BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 3/03 vom30. Januar 2003in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Januar 2003 durch den Vizepräsi-denten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke undDr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Entscheidungen des Amtsge-richts Bielefeld 42 C 817/98, des Landgerichts Bielefeld 25 T 779/01 und25 T 315/02 sowie des Oberlandesgerichts Hamm 5 W 12/02 und 5 W62/02 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.G r ü n d e : Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts ist eine Beschwerde an den Bundesge-richtshof nicht statthaft.Gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte ist eine weitere Beschwerde eben-falls nicht statthaft (§ 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es weder zuge-lassen, noch von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegtworden ist (BGH NJW 2002, 2181).Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft(BGH NJW 2002, 1577).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Streitwert: bis 300,00 WenzelTropfKleinLemkeSchmidt-Räntsch
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