BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 3/07 vom 23. Juli 2009 in dem selbst344ndigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247247 494 a Abs. 2, 101 Abs. 1 a) Eine Entscheidung 374ber die durch eine Nebenintervention auf Seiten des Antragsgegners verursachten Kosten ist in einem selbst344ndigen Beweisver-fahren nicht m366glich, wenn der Antragsteller Hauptsacheklage gegen den Antragsgegner erhoben hat. b) Bei einem Beitritt auf Seiten mehrerer Antragsgegner gilt dies schon dann, wenn Klage gegen einen Antragsgegner erhoben worden ist. c) 334ber die Kosten der Streithilfe ist im Hauptsacheverfahren in entsprechen-der Anwendung von 247 101 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 3/07 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2006 und der Beschluss des Landge-richts Darmstadt vom 21. September 2006 aufgehoben. Der Antrag der Streithelferin zu 3, die ihr im selbst344ndigen Be-weisverfahren entstandenen Kosten dem Antragsteller aufzuerle-gen, wird zur374ckgewiesen. Die Streithelferin zu 3 hat die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tra-gen. Beschwerdewert: 5.812,00 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass ihm gem344337 247 494 a Abs. 2 ZPO die der Streithelferin zu 3 im selbst344ndigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt worden sind. 1 - 3 - Der Antragsteller hat wegen aufgetretener Sch344den in einer Turnhalle gegen insgesamt acht Antragsgegner ein selbst344ndiges Beweisverfahren einge-leitet. Die Rechtsbeschwerdegegnerin (im Folgenden: Streithelferin) ist neben anderen dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegner beigetreten. Der Sach-verst344ndige H. hat ein Gutachten erstattet, in dem er u.a. dargelegt hat, dass die Streithelferin, die den Estrich in der Turnhalle gelegt hatte, f374r die aufgetre-tenen M344ngel nicht verantwortlich sei. 2 Am 31. August 2005 hat der Antragsteller beim Landgericht D. Zahlungs-klage gegen die Antragsgegner zu 1 und 3 des selbst344ndigen Beweisverfahrens sowie gegen deren Streithelferin zu 2 erhoben. 3 Auf den Antrag der Streithelferin hat das Landgericht durch Beschluss vom 10. April 2006 dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung von einem Monat gesetzt und anschlie337end durch Beschluss vom 21. September 2006 antragsgem344337 ausgesprochen, dass der Antragsteller die Kosten der Streithel-ferin im selbst344ndigen Beweisverfahren zu tragen habe. Die gegen den letztge-nannten Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwer-de m366chte der Antragsteller weiterhin die Zur374ckweisung des Antrags der Streithelferin erreichen. 4 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der Beschl374s-se des Oberlandesgerichts und des Landgerichts und zur Zur374ckweisung des Kostenantrags. 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus: Die beim Landgericht D. eingereich-te Klage sei nicht geeignet, eine Kostenentscheidung nach 247 494 a ZPO zu-gunsten der Streithelferin zu verhindern. Zwar sei es rechtlich nicht m366glich, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung gegen die Streithelferin der An-tragsgegner zu setzen, da nur Klageerhebung gegen die Antragsgegner selbst verlangt werden k366nne. Jedoch 344ndere dies nichts daran, dass das Kosteninte-resse der Streithelferin, deren Nichtverantwortlichkeit f374r den Mangel sich im selbst344ndigen Beweisverfahren herausgestellt habe, ohne einen Beschluss nach 247 494 a ZPO in keiner Weise gesch374tzt werde. Werde ein Antragsgegner eines selbst344ndigen Beweisverfahrens, dessen Nichtverantwortlichkeit f374r vor-handene M344ngel sich im Laufe dieses Verfahrens herausgestellt habe, nicht binnen der dem Antragsteller gesetzten Klagefrist verklagt, k366nne er einen Kos-tenausspruch nach 247 494 a ZPO erlangen. Es sei n344mlich Parteiidentit344t zwi-schen den Parteien des selbst344ndigen Beweisverfahrens und des nachfolgen-den Klageverfahrens erforderlich, um einen Kostenausspruch nach 247 494 a Abs. 2 ZPO zu verhindern. Im Verh344ltnis zu einem Streithelfer, der eine Frist-setzung zur Klageerhebung gegen sich selbst aus Rechtsgr374nden nicht verlan-gen k366nne, k366nne nichts anderes gelten. 