BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 3/07 vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Die Ankn374pfung der Rechtsmittelzust344ndigkeit des Oberlandesgerichts daran, dass eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist formal zu verstehen. Sie greift auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonde-ren Fragen des internationalen Privatrechts stellen. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VI ZB 3/07 - LG Berlin AG Mitte - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 11. November 2006 wird auf Kosten des Kl344gers verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 1.958,90 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz von 1.958,90 200 nach einem Verkehrsunfall in B. in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage an die Beklagte zu 2, eine in Frankreich ans344ssige Versicherungsgesellschaft mit einer Niederlassung in Deutschland, unter der Anschrift ihrer inl344ndischen Nie-derlassung zugestellt. Es hat die Klage mit Urteil vom 7. M344rz 2006 abgewie-sen. Gegen das am 13. M344rz 2006 zugestellte Urteil hat der Kl344gervertreter am 12. April 2006 Berufung beim Landgericht eingelegt. Nach entsprechender Ver-l344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist hat er die Berufung am 13. Juni 2006 begr374ndet. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2006 haben die Beklagten beantragt, die 1 - 3 - Berufung als unzul344ssig zu verwerfen, weil diese beim Oberlandesgericht h344tte eingelegt werden m374ssen. Bei der Beklagten zu 2 handele es sich um eine Ak-tiengesellschaft nach franz366sischem Recht mit Sitz in Frankreich. Der allgemei-ne Gerichtsstand der Beklagten zu 2 sei danach in Frankreich. Der Sitz der Nie-derlassung im Inland begr374nde lediglich den besonderen Gerichtsstand nach 247 21 ZPO. Der Kl344ger hat am 29. Mai 2006 beantragt, hilfsweise f374r den Fall, dass sich das Landgericht der Ansicht der Beklagten anschlie337en w374rde, Wie-dereinsetzung gegen die Vers344umung der Berufungs- und Berufungsbegr374n-dungsfrist zu gew344hren und die Sache an das Kammergericht zu verweisen. Am selben Tag hat er Berufung gegen das Urteil vom 7. M344rz 2006 beim Kam-mergericht eingelegt und Wiedereinsetzung in die Vers344umung der Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat das Kammergericht den Rechtsstreit bis zur Entscheidung 374ber die beim Land-gericht eingelegte Berufung ausgesetzt. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss vom 11. November 2006 als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und im 334brigen auch form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden (247 575 ZPO). Sie ist aber nicht zul344ssig, da die Fragen zur Anwendbar-keit des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG, die der Streitfall aufwirft, bereits hin-reichend durch h366chstrichterliche Rechtsprechung gekl344rt sind. 2 2. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler seine Zust344ndigkeit f374r die Be-rufung gegen das Urteil des Amtsgerichts verneint und die Berufung des Kl344-gers verworfen. 3 - 4 - a) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass es sich bei der Beklagten zu 2 um eine Aktiengesellschaft nach franz366si-schem Recht mit Sitz in Frankreich handelt, die in Deutschland lediglich 374ber eine Niederlassung verf374gt. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 2 liegt mithin im Ausland (247 17 ZPO), so dass die Voraussetzungen des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG dem Wortlaut nach gegeben sind. Dies gilt auch, soweit sich die Berufung gegen den Beklagten zu 1 richtet (vgl. Senat, BGHZ 155, 46, 49 f.). Auch die Rechtsbeschwerde zieht dies nicht in Zweifel. 4 b) Der Senat sieht keine Veranlassung, im Streitfall vom Beschluss des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02 - VersR 2004, 355 f. abzuweichen. Dass Fragen des internationalen Privatrechts keine Rolle spielen und sich auch solche nach der Belegenheit des Risikos oder einer eventuellen Rechtswahl von vornherein nicht stellen k366nnen, weil der Kl344ger den Direktanspruch gem344337 247 3 Abs. 1 PflVG gegen den Haftpflichtversi-cherer des Unfallgegners geltend macht, ist f374r die Frage der Rechtsmittelzu-st344ndigkeit nicht ma337gebend. Das macht die Beschwerdeerwiderung mit Recht geltend. 