ECLI:DE:BGH:2017:240117BVIZB30.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 3 0 /1 6 v om 24 . Januar 201 7 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 D a) Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereins e t zung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwa h- renden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unte r- bleibt. b) Voraussetzung hierfür ist, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den g e- setzl ichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eing e- reicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftige r- weise nicht mit einer Verweiger ung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste. c) Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Partei rechtsschutzversichert ist, wenn sie ab Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ohne vermeidbare Verz ö- gerungen um Deckungsschutz n achsucht. (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90; Senat, B e- schluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14) BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 24 . Januar 20 1 7 durch den Vorsitzen den Richter Galke, de n Richter Wellner, die Richterin nen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts Celle vom 20. Juni 2016 aufgehoben. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist en zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Dezember 2015 sowie zu deren Begründung Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand gewährt. Streitwert: bis 250.000 Gründe: I. Am 29. September 2007 wurde der Kläger durch einen Faustschlag des G. schwer verletzt. G. wurde unter Berücksichtigung einer geleisteten Zahlung Beschluss vom 5. August 2014 das Verbrauch erinsolvenzverfahren eröffnet. 1 - 3 - Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des G. auf Za h- lung des genannten Betrags sowie auf Feststellung in Anspr uch. Das Landg e- richt hat d i e Klage abgewiesen , weil sich der Kläger nicht auf den Direkta n- spruch des § 115 VVG stützen könne. Das Urteil des Landgerichts ist dem Pr o- zessbevollmächtigten des Klägers am 5 . Januar 201 6 zugestellt worden. Mit bei dem Berufun gsgericht a m 4. Februar 2016 eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger f ür die Berufung g e- gen dieses Urteil Proze ss kostenhilfe unter Vorlage einer von seinem Betreuer unterzeichneten Erklärung über die persönlichen und wirtsch a ftlichen Verhäl t- nisse und unter Darlegung der beabsichtigten Berufungsbegründung beantragt . Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu vorgetragen, die Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien von dem Bet reuer ohne mögliche Rücksprache mit dem Kläger getätigt worden. Dieser befinde sich seit Anfang Januar und noch bis etwa Mitte Februar in ein e r psychiatrischen stationären Rehabilitation. Eine Kontaktaufnahme sei wegen der krankheit sbedingten Dekompensatio nsproblematik nicht gelungen. Aus di e- sem Grund hätten die Kosten für den erheblichen behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers nicht erfasst werden können. Bereits mit S chre i ben vom Vortag, dem 3. Februar 2016 , hatte der Pr o- zessbevollmächtigte bei de r Rechtsschutzversicherung des Klägers unter H i n- weis auf die ablaufende Berufungsfri s t um Erteilung der Deckungszusage für die Durchführung der Berufung geb e ten . Diese hat der Versicherer am 19. Feb ru ar 2016 versagt , wobei er darauf hinwie s , dass der Kläge r eine b e- gr ü nd e te anwalt l iche Stellungnahme veranlassen könne. Nachdem dieses Schreiben nach dem Vortrag des Klägers am 24. Februar 2016 bei seinem Pr o- zessbevollmächtigten eingegangen war, hat d ieser am gleichen Tag eine en t- 2 3 4 - 4 - spre c hende Stellungnahme ab gegeb en , wor a uf die R echtsschutzversicherung a m 10. März 2016 eine Deckungszusage erteilt hat . Am gleichen Tag hat der Kläger Berufung ein gelegt , diese begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt . Zur Begründung des Wi e- dereinsetzungsgesuchs hat er unter anderem vorgetragen, er sei seit dem schädigenden Ereignis nicht mehr in der Lage gewesen, am ersten Arbeit s- markt Arbeit aufzunehmen. Er sei fortan zur Sicherung seines Lebensunterhalts von öffentlichen Hilfen abhängig . Den bisherigen Rechtsst reit habe er nur au f- grund der für die erste I nstanz erfolgten Deckungszus a ge seines Rechtsschut z- versicherers führen können, w e il eine Einzahlung der notwendigen G e richtsko s- tenvorschüsse ihm aus eigenen M itteln nicht möglich se i. Am 30. März 2016 hat das Berufungsgericht den Prozesskostenhilfea n- trag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfo l- gung zurück gewiesen . Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. Juni 2016 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g egen die Versäumung der Berufungs - und der Berufungsb e- gründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist vo n Gesetzes wegen statthaft ( § 522 Abs. 1 Satz 4 , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) . Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO ) . 5 6 7 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des a n- gefochtenen Beschlusses und zu r Wiedereinsetzung in die schuldlos versäu m- te n Fristen zur Einlegung der Berufung und ihrer Begründung . a) D as Berufungsgericht hat zur Begründung sein er Entscheidung au s- g e führt: Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschu l- den daran gehindert gewesen sei, die Frist en zur Einlegung der Berufung und ihrer Begründung einzuhalten. Zur s a chgerechten Behandlung dieser Fristen sei es erfo rderlich gewesen, sogleich nach Zustellung des Urteils den K läger und dessen B e treuer über das klageabw e isende Urteil in Kenntnis zu setzen, das weitere Vorgehen zu klären und die begründete anwaltliche Stellungn a hme für den V ersicher er fr ü her zu fertigen. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Fri s ten wegen des stationären Aufenthalts oder der wirtschaftlichen Situation des Klägers nicht hätten eingehalten werden können. Es sei nicht nachvollzie h- bar, weshalb der Bevollmächtigte des Klägers eine begründet e anwaltliche Ste l- lungnahme nicht früher gefertigt habe. Die Fristversäumungen beruhten nicht auf der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Klägers oder seinem gesundheitlichen Zustand, sondern auf der schuldhaft verzögerten qualifizierten anwaltlichen Stellu ngnahme . b) Das kann die Zurückweisung des Wiedereinsetzu ngsantrags nicht rechtfertigen. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Re cht s mittelführer, der in nerhal b der R echtsmittel - oder R echtsmitt e lbegrü n- dungsfrist d i e Be willigung von Pr o zesskostenhilfe beantrag t und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung en t- schieden werden kann, bis zur Ent sche idung über den Antrag so lange als ohne sein Ve rs c hulden an der Einlegung oder B e gr ündung des Rechtmittel s verhi n- de r t anzusehen, als er nach den g e gebenen Umständen vernünftiger w eise 8 9 10 11 - 6 - nicht m it der Ableh n ung seines A n tra g s wegen fehl e nder Bedürftigkeit rechnen mus s (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1957 - VIII ZB 14/57, BGHZ 26, 99, 101; vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109 , 110 mwN ; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2 ) . Wer die Kosten eines Rechtsmittel s nicht aufbringen kann, darf wie ein anderer die Frist für die Einlegung oder Begründun g des Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausnutzen, er darf also noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob er das Rechtsmittel einlegen will, und braucht erst dann den allerdings vol l- ständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe einzureichen ( BGH , Beschluss vom 4. Oktober 1990, aaO , Rn. 10). ( Erst ) wenn das Hindernis der Bedürftigkeit en t- fallen ist, muss er mit der Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe rech nen. bb) So liegt es hier. Mit der Deckungszusage des Rechtsschutzversich e- rers am 10. März 2016 entfiel das Hindernis der Bedürftigkeit, dessen Vorliegen der Kläger am letzten Tag der Berufungsfrist mit seinem Antrag auf Prozes s- ko s tenhilfe und den dazu eingereichten Unterlagen d argetan hatte. Soweit die von dem Betreuer des Klägers a usgefüllte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken im Hinblick auf den behinderungsb e- dingten Mehrbedarf des Klägers aufweist, durfte der Kläger auch bei der fe h- lenden Berücksichtigung des Mehrbedarfs angesichts der zu erw artenden Ve r- fahrensk osten darauf vertrauen, die Voraussetzungen der Bedürftigkeit darg e- tan zu haben. cc) Der Kläger hat die W i e dereinsetzung sodann innerhalb der Frist en des § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ordnungsgemäß beantragt und zugleich die versäumt e n Handlung en nachgeholt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es - anders als in den den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2015 und 20. Juli 12 13 14 - 7 - 2016 zugrunde liegenden Fallgestaltungen, in denen entsprechende Prozes s- kostenhilfeanträg e nicht vorlagen (VI ZR 567/15, VersR 2016, 209 sowie VIII ZR 114/16, juris) - darauf, ob der Kläger eine Deckungszusage seiner Ve r- sicherung früher hätte erhalten können, nicht an. Soweit die Beklagte meint, der Kläger sei nicht im Sinne von § 115 Ab s . 1 S atz 1 und Abs . 3 Sa tz 1 ZPO b e- dürftig gewesen , weil er schuldhaft nicht mit der gebotenen Sorgfalt und dem gebotenen zeitlichen Nachdruck für eine Bestätigung des Deckungsschutzes Sorge getragen habe, verkennt sie, dass er nach der oben genannten Rech t- sprechung des Senats nicht dazu verpflichtet war , sich vor der Entscheidung über die Einlegung der Berufung um eine Deckungszusage zu kümmern und diese sodann ab dem 3. Februar 2016 ohne vermeidbare Verzögerungen ei n- geholt hat. Galke Wellner Oehler Rol off Klein Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 22.12.2015 - 5 O 183/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.06.2016 - 5 U 24/16 -
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