BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 30/14 vom 2 6. Februar 2015 in de r Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 6. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch un d Dr. Brückner und d i e Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 1 bis 3 gegen den B e- schluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. J anuar 2014 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschw erdeverfahrens beträgt 3.518,64 Gründe: I. Der Antragsteller zu 3 und seine Ehefrau waren zu je ½ Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Am 20. November 2003 wurde aufgrund eines von der Beteil igten zu 4 gegen den Ant ragsteller zu 3 erwirkten Vollstreckungsbescheids in Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 4 eine Zwangssicherungshypothek über 3.518,64 nebst Zinsen, lastend auf dem Mi teigentumsanteil des Antragstellers zu 3, z u- gunsten der Beteiligten zu 4 eingetragen. I n dem Rubrum des Vollstreckung s- bescheids sind die Rechtsanwälte D . und K . als Prozessbevol l- mächtigte der Beteiligten zu 4 aufgeführt. Den Eintragungsantrag stellte Rechtsanwalt K . . 1 - 3 - Mit notariellem Vertrag vom 28. Juli 2004 veräußerten der Antragsteller zu 3 und seine Ehefrau d as Grundstück an die Antragsteller zu 1 und 2 . Verä u- ßerer und Erwerber bewilligten und beantragten die Löschung der in den Abte i- lungen II und III des Grundbuchs eingetragenen Belastun gen mit Ausnahme des Recht s s- tenfreistellung erforderlichen Erklärungen mit Antrag auf Grundbuchvollzug z u- mächtigten sie in einer notariellen Urkunde vom 29. Novemb er 2004 d ie Notare R. und Dr. M. , jeder für sich allein, alle Verfahren und H andlungen vorzunehmen, die der Wegfertigung der Vo r- Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 5. Januar 2005. Die Rechtsanwä lt e D. , K. und B. gaben am 21. November 2012 notariell beglaubigte und mit überschriebene Erklärungen ab. Darin heißt es u.a. : Forderung wurde im Jahre 2004 durch Herrn K . F. (als persönlichem Schuldner) und damaligen Eigentümer des belasteten Miteigentumsanteils vollstä n- dig getilgt. Die Tilgung erfolgte durch Zahlung an uns als mit Geldempfangsvol l- macht ausgestattete Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers, was wir hiermit ausdrücklich bestätigen. Wi r , handelnd als Verfahrensbevollmächtigte der eingetragenen Gläub i- gerin, bewilligen daher die Berichtigung des Grundbuches dahingehend, dass die Siche rungshypothek eingetragen im Grundbuch von Z . Blatt 6460 Abt. III lfd. Nr. 4 auf Herrn K . F . 2 3 4 - 4 - Diese Urkunde reichte Notar R. am 20. Dezember 2012 Löschungsantrag vom 20.12. 2004 betreffend P ost III/4 und die Löschungsbewilligung im Kaufvertrag vom 28.07.2004 (URN r. 717/2004 des Notars Dr. M. ) mit der Bitte um Vollzug des bei dem Grundbuchamt ein. Dieses verlangte mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 die Vorl ag e einer Vollmacht der Rechtsanwä lt e D. & Partner von der Gläubigerin der Zwangssicherungshypothek in der Form des § 29 GBO. Dagegen hat Notar R. Beschwerde eingelegt. In einer weiteren Zwischenverfügung vom 20. Februar 2013 beanstand e- te das Grundbuchamt u.a., dass die löschungsfähige Quittung keine ausre i- chenden Angaben dazu enthalte, wann die Forderung von dem Beteiligten zu 3 getilgt worden sei; dieser habe die Löschung erst nach dem Übergang der Fo r- derung auf ihn bewilligen können. Mit Beschluss vom 12. August 2013 hat das Grundbuchamt den L ö- schungsantrag zurückgewiesen. In einem tags darauf eingegangen en Schrif t- satz hat Notar R. die Beschwerde auf die Zwischenverfügung vom 20. ufgrund der in der im Grundbuch von Z . beantragt. Die von dem Notar gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete B e- schwer de ist erfolglos geblieben . Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde ve r- folgen die Antragsteller den Löschungsantrag weiter. 