BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 30/15 vom 22. Oktober 2015 in de r Zurückschiebungs haftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Rä ntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 9. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitig en Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Landgericht , an das Amtsgericht Krefeld z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Das Am tsgericht hat mit Beschluss vom 20. August 2014 gegen den B e- troffenen Sicherungshaft bis zum 15. Oktober 2014 angeordnet. Mit Anwalt s- schriftsatz vom 29. September 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Betroffene 4 26 Abs. und im Falle einer Haftentlassung festzustellen, dass der Haftbe schluss ihn in seinen Rechten ab Eingang dieses Schreibens bei Gericht verletzt habe. Am 1 - 3 - 30. September 2014 ist der Betroffene in den Kosovo abgeschoben worden. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 hat die Verfahrensbevollmächtigte des B e- Beschluss vom 7. . vom 6. Oktober 2014 gegen den Beschlus s vom 20. August 2014 nicht abg e- holfen und die Sache dem Landge richt vorgelegt . Das Landgericht hat den Oktober 2014 auf Feststellung, dass der B e- schluss des Amtsgericht Krefeld vom 20. August 2014 ihn in seinen Rechten ver Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung für den Zeitraum vom 29. September bis zum 30. September 2014 feststellen lassen. II. Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene habe s ich mit seiner befri s- teten Beschwerde vom 6. Oktober 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20. August 2014 gewandt. Der nach § 62 FamFG statthafte Antrag festz u- stellen , dass die Entscheidung des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verlet zt habe, sei zulässig, erweise sich jedoch als unbegründet. Das Amtsgericht habe zu Recht Zurückschiebungshaft angeordnet, diese Anor d- nung habe ihn daher nicht in seinen Rechten verletzt. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist zu lässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft, wenn - wie hier - das Beschwerdegericht über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und 2 3 4 - 4 - in dem Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung ve r- langt wird (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 9 und vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44 Rn. 5). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet. Die En t- scheidung des Beschwerdegerichts kann bereits deshalb keinen Bestand h a- ben, weil es an einer Beschwerde fehlt. a) Eine ( befristete ) Beschwerde des Betroffenen vom 6. Oktober 2014 gegen den Beschluss des Amtsgeric hts Krefeld vom 20. August 2014 gibt es nicht. Er hat in dem Schriftsatz lediglich seinen auf gemäß § 426 Abs. 2 FamFG gestützten H aftaufhebungsantrag vom 29. September 2014 begründet. Eine Auslegung dieser Schriftsätze als Rechtsmittel gegen den Haftanord nungsb e- schluss vom 20. August 2014 scheidet aus. Der Wortlaut der von einer Recht s- anwältin verfassten Schriftsätze ist eindeutig und unmissverständlich. Darüber hinaus war im Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 29. September 2014 die einmonatige F rist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Hafta n- ordnungsbeschluss bereits abgelaufen , so dass es auch allein interessegerecht war, einen Antrag gemäß § 426 Abs. 2 FamFG zu stellen. Der Eintritt der fo r- mellen Rechtskraft der Haftanordnung ändert nichts daran, dass während des Haftvollzugs jederzeit ein solcher Antrag gestellt werden kann (vgl. Senat, B e- schluss vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4). Von dieser Rechtsschutzmöglichkeit hat der Betroffene Gebrauch gemacht. b) Dem B eschwerdegericht lag auch keine - theoretisch mögli che - B e- schwerde des Betroffenen gegen eine zu seinem Nachteil ergangene Entsche i- dung in einem Haftaufhebungsverfahren gemäß § 426 FamFG vor . Dies sche i- tert bereits daran, dass das Amtsgericht ausdrücklich keine Entscheidung über den am 29. September 2014 gestellten Antrag auf Haftaufhebung gemäß § 426 5 6 7 - 5 - Abs. 2 FamFG getroffen, sondern durch Beschluss vom 7. November 2014 lediglich über die Abhilfe bezogen auf eine tatsächlich nicht vorliegende B e- schwerde ge gen die Haftanordnung befunden hat. Konsequenterweise ist dem Beschluss auch keine ansonsten gemäß § 39 FamFG erforderliche Recht s- behelfsbelehrung beigefügt worden. Die Auslegung dieses Beschlusses als konkludente Ablehnung des Aufhebungsantrags des Betrof fenen scheidet de s- halb aus. Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an einer hiergegen eingelegten B e- schwerde. Die bei dem Beschwerdegericht eingereichten Schriftsätze können jedenfalls deshalb nicht als Beschwerde gegen eine mögliche Entscheidung des Amts gerichts gemäß § 426 Abs. 2 FamFG g ewertet werden , weil eine so l- che Beschwerde gemäß § 64 Abs. 1 FamFG rechtswirksam nur bei dem Au s- gangsgericht und damit bei dem Amtsgericht hätte eingelegt werden können. Das i n einem Beschwerdeverfahren nach der Zivilpro zess ordnung dem B e- schwerdeführer eingeräumte Wahlrecht der Einlegung der Beschwerde entw e- der bei dem Ausgangsgericht oder bei dem Beschwerdegericht (vgl. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gibt es bei einer sofortige n Beschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwi l- ligen Gerichtsbarkeit nicht. c) Eine Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts lässt sich schließlich auch nicht auf § 62 Abs. 1 FamFG stützen. Nach dieser Vorschrift spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des G e- richts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat. Eine solche Feststellung durch das Beschwerdegericht, die auch bei einer Erl e- digung vor Einlegung der Beschwerde möglich ist (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/14, FGPrax 2012, 211 Rn. 7), kommt allerdings nur 8 9 - 6 - in Betracht, wenn die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt wo r- den ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 8). Vorliegend war d ie einmonatige Beschwerdefrist aber bei Eingang des Antrags vom 29. September 2014 bereits abgelaufen. In einem solchen Fall hat ein Betroffener nur die Möglic hkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung im Rahmen eines Haftaufhebungsverfa h- rens vor dem Amtsgericht gemäß § 426 Abs. 2 FamFG feststellen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Haftentlassung und damit die E r- ledigung nicht bereits vor Eingang des Aufhebungsantrages bei dem Amtsg e- richt erfolgt war (vgl . hierzu Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, zur Veröffentlichung bestimmt ). Vorliegen d war am 29. September 2014, dem Eingangszeitpunkt des Haftaufhebungs - bzw. Festst ellungsantrags noch keine Erledigung eingetreten, so dass das Amtsgericht nach der am 30. September 2014 erfolgten Abschiebung über den Antrag, die Rechtswidri g- keit des Haftbeschlusses ab Eingang des Haftaufhebungsantrags vom 29. September 2014 festzustell en, hätte entscheiden müssen. IV. Die angefochtene Entscheidung k ann danach keinen Bestand haben. W eil das Amtsgericht bislang nur eine Abhilfeentscheidung hinsichtlich der Haftanordnung getroffen hat, sieht der Senat die Zurückverweisung an das G e- rich t des ersten Rechtszugs als geboten an (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG), das 10 11 - 7 - sich mit dem Feststellungsantrag des Betroffenen auch unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung zu befassen hat. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel H aberkamp Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 20.08.2014 - 29 XIV (B) 48/14 - LG Krefeld, Entscheidung vom 09.02.2015 - 7 T 130/14 -
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