BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 307 / 10 vom 29 . September 2011 in de r Abschieb ungs haftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Ein der Ausländerbehörde nicht mitgeteilter Wechsel des Aufenthal tsorts vor Ablauf der Ausreisefrist begründet für sich genommen nicht den Verdacht, der Ausländer werde sich der Abschiebung entziehen. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 307/10 - LG Mainz AG Bingen am Rhein - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sge richtshofs hat am 29 . September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag der Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrensko s- tenhilfe wird zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss de r 8 . Z ivilkammer des Landgerichts Mainz vom 2 . Dezember 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 27 . Oktober 2010 sie in ihre n Rechten verletzt h a- ben . Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen a l- ler Instanzen werden der Stadt Mainz auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3. Gründe: I. D ie Betroffene, ein e kamerunische Staatsangehörige , reiste im August 2007 mit einem Visum zu Studienzwecken in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt einen Aufenthaltstitel, welcher nach einer Verlängerung bis zum 11. August 2 009 galt . Eine weitere Verlängerung wurde durch Bescheid vom 1 - 3 - 11. Mai 2010 abgelehnt; zugleich wurde die Betroffene unter Androhung einer Abschiebung nach Kamerun aufgefordert, bis zum 31. Juli 2010 freiwillig aus dem Bunde s gebiet auszureisen. Am 27. Jun i 20 10 gab die Betroffen e , die ihre Miete nicht mehr zahlen konnte, ihre Wohnung in Mainz auf und zog zu Freunden in eine Studente n- wohnung. Die Ausländerbehörde benachrichtigte sie hiervon nicht. Am 14. Oktober 2010 wurde die Betroffene festgenommen. Au f Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht Mainz a m selben Tag die Haft zur Sicherung der Abschiebung u nd die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an ; über die Fortdauer der Haft war vor dem 28 . Oktober 20 10 zu entscheiden. Mit Beschluss vo m 27 . Oktober 2010 hat das Amtsgericht Bingen am Rhein die Sicherungshaft bis zum 27. Dezember 2010 verlängert . Die h ierg e- gen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben . Mit der Rechtsbeschwe r- de möchte die am 17. Dezember 2010 nach Kamerun abgeschoben e Betroff e- ne festgestellt wissen, dass d er Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Oktober 2010 und die Entscheidung des Beschwerdegerichts sie in ihren Rechten ve r- letzt haben . II. Das Beschwerdegericht hält den Haftgrund des § 62 Abs. 2 S atz 1 Nr. 5 AufenthG für gegeben. Die Betroffene habe in Kenntnis des Umstands, dass ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert worden sei, ihre Wohnung im Juni 2010 aufgegeben, ohne die Ausländerbehörde von ihrem neuen Aufenthaltsort zu benachrichtigen. Da sie über keinen Wo hnsitz, keinerlei finanzielle Mittel und keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge und i hrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei , bestehe i n der Gesamtschau die B e- 2 3 4 5 - 4 - fürchtung, dass sie sich im Falle ihrer Haftentlassung der Abschiebung durch erneutes Untertauchen entziehen werde. III. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (vg l. nur Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 10 f., juris) und begründet. D ie tatsächl i- chen Feststellungen in den angefochtenen Entscheidungen trag en nicht den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG , n ämlich den Verdacht, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will . 1. Wie sich aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Au fenthG ergibt, begründet der Umstand, dass der Ausländer seinen Aufenth altsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift mitzuteilen , unter der er erreichbar ist, für sich genommen nur dann einen Haftgrund, wenn der Aufenthaltswechsel zeitlich nach dem Ablauf der Ausreisefrist liegt ( vgl. Senat, Beschluss vom 1 9. Mai 20 1 1 - V ZB 15/11, InfAuslR 2011, 361). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass aus einem der B ehörde nicht mitgeteilte n Aufenthaltswechsel vor Ablauf der Ausreisefrist allein nicht ge folgert werden kann , der Ausländer wolle sich der Abschiebung entzie hen und sei daher gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Au f- enthG in Haft zu nehmen . Die Entziehungsabsicht muss sich in einem solchen Fall aus anderen Umständen ergeben , die - gegebenenfalls auch in einer G e- samtschau - mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass d er Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die A b- schiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Fre i- heitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann. 2. a) Danach durfte das Beschwer degericht den Verdacht, die Betroffene w erde sich der Abschiebung entziehen , nicht maßgeblich auf die unterlassene Mitteilung über den Aufenthaltswechsel stützen. D a dieser einen Monat vor A b- 6 7 8 - 5 - lauf der Ausreisefrist erfolgt war, rechtfertigte allein die unte rbliebene Benac h- richtigung der Ausländerbehörde insbesondere nicht die Annahme, die B e- troffene sei Ende Juni 2010 untergetaucht . D ie zusätzlich angeführten Umstä n- de - die Betroffene verfüge über keinen festen Wohnsitz, keinerlei finanzielle Mittel und kein e familiären Bindungen im Bundesgebiet und sei ihrer Verpflic h- tung zur Ausreise nicht nachgekommen - tragen die Annahme der Entzi e- hungsabsicht weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau . Dass die Betroffene nicht freiwillig ausgereist ist, stellt di e notwendige Voraussetzung für eine Abschiebung dar und kann daher nicht Grund sein, sie in Haft zu nehmen . Fehlende persönliche Bindungen in Deutschland können auch dafür sprechen, dass der Ausländer in sein Heima tland zurückkehren möchte, und aus dem Feh len finanzielle r Mittel mag sich erklären, warum er seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachgekommen ist. Beide Möglichkeiten sind von dem B e- schwerdegericht nicht erwogen worden . Ebenso wenig konn te es aus dem Fe h- len eines festen Wohnsitzes auf die Abs icht, sich der Abschiebung zu entzi e- hen, schließen , ohne die Betroffene danach gefragt zu haben , ob und wo sie im Falle einer Haftentlassung vorübergehend eine Unterkunft finden könne , oder hierzu anderweit Feststellungen zu treffen . b) Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2010 den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a usschließlich mit der unte r- lassenen Mitteilung über den Aufenthaltswechsel begründet und damit ebe n- falls die Rechte der Betroffenen verletzt. Daran vermag auc h die Feststellung in dem Beschluss nichts zu ändern, d e- Zum einen ist schon nicht erkennbar, auf welchen Tats a- chen diese - dem im Beschwerde verfahren ermittelten Sachverhalt widerspr e- chende - Feststellung beruht . Zum anderen wäre die Haftanordnung auch nicht nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG rechtmäßig gewesen, wenn das Amt s- gericht von einem W ohnungswechsel nach Ablauf der Ausr eisefrist hätte au s- 9 - 6 - gehen dürfen. Zwar begründet der nicht angez eigte Aufenthaltswechsel nach Ablauf der Ausreisefrist die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaf t- nahme erschwert oder vereitelt wird und damit den Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG . Wegen dieser einschneiden den Folge kommt ein e I n- ha ftierung gemäß dieser Vorschrift grundsätzlich aber nur dann in Betracht, wenn die Ausländerbehörde den Betroffenen zuvor auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige verbundenen Folgen hin gew i e sen hatte ( vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, Rn. 10 juris). Hierzu enthält der Beschluss des Amtsgerichts keine Fes t- stellungen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 FamFG; unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, der Stadt Mainz als derjenigen Körperschaft, der die B e- teiligte zu 2 angehört, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsve r- folgung notwendigen Auslagen der Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, B e- sch luss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317). Die Festse t- zung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. V. De m Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu en t- sprechen, weil es an einer a ktuellen Erklärung der Betroffenen über ihre pe r- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FGG ) fehlt. Ein e solche Erklärung muss grundsätzlich auch nach einer Abschiebung vor ge leg t werd en (Senat, Beschluss vom 14. Okt ober 2010 - V ZB 214/10, FG Prax 2011, 41). Die Bezugnahme der Betroffenen auf ihre in 10 11 - 7 - der Beschwerdeinstanz eingereichte Erklärung ist nicht ausreichend, weil sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Kamerun geändert haben können. Allei n auf der Grundlage des Hinweises ihres Bevollmächtigten, dass selbst ein durchschnittlicher Verdienst in Kamerun nicht ausreichen würde, um das Rechtsbeschwerdeverfahren zu finanzieren, kann Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden. Krüger Stresem ann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 27.10.2010 - 10 XIV 41/10.B - LG Mainz, Entscheidung vom 02.12.2010 - 8 T 181/10 -
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