5 6 7 8 9 - 5 - II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat Notar R. die L ö- schung der Zwangssicherungsh ypothek im Namen der Antragstell er zu 1 bis 3 beantragt. Diese seien als G rundstückseigentümer (Antragsteller zu 1 und 2) und als möglicher Hypo thekengläubiger (Antragsteller zu 3) antragsberechtigt. Die Löschung des Rechts habe jedoch d ie Beteiligte zu 4 als im Grundbuch eingetragene Gl äubigerin bewi lligen müssen. Daran fehle es; d ie Beteiligte zu 4 habe keine eigene Erklärung abgegeben, ihre früheren Prozessbevollmächti g- ten hätten lediglich die berichtigende Eintra gung des Antragstellers zu 3 als neuer Gl äubiger bewilligt. Die von d em Antragsteller zu 3 in dem Kaufvertrag vom 28. Juli 2004 e r- klärte Löschungsbewilligung reiche nicht aus, weil es am Nachweis seiner B e- willigungsberechtigung als neuer Hypothekengläubiger fehle. Für die Gläub i- gerstellung der Beteiligten zu 4 streite die R ichtigkeitsvermutung des Grun d- buchs. Der Beweis der Grundbuchunrichtigkeit sei nicht geführt. Die von den früheren Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 erteilte löschungsfähige Quittung erbringe diesen Beweis nicht, weil es an dem Nachweis ihrer Be vol l- mächtigung fehle. Eine Vollmacht der Beteiligten zu 4 zur Abgabe einer Beric h- tigungsbewilligung hätten die Antragsteller nicht vorgelegt. Eine solche ergebe sich nicht aus der Prozessvollmacht ; denn diese ermächtige den Rechtsanwalt nicht , eine Leistun g mit Erfüllungswirkung für die Partei entgegenzunehmen und demgemäß auch nicht zur Erteilung einer Quittung. D urch den Vollstreckung s- bescheid, auf dessen Grundlage die Eintragung der Zwangssicherungshyp o- thek erfolgt sei, werde eine Bevollmächtigung ebenfa lls nicht hinreichend nac h- gewiesen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung de r jedenfalls in ihrer Allg e- meinheit nicht überzeugenden Ausführungen im Beschluss des Bundesg e- richtshofs vom 13. Oktober 2011 (V ZB 90/11, NJWRR 2012, 532). 10 11 - 6 - III. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 78 Abs. 1 GBO) statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 78 Abs. 3 GBO i . V . m . § 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unb egründet. Im Ergebnis zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Zwangssicherungshypoth ek nicht gelöscht werden kann. Denn weder ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf die eingetragene Gläubigerin des Rechts bewiesen noch liegt eine aus reichende B ewilligung zur Grundbuchberichtigung vor. 1. Zutreffend sieht das B eschwerdegerich t die Antragsteller zu 1 bis 3 als antragsberechtigt an. a) Eine Eintragung in das Grundbuch, zu der auch die Löschung eines eingetragenen Rechts zählt (Meikel/Böttcher, GBO, 11 . Aufl., § 13 Rn. 2 mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 12. November 2004 V Z R 322/03, NJWRR 2005, 315, 316) , erfolgt von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen nur auf Antrag (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GBO). Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen s oll (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO). b) Danach folgt die Antragsberechtigung der Antragsteller zu 1 und 2 aus ihrer Stellung als Grundstückseigentümer. Würde die Zwangssicherungshyp o- thek ge löscht, entfiele eine Belastung des Grundstücks. Dies wirkte sich z u- gun sten der Eigentümer aus. Die Ant ragsberechtigung des Antragstellers zu 3 ergibt sich aus seiner Stellung al s Verkäufer des Grundstücks, denn er schuldet die lastenfreie Eigentumsübertragung. Erst nach der Löschung des Rechts kann er seine Verpflichtung erf üllen. Sie wirkt e desha lb ebenfalls zu seinen Gunsten. 12 13 14 15 - 7 - c) Der Löschungsantrag ist in dem notariellen Grundstückkaufvertrag vom 28. Juli 2004 enthalten. 2. Ebenfalls zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Zwangssicherungshypothek derzeit n icht gelöscht werden kann, weil weder die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf die Eintragung der Beteiligten zu 4 a ls Gläubigerin nachgewiesen ist noch eine ausreichende Berichtig ungsbewill i- gung vorliegt. a) Grundsätzlich erfordert eine Grundbuche intragung die Bewilligung desjenigen, dessen Recht von ihr betroffen wird (§ 19 GBO) . Betroffen von e i- ner Eintragung und damit bewilligungsberechtigt ist derjenige, dessen grun d- buchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaf t- lich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 V ZB 107/10, NJWRR 2011, 19 Rn. 10 mwN). Danach muss die Beteiligte zu 4 als im Grundbuch eingetragene Hypotheken gläubigerin die Löschung des Rechts bewilligen. Jedoch ha t weder sie selbst noch haben ihre früheren Prozessb e- vollmächtigten für sie eine Löschungsbewilligung erteilt. b) Allerdings hat der Antragsteller zu 3 die Löschung des Rechts bewi l- ligt. Das wäre ausreichend, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Gläubigereintragung der Beteiligten zu 4 und d ie Stellung de s Antragstellers zu 3 als neuer Rechtsinhaber nachgewiesen wären. Dann könnte das Grun d- buch ohne