ECLI:DE:BGH:2017:061217BVZB30.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 30/17 vom 6. Dezember 2017 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Ränts ch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewi e- sen. Gründe: Die gemäß § 44 Abs. 1 FamFG statthaft e und auch im Übrigen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG) zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der S e- nat den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde nicht verletzt hat. 1. Der Senat h at den Vortrag in der Rechtsbeschwerde, der Haftantrag sei deshalb unzulässig, weil die beteiligte Behörde die erforderlichen Schritte für die Abschiebung nach Mazedonien nach dem deutsch - mazedonischen Rüc k- übernahmeabkommen bei Vorliegen von Fotokopien ver schiedener Identität s- papiere nicht dargestellt habe, berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend e r- achtet. In dem Haftantrag wird das Rückübernahmeabkommen ausdrücklich erwähnt und auf eine Anfrage bei der Zentralen Ausländerbehörde Köln verwi e- sen, wonach die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung eines aktuellen Passe r- 1 2 - 3 - satzpapiers vor dem Hintergrund des Abkommens mindestens ein bis zwei M o- nate betrage. Diese Auskunft bezieht sich nach dem Verständnis des Senats auf den konkreten Fall des Betroffenen, der ü ber Kopien verschiedener Ident i- tätsdokumente verfügte. Damit unterscheidet sich der Sachverhalt maßgeblich von demjenigen, der dem Beschluss des Senats vom 27. September 2017 (V ZB 29/17, juris) zugrunde lag, und auf den sich der Betroffene in seiner A n- hör ungsrüge stützt. In dem dortigen Fall, der eine Abschiebung nach Algerien zum Gegenstand hatte, wurde das einschlägige deutsch - algerische Rückübe r- nahmeabkommen nicht erwähnt. Zu möglichen Verfahrenserleichterungen nach diesem Abkommen für den Fall, dass ei ne Fotokopie des Nationalpasses vo r- handen war, verhielt sich der Haftantrag nicht. 2. Berücksichtigt hat der Senat zudem die weitere Rüge des Betroffenen, der Haftantrag sei unzulässig, weil sich aus ihm die Notwendigkeit einer Haftzeit von drei Monaten nicht ergebe . Dass der Senat die Auffassung des Betroffenen nicht teilt, verletzt ihn nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. 3. Zur Kenntnis genommen und erwogen hat der Senat auch das Vo r- bringen des Betroffenen, der Haftantrag enthalte keine An gaben zu einem bei der Staatsanwaltschaft Bochum geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfah ren und einer etwa erteilten Einvernehmenserklärung gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG. Insoweit bezieht sich der Betroffene auf eine Angabe in der dem Haftantrag vorgehef Staatsanwaltschaft Bochum (VG - 1018172 - entgegen der Auffassung des Betroffenen jedoch nicht, dass insoweit noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfah ren anhängig war, auf das die beteiligte B e- hörde hätte eingehen müssen. Hiergegen spricht bereits, dass es an einem bei Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zu verwendenden Js - Aktenzeichen fehlt. Gemäß § 131a Abs. 1 StPO darf eine Ausschreibung zude m auch zur 3 4 - 4 - Aufenthaltsermittlung eines Zeugen und nicht nur eines Beschuldigten ang e- ordnet werden. Schließlich kommt eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermit t- lung im Rahmen der Strafvollstreckung in Betracht (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 StVollstrO, § 457 Abs. 3 , § 131a StPO). Nach dem rechtskräftigen Abschluss eines gegen den Ausländer gerichteten Strafverfahrens bedarf es für die A b- schiebung nicht mehr des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft und deshalb auch keiner Ausführungen hierzu in dem Haftantrag (vgl. S enat, Beschluss vom 12. März 2015 V ZB 197/14, FGPrax 2015, 181 Rn. 4 f.). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Oberhausen, Entscheidung vom 02.12.2016 - 22 XIV (B) 55/16 - LG Duisburg, Entscheidung vom 09.01.2017 - 1 2 T 3/17 -
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