247 494 a ZPO sei zugunsten des Streithelfers analog anwendbar. Seine Interessenlage in Bezug auf die Erstat-tung seiner im selbst344ndigen Beweisverfahren aufgewandten Kosten entspre-che derjenigen eines nicht verklagten Antragsgegners. 6 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 a) Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein Streithelfer eines Antragsgegners in einem selbst344ndigen Beweisverfahren nach 247 494 a Abs. 1 ZPO den Antrag stellen kann, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Das folgt aus der entsprechenden Anwendung von 247 67 ZPO, wonach ein Nebenintervenient alle der Hauptpartei zustehenden 8 - 5 - Prozesshandlungen vornehmen kann. Voraussetzung ist nur, dass er sich hiermit nicht in Widerspruch zu dem Willen der von ihm unterst374tzten Partei, also des Antragsgegners, setzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06, NJW-RR 2008, 261). Richtig ist auch, dass dieser Antrag nur dahin gehen kann, den Antragsgegner zu verklagen und nicht ihn selbst, den Streithelfer (vgl. OLG N374rnberg, NJW-RR 2007, 427; OLG Koblenz, NZBau 2003, 385). Denn ein Streithelfer hat keine weitergehenden Befugnisse als die von ihm unterst374tzte Partei. F374r diese sieht das Gesetz aber nur vor, dass sie eine Anordnung dahin verlangen kann, selbst verklagt zu werden (vgl. Z366ller/ Herget, ZPO, 27. Aufl., 247 494 a Rdn. 2). Aus der entsprechenden Anwendung von 247 67 ZPO folgt weiter, dass der Streithelfer - soweit er hiermit nicht im Widerspruch zu Erkl344rungen und Hand-lungen der Hauptpartei steht - auch den Antrag stellen kann, dem Antragsteller des selbst344ndigen Beweisverfahrens die dem Antragsgegner und seinem Streithelfer entstandenen Kosten aufzuerlegen, 247 494 a Abs. 2 ZPO. Es beste-hen auch keine Bedenken dagegen, dass er den Antrag darauf beschr344nkt, dem Antragsteller die dem Streithelfer entstandenen Kosten aufzuerlegen, weil der Antragsteller durch diese Einschr344nkung nicht beschwert wird. 9 b) Das Beschwerdegericht verkennt jedoch, dass ein Kostenbeschluss nach 247 494 a Abs. 2 ZPO auch hinsichtlich der Kosten des Streithelfers bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller Klage gegen den Antragsgeg-ner erhoben hat. 10 aa) Die grunds344tzliche Anerkennung der Zul344ssigkeit von Streitverk374n-dung und Streithilfe auch in einem selbst344ndigen Beweisverfahren (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190) hat zur Folge, dass die entsprechenden Vorschriften analog anzuwenden sind. 334ber die Kosten 11 - 6 - einer (einfachen) Nebenintervention verh344lt sich 247 101 Abs. 1 ZPO. Danach sind dem Gegner der vom Nebenintervenienten unterst374tzten Hauptpartei die durch die Nebenintervention verursachten Kosten insoweit aufzuerlegen, als er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; im 334brigen hat sie der Nebeninter-venient zu tragen. 334bertragen auf das selbst344ndige Beweisverfahren bedeutet das, dass dem Antragsteller die durch die Nebenintervention auf Seiten des Antragsgegners verursachten Kosten insoweit aufzuerlegen sind, als er die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens zu tragen hat. bb) Im selbst344ndigen Beweisverfahren ergeht allerdings grunds344tzlich keine Kostenentscheidung zugunsten oder zulasten der Hauptparteien. Die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens sind vielmehr Kosten des Haupt-sacheverfahrens, 374ber die grunds344tzlich in diesem entschieden wird (BGH, Be-schl374sse vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507; vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44; vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, BauR 2004, 1809 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004, 674; vom 28. Juni 2007 - VII ZB 118/06, BauR 2007, 1606 = NZBau 2007, 642). F374r den Streithelfer bedeutet das bei entsprechender Anwendung des Gedankens des 247 101 Abs. 1 ZPO, dass auch 374ber die durch die Nebenintervention verursachten Kosten im selb-st344ndigen Beweisverfahren grunds344tzlich nicht befunden wird. Kommt es zu einem Hauptsacheverfahren, ist dort auch 374ber die Kosten der Streithilfe zu entscheiden. Ob dies in jedem Fall (so Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 101 Rdn. 4; Kie337ling NJW 2001, 3668, 3669 f.; J374rgen Ulbrich, Selbst344ndiges Be-weisverfahren, IBR Reihe (), Stand 03.03.2008, 5.14 Rdn. 232; OLG Celle, NJW-RR 2003, 1509) oder nur dann erfolgt, wenn der Streithelfer auch im Hauptsacheverfahren (erneut) beigetreten ist (so Z366ller/ Herget, ZPO, 27. Aufl., 247 101 Rdn. 2), braucht an dieser Stelle nicht entschie-den zu werden. 