Löschungsbewilligung der Beteil igten zu 4 berichtigt werden, indem die Zwangssicherungshypothek gelöscht würde (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO). An den notwendigen Nachweisen fehlt es jedoch. aa) Zwar haben die früheren Prozessbevollmächtigten der Be teiligten zu 4, die diese in den Verfahren zur Erlangung des Vollstreckungsbescheids 16 17 18 19 20 - 8 - und zur Eintragung der Zwangssicherungshypothek vertreten haben, am 21. November 2012 für die Beteiligte zu 4 u. a. eine löschungsfähige Quittung erteilt und darin bestätigt, dass der Antragsteller zu 3 die durch die Hypothek gesicherte Forderung durch Zahlung an sie erfüllt habe. Bei dieser Urkunde handelt es sich um eine Quittung im Sinne des § 368 BGB in öffentlich begla u- bigter Form über die Forderungstilgung durch den damaligen Inhaber des mit dem Recht belaste ten Miteigentumsanteils (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 334). Mit Hilfe einer solchen Quittung kann der Grundstückseigentümer die Löschung des Grundpfandrechts oder die Bericht i- gung des Grundbuchs durch seine Eintragung als neuer Grundpfandgläubiger erreichen. bb) Aber durch diese Erklärung ist das Erlöschen der durch die Zwang s- hypothek gesicherten Forderung mit der Folge, dass das Recht gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Antragsteller zu 3 übergegangen wäre , nicht au sre i- chend nachgewiesen. Grundsätzlich hat ein Prozessbevollmächtigter nämlich keine Befugnis, für seine Partei die streitgegenständliche Leistung oder and ere Leistungen auch nicht im Zwangsv ollstreckungsverfahren anzunehmen; vielmehr bedarf es dazu ein er besonderen Ermächtigung durch die Partei (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 VII ZB 64/07, BG HZ 177, 178 Rn. 16 mwN). E ine solche Ermächtigung für die früheren Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 ergibt sich aus der löschungsfähigen Quittung jed och nicht. Zwar entspricht es weit verbreiteter Praxis, mit der Prozessvollmacht zugleich eine umfassende Geldempfangsvollmacht zu erteilen (Musielak/Wet h, ZPO, 11. Aufl., § 81 Rn. 10). Dass dies hier der Fall war, kann aber nicht festgestellt werden. Die seinerzeit erteilte Prozessvollmacht wurde nicht vorgelegt. Die in der löschungsfähigen Quittung enthaltene Erklärung der früheren Prozessbevoll mächtigten der Beteiligten zu 4 s- 21 22 - 9 - , reicht nicht au s, um die auch für das Grundbuchamt geltende Vermutung des § 891 BGB, wonach demjenigen das Recht zusteht, für den es im Grundbuch eingetragen ist , zu widerlegen . Denn widerlegt ist die Vermutung erst durch den vollen Beweis ihres Gegenteils (S e- nat, Ur teil vom 2. Dezembe r 2005 V ZR 11/05, NJWRR 2006 , 662, 663). Da r- aus folgt für das Grundbuchamt, dass ihm Tatsachen bekannt oder nachgewi e- sen sein müssen, welche die Unrichtigkeit der Grundbucheintragung - hier au f- grund des Erlöschens der gesicherten For derung - zweifelsfrei ergeben. Einen solchen Nachweis erbringt die Erklärung der früheren Bevollmächtigten nicht. c) Die ebenfalls in der Quittung Urkunde enthaltene Bewillig ung, den Antragsteller zu 3 als Gläubige r der vo r- maligen Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch einzutragen , reicht ebenfalls nicht zur Berichtigung des Grundbuchs aus. Die Bewilligung ist n icht von der Beteiligte n zu 4 selbst, sondern von ihre n früheren Prozessbevollmäc h- tigten in deren Namen abgegeben worden . Z ur Eintragung der Löschung führt die Bewilligung d es rechtsgeschäftlichen Vertreters eines Gläubigers nur, wenn die Vertretungsberechtigung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird (Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 V ZB 90/11, NJWRR 2012, 532 Rn. 8). Dieser Nachweis ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht g e- führt. aa) Die seinerzeit erteilte Prozessvollmacht oder eine andere Urkunde über die Bevollmächtigung der früheren Prozessbevollmächtigten der Beteili g- ten zu 4 wurde nicht vorgelegt. bb ) Durch den Vollstreckungsbescheid, in welchem die früheren Pr o- zessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 als solche genannt sind und aufgrund dessen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek erwirkt worden ist, wird der Nachw eis der Vertretungsbefug nis nicht erbracht. Zwar hat der Senat die 23 24 25 - 10 - Möglichkeit, die Vertretungsverhältnisse einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem zu vollstreckenden Titel nachzuweisen, für die Eintragung und für die