5 Die Ankn374pfung der Rechtsmittelzust344ndigkeit des Oberlandesgerichts daran, dass eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist formal zu verstehen. Sie greift auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonderen Fragen des internationalen Privatrechts stellen (Z366ller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., 247 119 GVG Rn. 15; M374nchKomm/Wolf, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband, GVG 247 119 Rn. 4; Musielak/Wittschier ZPO 5. Aufl. 247 119 GVG Rn. 19). Nur ein formales Verst344ndnis der Norm gen374gt dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebot der Rechtsmittelklarheit, wonach Rechtsbehelfe "in der geschriebenen Rechtsordnung" geregelt und in ihren Voraussetzungen f374r die B374rger klar erkennbar sein m374ssen (siehe dazu 6 - 5 - BVerfG, NJW 2003, 1924, 1928). Das l344sst sich nur erreichen, wenn die Vor-aussetzungen der Zust344ndigkeitsregelung in 247 119 Abs.1 Nr. 1 Buchst. b GVG eng und formal verstanden werden, weil sie den Zugang zu dem an sich gege-benen Rechtsmittel der Berufung zum Landgericht in einer mit Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigen Weise erschweren. Das Kriterium des allgemeinen Gerichtsstands gew344hrleistet eine hinreichende Bestimmtheit und damit Rechtssicherheit f374r die Abgrenzung der Berufungszust344ndigkeit zwischen Landgericht und Oberlandesgericht (BT-Drucks. 14/6036 S. 118 f.). Deshalb kommt die von der Rechtsbeschwerde geforderte teleologische Reduktion der Vorschrift des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht in Betracht. Im 334brigen w344re bei Anwendung des ausl344ndischen Rechts durch das Amtsgericht die Be-rufungszust344ndigkeit des Oberlandesgerichts nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GVG begr374ndet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - V ZB 129/06 226 VersR 2007, 664, 665 f.), so dass die Zust344ndigkeitsregelung in 247 119 Abs.1 Nr. 1 Buchst. b GVG, wollte man der Rechtsbeschwerde folgen, weitge-hend leer liefe. c) Der Beschluss des Landgerichts steht auch nicht in Widerspruch zu den Beschl374ssen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 - WM 2004, 2227 f. und vom 16. November 2004 - VIII ZB 45/04 - NZM 2005, 147. Anders als in den diesen Beschl374ssen zugrunde liegenden Fallgestaltungen hatte der Kl344ger aufgrund der bei der vor-gerichtlichen Korrespondenz zur Verwendung gekommenen Briefb366gen, auf denen sich der Hinweis auf den Hauptsitz der Gesellschaft in Paris befindet, Kenntnis vom Sitz der Beklagten zu 2 in Frankreich. Eine Veranlassung den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zu 2 in erster Instanz zur Sprache zu bringen, bestand f374r die Beklagten danach nicht, da jedenfalls der besondere Gerichtsstand des 247 32 ZPO bei dem vom Kl344ger angerufenen Amtsgericht be-gr374ndet war. Zu Recht hat das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass ein 7 - 6 - inl344ndischer allgemeiner Gerichtsstand nicht er366rtert worden ist, nicht schon hergeleitet, die Parteien h344tten 374bereinstimmend einen allgemeinen Gerichts-stand der Beklagten zu 2 im Inland angenommen. Vielmehr hatte der Kl344ger aufgrund der ihm zug344nglichen Informationen Veranlassung zu sorgf344ltiger Pr374-fung, ob es sich bei der Direktion f374r Deutschland um eine Tochtergesellschaft der ausl344ndischen Gesellschaft oder lediglich um eine, wenn auch eingetrage-ne, Zweigniederlassung handelt. d) Nach diesen Grunds344tzen w344re das Kammergericht f374r die Entschei-dung 374ber die Berufung gegen das Urteil des zu seinem Gerichtsbezirk geh366-renden Amtsgerichts zust344ndig gewesen. Entgegen dem Antrag des Kl344gers kam eine Verweisung des Rechtsstreits 374ber die Berufung in entsprechender Anwendung des 247 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch das Landgericht nicht in Be-tracht. Zum einen gilt diese Bestimmung nicht f374r die funktionelle Zust344ndigkeit (vgl. Senat, BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95 - NJW-RR 1997, 55). Der Antrag bleibt aber auch deshalb ohne Erfolg, weil die Berufungsfrist am 29. Mai 2006 bereits abgelaufen war. 8 Dem Kl344ger kann nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist gew344hrt werden, weil die Fristvers344umnis nicht unverschuldet war (247 233 ZPO). Der Kl344ger muss sich das Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten zurechnen lassen (247 85 Abs. 2 ZPO, welches darin liegt, dass er die Berufung bei einem unzust344ndigen Gericht eingelegt hat. Es besteht auch keine generelle F374rsorgepflicht des f374r die Rechtsmitteleinle-gung unzust344ndigen und vorher mit der Sache noch nicht befassten Landge-richts, durch Hinweise oder geeignete Ma337nahmen rechtzeitig eine Fristver-s344umnis des Rechtsmittelf374hrers zu verhindern (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03 - VersR 2005, 247, 248). 9 - 7 - Demzufolge hat das Landgericht die Berufung zu Recht als unzul344ssig verworfen. 10 11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 07.03.2006 - 107 C 3005/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2006 - 24 S 106/06 -
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