12 - 7 - cc) Nur wenn ausnahmsweise bereits im selbst344ndigen Beweisverfahren 374ber dessen Kosten zu entscheiden ist, umfasst diese Entscheidung nach dem Ma337stab des 247 101 Abs. 1 ZPO auch die durch die Nebenintervention verur-sachten Kosten. 13 14 Einen solchen Fall regelt 247 494 a Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift sieht ei-nen prozessualen Kostenerstattungsanspruch vor, um eine L374cke zu schlie337en, die sich ergeben kann, weil eine Kostenentscheidung im selbst344ndigen Beweis-verfahren im Regelfall nicht vorgesehen ist. Kommt es nicht zu einer Hauptsa-cheentscheidung, weil der Antragsteller nach Durchf374hrung der Beweisaufnah-me von der Einleitung des Hauptprozesses absieht, soll der Antragsgegner kos-tenrechtlich durch 247 494 a ZPO so gestellt werden, als habe er obsiegt (BGH, Beschluss vom 23. August 2007 - VII ZB 79/06, BauR 2007, 1933 = NZBau 2007, 780 = ZfBR 2007, 786, m.w.N.). Dann hat der Antragsteller auch die Kos-ten des gegnerischen Streithelfers zu tragen (vgl. auch f374r den Fall einer R374ck-nahme des Antrags auf Durchf374hrung eines selbst344ndigen Beweisverfahrens BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, BauR 2005, 133 = NZBau 2005, 42 = ZfBR 2005, 174). F374r die Anwendung dieser als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden Bestimmung (BGH, Beschluss vom 23. August 2007 - VII ZB 79/06, aaO) ist kein Raum, wenn es zu einem Hauptsacheverfahren gekommen ist, in dem ei-ne Kostenentscheidung ergehen kann. Die dort zu treffende Kostenentschei-dung zwischen den Parteien erfasst auch die Kosten des selbst344ndigen Be-weisverfahrens. Da die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten ent-sprechend 247 101 Abs. 1 ZPO in dem gleichen Ma337stab zu verteilen sind wie die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens zwischen den Parteien (Grundsatz der Kostenparallelit344t, vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 101 Rdn. 4), kann das nur in dem Hauptsacheverfahren, nicht dagegen im selbst344ndigen 15 - 8 - Beweisverfahren geschehen. Denn der Inhalt der Entscheidung zugunsten oder zulasten des Streithelfers h344ngt von der Kostenentscheidung im Hauptsache-verfahren unmittelbar ab. 16 dd) Unzutreffend ist demgegen374ber die Auffassung des Beschwerdege-richts, die Entscheidung 374ber die Tragung der Kosten eines Nebenintervenien-ten h344nge in irgendeiner Weise von der ihm gegen374ber bestehenden materiel-len Rechtslage ab. Entscheidend ist ausschlie337lich, ob die unterst374tzte Haupt-partei Kosten zu tragen hat oder nicht. c) Sofern ein Antragsteller das selbst344ndige Beweisverfahren gegen mehrere Antragsgegner gef374hrt hat, kommt allerdings eine Entscheidung 374ber die Kosten derjenigen Antragsgegner, gegen die keine Klage erhoben wird, nach 247 494 a Abs. 2 ZPO in Betracht. Denn insoweit besteht keine Parteiidenti-t344t zwischen dem selbst344ndigen Beweisverfahren und dem Hauptsacheverfah-ren, so dass die au337ergerichtlichen Kosten dieser Antragsgegner nicht als Kos-ten des Hauptsacheverfahrens anzusehen sind. 334ber sie kann auch getrennt im selbst344ndigen Beweisverfahren entschieden werden, da die Entscheidung ohne Widerspruch zu der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren gegen ande-re Antragsgegner ergehen kann und in jedem Fall - ebenso wie bei einem voll-st344ndigen Obsiegen eines von mehreren Beklagten in einem Rechtsstreit - da-hin zu lauten hat, dass der Antragsteller diese au337ergerichtlichen Kosten zu tragen hat. 17 aa) Ist ein Streithelfer nur einem oder mehreren Antragsgegnern beige-treten, gegen die keine