Löschung einer Zwangssicherungs hypothek bejaht (Beschluss vom 4. Dezember 2008 V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 25 ; Beschluss vom 13. Oktober 2011 V ZB 90/11, NJWRR 2012, 532 Rn. 17) . U m den Nachweis der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerliche n Rechts, also um deren organschaftliche Vertretung , geht es hier aber nicht, ebenso wenig um den Nachweis der aufgrund einer rechtsgeschäf t- lich einem Dritten von den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilten Geschäftsführungsvollmac ht beruhenden Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft . Nur für diese Fälle hat der Senat die vorstehend zitierte Rechtsprechung entwickelt (zutreffend Böttcher, ZfIR 2014, 191, 193) ; sie zieht die Konsequenz daraus, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rech ts einerseits grundbuchfähig ist (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 8 ff. ) , sich ihre Vertretungsverhältnisse andererseits nicht aus einem öffentlichen Register ergeben. E in allgemeiner Grundsatz des I n- halts, dass die Vo llmacht desjenigen, der ausweislich eines Vollstreckungstitels für eine Partei gehandelt hat, durch d i e se n T itel nachgewiesen wird, lässt sich daraus nicht ableiten. cc ) Der Nachweis, dass die Rechtsanwälte D. & Partner berec h- tigt sind, na mens der Beteiligten zu 4 die Löschung der Zwangssicherungsh y- p o thek zu bewilligen, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde schließlich nicht deshalb entbehrlich, weil die Vorlage des Vollstreckungsb e- scheids bei Eintragung der Hypothek als Vertretu ngsnachweis genügte . Die Annahme, sie müsse auch für Löschung der Hypothek ausreichen, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend ; sie verkennt die grundbuchrechtlichen Vorausse t- zungen für die Eintragung und die Löschung eines Rechts . 26 - 11 - Die Eintragung eine r Zwangshypothek ist nicht nur eine Maßnahme der Zwangsv ollstreckung (§ 866 Abs. 1 ZPO), sondern verfahrensrechtlich zugleich ein Grundbuchgeschäft . Das Grundbuchamt hat daher sowohl die vollstr e- ckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtli chen Eintr a- gungsvoraussetzungen zu beachten (Senat, Beschluss vom 13 . September 20 01 V ZB 15 / 0 1, BGHZ 148, 392, 394 ). Die Vollstreckungsvoraussetzungen ein Antrag nach § 867 Abs. 1 ZPO und ein geeigneter Vollstreckungstitel kann ein für den Gläub iger auftretende r Rechtsanwalt ohne Vorlage einer Vollmacht schaffen , solange der Geg ner nicht einen Mangel der Vollmacht rügt ( § 88 Abs. 2 ZPO ; vgl. für den Antrag: Zö l- ler/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 867 Rn. 2 ) . Für das Grundbuchgeschäft gilt En t- sprechendes hinsichtlich des Eintragungsantrags (§ § 13 , 30 GBO iVm § 11 S atz 4 FamFG). Die - in der Form des § 29 GBO abzugebende - Bewilligung des Grundstückseigentümers als dem von der Eintragung Betroffenen (§ 19 GBO) wird bei der Eintragung einer Zwangssicherungs hypothek durch den Vollstreckungstitel ersetzt ( vgl. Ba yObLG , NJW - RR 1996, 80 f ; Bauer/ v. Oefele/Mayer, 3. Aufl., GBO, AT IV Rn. 40 ; Meikel/Böttcher, GBO , 11. Aufl., § 19 Rn. 28 ) . Soll die Hypothek gelöscht werden - hierbei handelt es sich nur um ein Grundbuchgeschäft (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 V ZB 90/11, NJWRR 2012, 532 Rn. 17) - , bedarf es neben einem Löschungsantrag , den ein Rechtsanwalt unter den Vorausset zungen des § 11 Satz 4 FamFG ohne Vorl a- ge einer Vollmacht stellen kann, wiederum der Bewilligung des Betroffenen in der Form des § 29 GBO . Betroffener ist nunmehr aber nicht der Grundstückse i- gentümer, sondern der Vollstreckungsgläubiger. Gibt ein Dritter die Löschung s- bewilligung für d i ese n ab, muss seine Vollmacht in d e r Form des § 29 GBO nachgewiesen sein , sich also aus einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten 27 28 29 - 12 - Urkunde ergeben . D ass ein solche r Nachweis für die Eintragung des Rechts nicht notwendig war, folgt nicht aus unterschiedlichen Anforderungen an die Eintragung un d die Löschung einer Zwangshypothek, sondern erklärt sich da r- aus, dass es jeweils eine andere Person ist, d eren Bewilligung erforderlich ist . IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst . Die Festsetzung des G e- genstandswerts f olgt aus § 53 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 12.08.2013 - 47 ZE 6460 - 58 - KG, Entscheidung vom 23.01.2014 - 1 W 472/13 - 30
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