ECLI:DE:BGH:2016:150916BVZB30.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 30/16 vom 15. September 2016 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Rä ntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 14. Januar 2016 und der B e- schluss des Landgerichts Arnsberg - 2. Zivilkamm er - vom 10. Februar 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt h a- ben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Hoch - sauerl andkreis auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2010 in das Bundesgebiet ein und gab sich zunächst als irakischer Staatsangehöriger aus. Sein Asylantrag wur de im Jahr 2011 abgelehnt. Ein Asylfolgeantrag, den er im Jahr 2015 unter Angabe zutreffender Personalien und unter Vorlage eines gültigen tunesischen Reisepasses stellte, war ebenfalls erfolglos. Da dieser 1 - 3 - Pass inzwischen abgelaufen war, wurde der Betroff ene zunächst geduldet. Am 14. Januar 2016 sprach er mit einem neuen gültigen tunesischen Pass bei der Ausländerbehörde vor und wurde festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 14. Januar 2016 Haft bis zum 10. März 2016 angeor dnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nach der am 7. März 2016 erfolgten Abschiebung die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung feststellen la s- sen will. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Haftanordnung des Amtsgerichts war schon deshalb rechtswidrig, weil der Haftantrag unzulässig war. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wege n zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvor aussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen ab er die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeor d- net werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 192/13, juris Rn. 6 mwN ). 2 3 4 5 - 4 - b) Daran g emessen ist der Haftantrag unzulässig, weil die Angaben zu der notwendigen Haftdauer nicht ausreichen. Ausgeführt wird nur, dass laut Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebung der Zentralen Ausländerbehörde die Rückführung am 10. März 2016 möglich sei . Sofern sich im Laufe des Ve r- fahrens herausstelle, dass die Abschiebung bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich sei, werde umgehend eine entsprechende Verkürzung der Haft bea n- tragt. Diese Begründung ist unzureichend. Die Behörde hätte jedenfalls kna pp erläutern müssen, welche organisatorischen Verfahrensschritte den beantra g- ten Zeitraum von zwei Monaten trotz des vorhandenen Reisepasses erforde r- lich machten und warum eine frühere Flugbuchung nicht erfolgen konnte. Da die Anordnung der Haft auf die kü rzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15), waren diese Angaben auch nic ht de s- halb entbehrlich, weil die Behörde eine spätere Verkürzung der Haft in Aussicht stellte. 2. Eine Heilung ist im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt. a) Mängel des Haftantrags können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlic hen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt, oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab - oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in se iner Entsche i- dung feststellt (§ 26 FamFG, vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Haftanordnung ist in einem solchen Fall, 6 7 8 9 - 5 - dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9). b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar war die Abschiebung im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (also am 10. Februar 20 16) für den 10. März 2016 geplant. Aber warum sie trotz vorliegenden Reisepa sses erst einen Monat nach der Entscheidung über die Beschwerde erfolgen konnte, hat auch das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Zudem hat es den Betroffenen nicht persönlich angehört. 10 - 6 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 Fam FG). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner RiBGH Dr. Göbel ist infolge Haberkamp Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 19. September 2016 Die Vorsitzende Stresemann Vorinstanzen: AG Meschede, Entscheidung vom 14.01.2016 - 4 XIV (B) 2/16 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 10 .02.2016 - I - 2 T 7/16 - 11
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