kraft seiner nahen Verbunde n- heit mit dem Verstorbenen an dessen Vermögen zu beteiligen (vgl. K e- gel/Schurig, Internationales Privatrecht 9. Aufl. S. 853 f.). Der Gesetzg e- ber h atte bei Einführung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewin n- gemeinschaft erkannt, dass der Ausgleich des Zugewinns durch Gewä h- rung einer Ausgleichsforderung auf die Schwierigkeit stößt, exakte Fes t- stellungen über Bestand und Wert des Anfangs - sowie des E ndverm ö- gens zu treffen, und diese Schwierigkeit besonders groß ist, wenn ein Ehegatte verstorben ist, da die Erben über den Bestand des Anfangs - und Endvermögens des Erblassers gemeinhin nicht Bescheid wissen und der Eintritt des Güterstandes in diesen Fä llen nicht selten längere Zeit zurückliegt (vgl. Massfeller/Reinicke, Das Gleichberechtigungsgesetz 1958 § 1371 BGB unter 1) . Die damit einhergehenden Probleme sollten durch die Pauschalierung des § 1371 Abs. 1 BGB vermieden werden, von welcher der Gesetzg eber annahm, dass sie tendenziell der güte r- rechtlichen Lage entspricht (Muscheler, Erbrecht I 2010 Rn. 1423). Rechtstechnisch wählte er hierzu den Weg der Erhöhung des gesetzl i- chen Erbteils, die zu einer Erweiterung der unmittelbaren Beteiligung des Längst lebenden am Vermögen des Erstversterbenden führt, jedoch nichts an ihrer Einordnung als " besondere Art des Zugewinnausgleichs " (Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht , 24 25 - 11 - BT - Drucks. 2/3409, S. 16 f., 20, sowie des Unterausschusses " Fami lie n- rechtsgesetz " BA nz. Nr. 154 vom 10. August 1956 S. 11, 13) än dert, die der Gesetzgeber durch die Wahl des Worts " verwirklicht " zum Ausdruck gebracht hat (Massfeller/Reinicke aaO unter 2). (b) Die gegen die rein güterrechtliche Qualifikation vorgeb rachte Kritik überzeugt nicht. Der Einwand, dass die Erhöhung einer ausländischen Erbquote e i- ne verfälschte Anwendung des ausländischen Erbrechts darstelle und in die Verbindlichkeit des Erbstatuts eingreife (OLG Köln ZEV 2012, 205, 206 ; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444 ), übersieht, dass die Nichta n- wendung des § 1371 Abs. 1 BGB in diesen Fällen das deutsche Güte r- recht unzulässig verkürzen und damit die gleichermaßen anzuerkenne n- de Verbindlichkeit des Güterstatuts vernachlässigen würde. Zu kurz gre ift auch der Gedanke, dass die pauschale Erbteilerh ö- hung den Anteil der anderen kraft Gesetzes berufenen Erben ebenso mindere wie etwaige Pflichtteilsan sprüche (MünchKomm - BGB/Birk, 5. Aufl. Art. 25 EGBGB Rn. 158). Ungeachtet der Frage, ob diese Rechtsfolge n nicht gerade im anwendbaren Güterstatut ihre Rechtfert i- gung finden, berücksichtigen die Vertreter dieser Auffassung nicht, dass der von ihnen befürwortete schuldrechtliche Zugewinnausgleich gemäß den §§ 1373 ff. BGB das Erbrecht der gesetzlichen Erben so wie best e- hende Pflichtteilsansprüche ebenfalls und mangels höhenmäßiger B e- schrän kung auf ein Viertel des Nachlasswerts unter Umständen nachha l- tiger beeinträchtigen könnte als die pauschale Erbteilerhöhung (vgl. Dö r- ner, IPRax 2014, 323, 325 ) . 26 27 28 - 12 - Dass § 13 71 Abs. 1 BGB tatsächlich keinen Zugewinn des versto r- benen Ehegatten voraussetzt, ist lediglich Ergebnis der gesetzlichen Fi k- tion der Wertgleichheit von Erhöhungsviertel und Zugewinnanteil (vgl. Soergel/Schurig, 12. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 40), die ihre Gr undlage im deutschen Güterrecht hat und damit an der güterrechtlichen Qualifikation der Vorschrift nichts zu ändern vermag (a.A. Staudinger/Firsching, 12. Aufl. Vorb. zu Art. 24 - 26 EGBGB Rn. 227). Das Gleiche gilt für die Überlegung , dass der Erhöhungstatb estand vom Bestehen eines geset z- lichen Erbteils des Längstlebenden abhänge und danach zwar nicht eh e- vertraglich, aber erbrechtlich z.B. aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers oder als gesetzliche Folge des § 1933 BGB ausgeschlossen sein könne (vgl . Staudinger/Firsching aaO) . D ies folgt ausschließlich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber zur Verwirklichung der Zugewin n- ausgleichspauschale den Weg des Erbrechts bevorzugt hat, was deren güterrechtliche Ausgleichsfunktion indessen nicht in Frage stellt . (3 ) Die güterrechtliche Qualifikation ist durch keine äquivalenzor i- entierte Betrachtung des einschlägigen Erbstatuts zu ergänzen. (a) Die vermittelnde Ansicht, die eine Übereinstimmung des ei n- schlägige n Erbrecht s mit dem deutschen insoweit ford ert , als die geset z- liche Erbquote des überlebenden Ehegatten nicht zugleich einen güte r- rechtlichen Ausgleich ent h alten dürfe, vermengt Fragen der Qualifikation der ausländischen Nachlassbeteiligung sowie der international - privat - rechtlichen Anpassung mit d er Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB s o- wie der Substitution seiner Tatbestands merkmale : Soweit das als Erbstatut maßgebliche Recht eine Beteiligung des längstlebenden Ehegatten am Nachlass des erstversterbenden - zumi n- 29 30 31 32 - 13 - dest auch - unter Abgeltung sei ner güterrechtlichen Beteiligung vorsieht, ist zunächst zu klären, ob diese Regelung nach der lex fori (vgl. Senat s- beschluss vom 12. Juli 1965 IV ZB 497/64, BGHZ 44, 121, 124) er b- rechtlich zu qualifizieren ist. Ist dies der Fall, so ist weiter zu fr agen , ob das Tatbestandsmer k- mal des " gesetzlichen Erbteils " durch diese Beteiligung ersetzt werden kann . Die Möglichkeit der Substitution des deutschen Rechtsbegriffs durch die ausländische Rechtserscheinung hängt davon ab, ob und i n- wieweit eine Übereinsti mmung in der Funktion der beiden besteht (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1989 - IVb Z B 9/88, BGHZ 109, 1, 6). Hierzu ist keine Normidentität erforderlich ; vielmehr genügt eine Vergleichba r- keit der wesentlichen, normprägenden Merkmale ( vgl. Krop holler, Inte r- nationales Privatrecht 6. Aufl. S. 232; Mansel in Festschrift Kropholler, 2008 S. 353, 368 ). Für den Fall des § 1371 Abs. 1 BGB setzt dies v o- raus, dass das ausländische Recht dem überlebenden Ehegatten einen echten Anteil am Nachlass des Erblassers versch afft. Das bedeutet i n- des nicht , dass dies er keine Elemente eines güterrechtlichen Ausgleichs enthalten dürfte, zumal jene im ersten Schritt nicht zur güterrechtlichen Qualifikation der Beteiligung ge führt hab en. Findet § 1371 Abs. 1 BGB nach dieser Ma ßgabe neben einer so l- chen erbrechtlichen Beteiligung des überlebenden Ehegatten Anwe n- dung , so ist der damit einhergehende n Ver vielfachung des güterrechtl i- chen Ausgleichs nicht auf der Qualifikationsebene zu begegnen; vie l- mehr ist der aufgrund des Zusammens piel s von Sachvorschriften ve r- schiedener Rechtsordnungen entstehende Widerspruch dadurch aufzul ö- sen , dass das Ergebnis der Norma nwendung den Umständen des Einze l- falls angepasst wird ( sog. Anpassung oder Angleichung; vgl. Staudi n- 33 34 - 14 - ger/Dörner , (2007) Art. 25 E GBGB Rn. 745; Kropholler aaO S. 235 ; von Bar/Mankowski, Internationa les Privat recht 2. Aufl. § 7 Rn . 251). (b) Die andere äquivalenzorientierte Meinung, die verlangt , dass das einschlägige Erbstatut eine dem pauschalen Zugewinnausgleich en t- sprechende Vorschrift kennen müsse , ist schon deshalb abzulehnen, weil sie - ausgehend von der Theorie der Doppelqualifikation - der güte r- rechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB widerspricht (vgl. hierzu bereits II . 