BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 302 / 10 vom 1 5 . Dezember 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 1 5 . Dezember 2011 durch den Vorsit zenden Richter Prof. Dr. Krüger, d en Richter Dr. Lemke , die Richterin Dr . Stresemann , den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 3 werden die Beschlüsse des Landgerichts Paderborn vom 27. Oktober 2010 und des Amtsgerichts Paderborn vom 19. August 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als für den Zeitraum ab dem 5. August 2010 zum Nachteil des Betroffenen entschieden worden ist. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts P a- derborn vom 18. Juni 2010 den Betroffenen seit dem 5. August 2010 in seinen R echten verletzt hat. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig z u- rückgewiesen. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 3 werden zu 46/100 der Stadt D . auferlegt. Im Übrigen findet e ine Auslagenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt - 3 - Gründe : I. Der Betroffene , ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im N o- vember 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte im Dezember 2006 einen Asylantrag, der im Dezember 2008 durch Bescheid des Bundesamtes für Mi g- r a tion und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen w urde . Der in dem bestandsk räftigen Bescheid enthaltenen Aufforderung, das Bu nde s- gebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, kam der Betroffene nicht nach, sondern tauchte in der Folgezeit unter. Am 19. März 2010 wurde der Betroffene, der keine Identitätspapiere b e- s aß , aufgegriffen und festgenommen . Auf Antrag der Beteiligten zu 2 wurde gegen ihn Haft zur Sicherung seiner Abschiebung für die Dauer von drei Mon a- ten an geordnet . A uf einen weiteren Antra g der Beteiligten zu 2 wurde die Sich e- rungshaft mit Beschluss des Amtsgerichts vom 18. Juni 2010 bis zu m 18. September 2010 verlängert . Mit einem am 5. August 2010 bei de m Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beteiligte zu 3 beantragt, ihn als Vertrauensperson des B e- troffenen zuzulassen, die Haf t aufzuheben und festzustellen, dass der Haftb e- schlu ss des Amtsgerichts rechtswidrig gewesen sei. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 3 als Vertrauensperson zugela s- sen, die Sacha nträge jedoch zurückgewiesen. Der Betroffene ist während des von dem Beteiligten zu 3 geführten Beschwerde verfahrens am 14. S eptember 2010 aus der Haft entlassen worden . Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3 mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung der Ent scheidung des Landgerichts sowie die Feststellung 1 2 3 4 5 - 4 - einer Rechtsverletzung des Betroffenen durch die Beschlüsse des Amtsgerichts über die Verlängerung der Haft und die Zurückweisung des Antrags auf Haftaufhebung beantragt . II. Das Beschwerdegericht ist de r Auffassung, der Betroffene sei durch die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrages nicht in seinen Rechten verletzt worden . Die Sicherungshaft habe nicht aufgehoben werden müssen , da der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sei und die Haftgrü nde des § 62 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG vorgelegen hätten . Die Haft habe auch über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus aufrechterhalten werden dürfen, weil es nicht von Anfang an festgestanden habe , dass eine Abschiebung binnen drei Monaten nicht m öglich gewesen sei . N ach Aktenlage sei auch nicht ersich t- lich, dass die Behörden gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen hätten. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Der Beteiligte zu 3 ist beschwerdeberechtigt, weil er als von dem Betroffenen benannte Vertra u- ensperson bereits im erste n Rechtszug an dem Verfahren beteiligt worden ist (§ 429 Abs. 2 Nr. 2 i. V .m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG) . 2 . Die Rechtsbeschwerd e hat nur teilweise Erfolg . a) Ohne Erfolg bleibt d as Rechtsmittel, soweit der Beteiligte zu 3 die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Betroffenen durch die Verläng e- rung der Sicherungshaft bean tragt . D e r Feststellungsantrag nach § 62 FamFG 6 7 8 9 - 5 - ist f ür d en Zeitraum von dem Beginn der verlängerten Haft bis zum Eingang des Antrags auf deren A ufhebung als unzulässig zurückzuweisen, weil ihm die fo r- melle Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts über die Haftverläng e- rung ent gegen steht . Das rechtli che Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme erlaubt nicht die Stellung eines Festste l- lungsantrages losgelöst von dem jeweils bestehenden Rechtsschutzsystem . War es d em Betroffenen zumutbar und möglich, eine v on der Verfahrensor d- nung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen , so kann von ihm erwartet werden, dass er diese auch wahrnimmt (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143, 144 Rn. 8 und vom 28. April 2011 - V ZB 292/ 10, FGPrax 2011, 200, 211 Rn. 15). Versäumt d er Betroffene die Rechtsmittelfrist, kann die formelle Rechtskraft der Entscheidung en über die Haftanordnung oder die Haftverlängerung durch das Verfahren auf Aufhebung der Haft nicht durch brochen werden (Senat sbeschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200, 211 Rn. 17). So ist es hier. Bei Eingang des Haftaufhebungsantrags des Beteiligten zu 3 am 5. August 2010 war die einm o- natige Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) gegen den Beschluss vom 18. Jun i 2010 , der am 1. Juli 2010 de m Rechtsanwalt des Betroffenen zugestellt worden ist, verstrichen. b) Das Rechtsmittel ist dagegen begründet, soweit der Feststellungsa n- trag auch für den Zeitraum nach dem Eingang des Antrages des Beteiligten zu 3 auf Hafta ufhebung ( § 426 Satz 3 FamFG ) bis zur Haftentlassung des B e- troffenen zurückgewiesen worden ist. aa ) Der Eintritt der formelle n Rechtskraft der Anordnung über die Haft - verlängerung ändert nichts daran, dass während des Haftvollzugs jederzeit ein Antrag auf Haftaufhebung gestellt werden kann. