BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 3/07 vom 21. Juni 2007 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 47 Abs. 2; ZVG 247 83 Nr. 6 a) 247 47 Abs. 2 ZPO erlaubt nicht den Erlass einer Endentscheidung. b) Die rechtsmissbr344uchliche Ablehnung des Rechtspflegers kann nicht als sonstiger - der Zuschlagserteilung einstweilen entgegenstehender - Grund im Sinne von 247 83 Nr. 6 ZVG anerkannt werden; das gilt auch dann, wenn der Rechtspfleger davon abgesehen hat, das Ablehnungsgesuch vor der Entscheidung 374ber den Zu-schlag selbst als unzul344ssig zu verwerfen. BGH, Beschl. v. 21. Juni 2007 - V ZB 3/07 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 7. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betr344gt 304.500 200. Gr374nde: I. Auf Antrag der Beteiligten zu 3 wurde die Zwangsversteigerung des im Rubrum n344her bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner angeordnet. Der Bei-tritt der Beteiligten zu 4 und 5 wurde zugelassen. Nachdem die Beteiligten zu 6 und 7 in dem Zwangsversteigerungstermin vom 23. August 2006 Meistbietende geblieben waren, bestimmte das Vollstreckungsgericht als Verk374ndungstermin den 5. September 2006, 11 Uhr. An diesem Tag ging bei dem Vollstreckungs-gericht um 10 Uhr 18 ein Fax der Schuldner ein, in dem die Verschiebung der Zuschlagsverk374ndung um eine Woche beantragt wurde. In dem Verk374ndungs-termin, in dem der Schuldner zu 1 und der Vertreter der Beteiligten zu 3 anwe-send waren, wies der Rechtspfleger darauf hin, dass die Angaben der Schuld-ner f374r eine (nochmalige) Aussetzung des Termins zu vage seien. Das - nach 1 - 3 - dem Sitzungsprotokoll unmittelbar nach Verk374ndung des Zuschlags gestellte - Befangenheitsgesuch des Schuldners zu 1 hat das Amtsgericht durch den Richter mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 "als versp344teten Ver-such einer Verfahrensverz366gerung" zur374ckgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss haben die Schuldner nicht ein-gelegt, jedoch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss geltend gemacht, der Erteilung des Zuschlags habe entgegen gestanden, dass der Schuldner zu 1 den Rechtspfleger noch vor der Verk374ndung als befangen abgelehnt habe. Dieser Darstellung zur zeitlichen Reihenfolge ist der Rechts-pfleger in seiner amtlichen Stellungnahme entgegen getreten; das Protokoll sei richtig. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Land-gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Schuldner eine Versa-gung des Zuschlags. 2 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen des 247 83 Nr. 6 ZVG nicht erf374llt. Da der Rechtspfleger das Ablehnungsgesuch nicht vor der Entscheidung 374ber den Zuschlag als rechtsmissbr344uchlich verworfen, sondern die Bescheidung des Gesuchs dem Richter 374berlassen habe, komme es darauf an, wann das Gesuch gestellt worden sei. Nach dem Sitzungsproto-koll sei dies erst nach der Verk374ndung des Zuschlagsbeschlusses geschehen. Damit habe der Antrag die Entscheidung 374ber den Zuschlag nicht mehr beein-flussen k366nnen. Gegen die Beweiskraft des Protokolls sei nur der Nachweis der F344lschung zul344ssig (247 165 ZPO). Der hierzu erforderliche Beweis einer vors344tz-lichen Falschprotokollierung sei den Schuldnern nicht gelungen, weil es durch-aus denkbar sei, dass der Rechtspfleger aufgrund der aufgetretenen Unruhe eine fr374her erkl344rte Ablehnung nicht wahrgenommen habe. 3 - 4 - III. 1. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist jedenfalls im Ergebnis unbegr374ndet. 4 a) Auf die Frage, ob das Beschwerdegericht den Nachweis der Protokoll-f344lschung (247 165 Satz 2 ZPO) verfahrensfehlerhaft verneint hat, kommt es nicht an. Denn selbst wenn festgestellt werden k366nnte, dass der Schuldner die Ab-lehnung des Rechtspflegers bereits vor Verk374ndung des Zuschlagsbeschlusses erkl344rt hat, l344ge aufgrund der Besonderheiten des Falles kein zur Versagung des Zuschlages f374hrender Grund vor. 5 aa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Zuschlag nach 247 83 Nr. 6 ZVG (vorl344ufig) nicht erteilt werden darf, wenn der Rechtspfleger zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abge-lehnt worden ist (so auch OLG Celle NJW-RR 1989, 569). Zwar kann ein Ter-min bei drohender Vertagung unter Mitwirkung des abgelehnten Rechtspflegers fortgesetzt werden (247 10 Satz 1 RPflG i.V.m. 247 47 Abs. 2 ZPO). Das 344ndert je-doch nichts daran, dass jedenfalls eine Endentscheidung grunds344tzlich erst nach Bescheidung des Ablehnungsgesuchs ergehen darf (zutreffend Z366l-ler/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 47 Rdn. 3a; vgl. auch Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., Rdn. 9; a.A. Stein/Jonas/ Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 47 Rdn. 2a); mit Blick auf die Wirkungen des 247 90 ZVG gilt dies f374r den Zuschlagsbeschluss in be-sonderer Weise. Dem kann der abgelehnte Rechtspfleger durch eine Unterbre-chung der Sitzung - so eine zeitnahe Entscheidung des Richters erreichbar er-scheint - und ansonsten durch Anberaumung oder Verschiebung eines Verk374n-dungstermins oder durch Vertagung Rechnung tragen. 