2 . b ) cc ) (2)) . dd) Danach ist § 1371 Abs. 1 BGB hier einschlägig . Auf Grundlage der insoweit nicht angefochtenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der überlebende Ehegatte nach griech i- schem Erbrecht neben Verwandten der ersten Ordnung, zu denen die Kinder des Erblassers zählen, z u einem Viertel der Erbschaft als geset z- licher Erbe be rufen. Ob das griechische Recht dem überlebenden Ehegatten daneben unter Umständen einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zugewinnau s- gleich zubilligt und das Beschwerdegericht das ausländische Sachre cht insoweit wie die Rechtsbeschwerde geltend macht verfahrensfehle r- haft ermittelt hat, ist dagegen ohne Belang, da die entsprechenden No r- men aufgrund ihrer ebenfalls güterrechtlichen Qualifikation nicht dem griechischen Erbstatut unterfallen und daher entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hier außer Betracht zu bleiben haben. Daran ändert auch der Einwand de s Beteiligten zu 1 nichts, ein griechisches Gericht dürfe aufgrund des von ihm zu beachtenden Kollis i- 35 36 37 38 39 - 15 - onsrechts die Rechtswahl der Ehele ute nicht an erkennen, so dass der Beteiligte zu 2 trotz der erfolgten Erbteilerhöhung dort noch Zugewin n- ausgleichsansprüche nach griechischem Recht gel tend machen könn e. Denn das darin zum Ausdruck kommende Phänomen des so genannten " hinkenden Rechtsverhäl tnisses " geht hier nicht auf die Rege lung des § 1371 Abs. 1 BGB, sondern die des Art. 15 Abs. 2 EGBGB zurück, der Eheleuten eine privatautonome Bestimmung des für sie maßgeblichen Güter statuts ohne Rücksicht auf ihr Heimatrecht eröffnet . Es kann von deutsc hen Gerichten ohne Missachtung der gesetzlich gewährleisteten Wahlmöglichkeit nicht vermieden werden. c) Das Ergebnis der kumulativen Anwendung griechischen Er b- rechts und deutschen Güterrechts be darf hier schließlich keiner Korre k- tur im Wege der Anpas sung. Dass der dem längstlebenden Ehegatten nach griechischem Erbrecht zukommende Erbteil einen güterrechtlichen Ausgleich mitbewirken soll, ist weder vom Beschwerdegericht festgestellt noch von der Rechtsbeschwerde eingewandt worden. Ein korrekturbe dürftiger Wertungswiderspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht, wenn zugunsten des Beteiligten zu 1 unterstellt wird , dass der Beteiligte zu 2 nach § 1933 BGB nicht erbberechtigt wäre , womit eine Erberhöhung gemäß § 1371 Abs. 1 BGB bei alleiniger Maßgeblichkeit deutschen Sachrechts genauso ausgeschlossen wäre wie bei ausschließlicher Anwendung griechischen Rechts. Scheidet nach einer der beteiligten Rechtsordnungen die Erbb e- rechtigung des überlebenden Ehegatten gänzlich au s (hier nach Auffa s- sung der Rechtsbeschwerde nach deutschem Recht), so stellt sich dort die Frage einer Erhöhung seiner Erbquote von vornherein nicht. Da s b e- deutet allerdings nicht, dass eine entsprechend demselben Sachrecht 40 41 - 16 - vorgenommene Modifikation der E rbbeteiligung nach einem anderen Recht (hier nach griechischem Recht) einen Normwiderspruch zur Folge hätte. Vielmehr stellt die Entscheidung über das " Ob " der Erbberecht i- gung nach einem Sachrecht (hier nach deutschem Recht) nicht die Höhe und damit das " W ie " der Erbberechtigung nach einem anderen Sachrecht (hier nach griechischem Recht) in Frage, au ch wenn sich diese nach dem Sachrecht richtet, das im konkreten Fall einen Erbausschluss vo r- sehen würde . Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.05.2014 - 501 VI 4115/13 (2013) - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.07.2014 - 21 W 47/14 -
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