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Haftaufhebung kann nach einer Erledigung 10 11 12 - 6 - durch die Entlassung des Betroffenen aus der Haft mit dem Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG weiter verfolgt werden, die Rech tsverletzung des Betroffenen festzustellen (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 201, 211 Rn. 7 , 8 ). bb) Die Zurückweisung eines A ufhebungsantrag s nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG verletzt den Betroffenen auch dann in seinen Rec hten, wenn seit der Haftanordnung zwar keine neuen Umstände eingetreten sind, die Haft oder deren Verlängerung aber nicht hätten angeordnet werden dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris). So ist es hier. Die Haft ge gen den Betroffenen hätte schon deshalb au f- ge hoben werden müssen, weil es mangels einer § 417 Abs. 2 FamFG entspre - chenden Begründung an einem zulässigen Antrag feh lte. § 417 Abs. 2 FamFG ist auf den Antrag auf Haftverlängerung sinngemäß anzuwenden, weil die se ebenfalls eines Antrags der Behörde bedarf , für den nach § 425 Abs. 3 FamFG die Vor schriften für die erstmalige Beantragung der Haft entsprechend gelten . Das Vorliegen eines zulässigen A ntrags der Behörde ist Verfahrensvorausse t- zung und daher in jed er Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (S e- nat, Be schlüsse vom 30. März 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158 und 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 8, ju r is) . Ein Haftantrag der beteiligten Behörde ist nur dann zulässig, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an seine Begründung entspricht (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 8). (1) Der Haftantrag muss sich zu den in § 417 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 Fa m FG genannten Umständen verhalten. Die Angaben der Behörde i n ihrem An trag müssen für das Gericht eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einlei tung weiterer Ermittlungen oder dessen Entscheidung und für den B e- troffenen eine Grundlage für seine Verteidigung darstellen . Die für die richterl i- 13 14 15 - 7 - che Prüfung des Antrags wesentlichen Punkte müssen dazu in der Antragsb e- gründung angesprochen werden ( Senat, Be schluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 9 , juris ). (2) Diesen Anforderunge n genügt e der Haftverlängerungsantrag der Be - teiligten zu 2 schon deshalb nicht, weil er keine A ngaben zur Erforderlichkeit der Dauer der beantragte n Haftverlängerung ( § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG ) en t- hielt . Diesem Begründungsgebot wird nicht entsprochen , wen n die Behörde - ohne jede Erläuterung - Abschiebungshaft bis zur jeweils höchstzulässigen Dauer beantragt (Senat, Beschluss vom 1 5 . Septem ber 2011 - V ZB 123/11, Rn. 14, juris) . Wird eine Haftverlängerung beantragt, ist dazu anzugeben, wann mit de r Behebung de s Hinderniss es gerechnet werden kann , das einer A b- schiebung des Betroffenen in de n ersten drei Monaten des Vollzugs der Haft entgegenstand (im konkreten Fall : d as Fehlen des für eine Rückführung des Betroffenen nach Marokko notwendigen Heimreisedokument s nach Art. 3 des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschla nd und der Regierung des Königreichs Marokko über die Identifizierung und die Ausste l- lung von Heimreis e dokumenten vom 22. April 1998 - BGBl. II 1998, 1148). Aus den Hinweise n der Beteiligten zu 2 , dass der Betroffene s eine n Mi t- wirkung spflichten im Verfahren ( durch sich widersprechende Angaben zu se i- nem Geburtsort und die fehlende Bereitschaft , von sich aus mit dem zustän - digen Generalkonsulat zwecks Ausstellung eines Heimreis ed okuments Kontakt aufzunehmen) nicht nachgekommen sei , erg a b sich nicht , dass die Abschi e- bungshaft um weitere drei Monate verlängert werden muss te . Da die Abschi e- bungshaft nur zu r Sicherung der Abschiebung zulässig ist , aber nicht als Be u- gehaft angeordnet oder aufrechterhalten werden darf (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 20 10 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 22), kommt es allein darauf an, welche Zeit bis zum Eingang des Heimreisedokuments, um d essen Beschaffung sich die Ausländerbehörde bemühen muss, und für die 16 17 - 8 - Abwicklung einer Rückführung nach Art. 4 des o.g. Protokolls voraussichtlich noch benötigt wird . Dazu fehlen hier jegliche Angaben. cc) Die Sache ist entscheidungsr eif. Der Feststellungsantrag ist in dem genannten Umfang begründet, we il der Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 GG nach einer Inhaftierung auf Grund eines unzulässigen Haftantrags nicht mehr rüc k- wirkend geheilt werden kann (Senat, Be schlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 19 ; vom 7. April 2011 - V ZB 133/10, Rn. 7, juris und vom 15. Sep tember 2011 - V ZB 136/11 Rn. 8, juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 EMRK entspricht es bill igem Ermessen, d ie Stadt D . , der die b e- teiligte Behörde angehört, zur Erstattung eines Teils der notwendigen Auslagen der Vertrauens person des Betroffenen zu verpflichten. Die Kostenquote en t- spricht dem Verhältnis des gesamten Zeitraum s der H aft nach der angeordne - 18 19 - 9 - ten Verlängerung zu dem Zeitraum, für den die Rechtsmittel Erfolg haben. Krüger Lemke Stresemann Czub Weinland Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 19.08.2010 - 11 XIV 94/10 B - LG Paderborn, Entscheidung vom 27.10.2010 - 9 T 40/10 -
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