6 - 5 - bb) Anders verh344lt es sich jedoch, wenn das Ablehnungsgesuch rechts-missbr344uchlich ist. Die 334bergehung eines solchen Gesuchs kann nicht als sons-tiger - der Zuschlagserteilung einstweilen entgegenstehender - Grund im Sinne von 247 83 Nr. 6 ZVG anerkannt werden. Der auch das Zwangsvollstreckungs-recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) verpflichtet die Parteien zu redlicher Verfahrensf374hrung und verbietet insbesondere den Missbrauch prozessualer Befugnisse (std. Rspr., vgl. nur Senatsbeschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, S. 6 ff. m.w.N., zur Ver366ffentlichung in BGHZ be-stimmt). Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden, dass die Ablehnung des Rechtpflegers wegen Besorgnis der Befangenheit rechtsmiss-br344uchlich ist, wenn sie lediglich der Verfahrensverschleppung dient (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). Ob der Rechtspfleger von der in solchen F344llen gegebenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, das Ab-lehnungsgesuch vor der Entscheidung 374ber den Zuschlag selbst als unzul344ssig zu verwerfen (Senatsbeschl. aaO), ist f374r Beantwortung der Frage, ob die Stel-lung eines rechtsmissbr344uchlichen Ablehnungsgesuchs als sonstiger Grund im Sinne von 247 83 Nr. 6 ZPO zu qualifizieren ist, unerheblich. Insoweit kann ledig-lich entscheidend sein, dass es dem das Verfahrensrecht missbrauchenden Beteiligten nach Treu und Glauben versagt ist, aus seinem Rechtsmissbrauch prozessuale Vorteile zu ziehen. 7 b) Das Befangenheitsgesuchs war rechtsmissbr344uchlich, weil es lediglich zur Verfahrensverschleppung gestellt wurde. Das von dem Schuldner zu 1 mit dem - ersichtlich haltlosen - Ablehnungsgesuch verfolgte Ziel bestand allein dar-in, die mit redlichen Mitteln nicht zu erlangende Vertagung doch noch 374ber den - funktionswidrigen - Einsatz des Rechts zur Ablehnung zu erreichen, nachdem der Rechtspfleger eine Aussetzung des Verfahrens mit der sachlichen - und im 334brigen zutreffenden - Begr374ndung abgelehnt hatte, die von den Schuldnern 8 - 6 - vorgetragenen Gr374nde seien zu vage. Nach der von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellung des Beschwerdegerichts haben die Schuldner im Beschwerdeverfahren ausgef374hrt, der Befangenheitsantrag sei aufgrund der 304u337erungen des Rechtspflegers zur (versagten) Verschiebung des Verk374n-dungstermins gestellt worden. Aber auch davon abgesehen ersch366pft sich das Vorbringen der Schuldner zu dem Grund der Ablehnung in seinem wesentlichen Kern in der Begr374ndung, es habe eine gereizte Stimmung bestanden; Rede- und Widerrede h344tten zu einer lautstarken und hitzigen Auseinandersetzung gef374hrt. Die St374tzung des Ablehnungsgesuchs hierauf erachtet der Senat als vorgeschoben, weil es f374r jeden verst344ndigen Verfahrensbeteiligten auf der Hand liegt, dass der geltend gemachte Grund unter keinem denkbaren rechtli-chen Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermag. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechts-beschwerdeverfahren entstandenen Geb374hren (Nr. 2243 KV-GKG) hat der Rechtsbeschwerdef374hrer nach 247 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung au337ergerichtlicher Kosten nach 247 97 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Be- 9 - 7 - tracht, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren 374ber die Zuschlagsbeschwerde grunds344tzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374ber stehen (vgl. dazu insbesondere Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, WM 2007, 947 f.; ferner Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, RPfleger 2006, 665, und v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.09.2006 - 82 K 63/04 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.12.2006 - 25 T 1137/06 -
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