Klage erhoben worden ist, kann auch er demzufolge nach den dargestellten Grunds344tzen eine Kostenentscheidung zu seinen Guns-ten gem344337 247 494 a Abs. 2 ZPO erreichen. Insoweit gelten keine Besonderhei-ten. 18 - 9 - bb) Anders liegt es jedoch, wenn ein Streithelfer - wie hier - mehreren Antragsgegnern beigetreten ist, von denen mindestens einer vom Antragsteller verklagt worden ist, selbst wenn gegen374ber anderen keine Klage erhoben wor-den ist. Bereits dies schlie337t eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Streit-helfers nach 247 494 a Abs. 2 ZPO aus. 19 20 Eine solche Entscheidung ist nicht m366glich, weil sie nicht trennbar von der Kostenentscheidung ist, die im Hauptsacheverfahren gegen die von ihm ebenfalls unterst374tzte(n) Partei(en) zu Lasten oder zu Gunsten des Streithelfers ergeht. Eine Aufteilung der im selbst344ndigen Beweisverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten ist nicht m366glich. Es fehlt an einem Ma337stab hierf374r. Nach 247 101 Abs. 1 ZPO w344ren die au337ergerichtli-chen Kosten des Streithelfers mehrerer Beklagter grunds344tzlich in H366he der Quote dem Kl344ger aufzuerlegen, in der dieser die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen h344tte. Eine solche Quote l344sst sich ohne nachfolgendes Hauptsacheverfahren gegen alle Gegner des Beweisverfahrens nicht ermitteln. Insbesondere kann keine Quotelung nach Kopfteilen erfolgen, weil die Beteili-gung aller Antragsgegner in wertm344337ig gleicher H366he weder zwingend noch auch nur zu vermuten ist. Aus dem Streitstoff des selbst344ndigen Beweisverfah-rens l344sst sich ebenfalls nicht die H366he der potenziellen Beteiligung verschie-dener Antragsgegner an einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren hinrei-chend sicher bestimmen. Es bleibt deshalb nur die M366glichkeit, dass 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Streithelfers in dem Hauptsacheverfahren gegen einen (oder einige) der unterst374tzten Antragsgegner nach Ma337gabe der dortigen Kostenentschei-dung des Rechtsstreits entschieden wird. Dabei muss hingenommen werden, dass hierdurch ein Streithelfer kostenm344337ig schlechter stehen kann als wenn alle von ihm unterst374tzten Gegner verklagt worden w344ren. Das ist ihm zumut- 21 - 10 - bar, weil zum einen eine prozessuale Kostenerstattung im selbst344ndigen Be-weisverfahren ohnehin eine Ausnahme darstellt und ihm zum anderen durch den Beitritt zu den weiteren, nicht verklagten Antragsgegnern regelm344337ig keine besonderen Kosten entstanden sein werden. 22 d) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass die Zahlungs-klage beim Landgericht D. wegen des im selbst344ndigen Beweisverfahren be-handelten Lebenssachverhaltes erhoben worden ist. Die Streithelferin stellt das nicht in Abrede. Damit kann im selbst344ndigen Beweisverfahren keine Kosten-entscheidung zu ihren Gunsten ergehen. Der Antrag der Streithelferin ist zu-r374ckzuweisen. 3. Nach allem kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde ebenfalls aufgeworfene Frage, ob der Beschluss des Landgerichts, mit dem der Antrag-stellerin eine Frist zur Klageerhebung von 1 Monat gesetzt worden ist, ausrei-chend bestimmt und wirksam ist, nicht an. Hieran bestehen allerdings Zweifel. Gibt es in einem selbst344ndigen Beweisverfahren auf der Gegenseite mehr als einen Beteiligten, muss der Antragsteller erkennen k366nnen, welchen Inhalt die Anordnung nach 247 494 a Abs. 1 ZPO hat, also wem gegen374ber er Klage zu er-heben hat. Nach dem oben Ausgef374hrten k366nnen das nur Antragsgegner, je-doch keine Streithelfer sein. Bei mehreren Antragsgegnern kann deren Antrag nur dahin gehen, dass sie selbst, nicht dagegen andere Antragsgegner verklagt werden, weil (nur) hiervon die M366glichkeit der Kostenentscheidung nach 23 - 11 - 247 494 a Abs. 2 ZPO abh344ngt. Ein Streithelfer hat nur die Antragsrechte der von ihm unterst374tzten Partei(en). Kniffka Kuffer Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.09.2006 - 13 OH 9/01 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.12.2006 - 22 W 105/06 -
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