BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 3/08 vom 14. August 2008 In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 240 Auch das Verfahren 374ber eine Vollstreckungsabwehrklage wird nach 247 240 ZPO un-terbrochen. BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - VII ZB 3/08 - LG Hannover AG Neustadt a. Rbge. - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 52. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. November 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Schuldner tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1 I. Die Gl344ubigerin, die I. GmbH, betrieb aus einem notariellen Schuldaner-kenntnis der Schuldner die Zwangsvollstreckung. Sie erwirkte am 14. Juni 2006 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss, mit dem angebliche Forderun-gen der Schuldner gegen die Drittschuldnerin gepf344ndet wurden. 2 Auf die Vollstreckungsabwehrklage der Schuldner erging am 29. Juni 2007 ein gegen Sicherheitsleistung vorl344ufig vollstreckbares Urteil des Landge- 3 - 3 - richts H., durch das die Zwangsvollstreckung der I. GmbH aus dem notariellen Schuldanerkenntnis f374r unwirksam erkl344rt worden ist. 4 Am 19. Juli 2007 wurde der I. GmbH in dem Insolvenzantragsverfahren 374ber ihr Verm366gen gem344337 247 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ein allgemeines Verf374gungs-verbot auferlegt und die Verf374gungsbefugnis dem Beschwerdegegner als vor-l344ufigem Insolvenzverwalter 374bertragen. In Unkenntnis dieser Anordnung wurde das Urteil des Landgerichts H. vom 29. Juni 2007 mit einem Rechtskraftvermerk versehen. Das Vollstreckungsgericht hat aus diesem Grund den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss vom 14. Juni 2006 am 16. Oktober 2007 aufgeho-ben. Das Landgericht hat auf die Beschwerde diesen Beschluss aufgehoben und angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschluss nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Ge-gen diesen Beschluss wenden sich die Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des Beschlusses vom 16. Oktober 2007 erreichen wollen. II. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, das Urteil des Landgerichts H. vom 29. Juni 2007 sei nicht rechtskr344ftig. Vor Ablauf der Berufungsfrist sei das Verfahren gem344337 247 240 ZPO unterbrochen worden. Der Rechtskraftvermerk habe keine Bindungswirkung. Eine Sicherheitsleistung sei von den Schuldnern nicht erbracht worden. F374r eine Aufhebung des Pf344ndungs- und 334berweisungs-beschlusses bestehe keine Rechtsgrundlage. 5 - 4 - III. 6 Die Rechtsbeschwerde meint, das Verfahren der Vollstreckungsabwehr-klage sei nicht gem344337 247 240 ZPO unterbrochen worden, weil diese Norm im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht anwendbar sei. Die Vollstreckungsab-wehrklage geh366re zur Zwangsvollstreckung. W344re es anders, so h344tte der In-solvenzverwalter es in der Hand, aus dem Vollstreckungstitel vorzugehen und durch Unt344tigkeit die Rechtskraft des Urteils, mit dem die Zwangsvollstreckung aus dem Titel f374r unzul344ssig erkl344rt wird, zu verhindern. Der Schuldner habe keine M366glichkeit, die Aufnahme des Verfahrens zu bewirken. IV. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. 7 1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde zul344ssig. Es ist davon auszuge-hen, dass sie fristgerecht erhoben worden ist. Der Anwalt der Beschwerdef374h-rer hat erkl344rt, er k366nne nicht mehr feststellen, wann ihm die formlos 374bersandte Entscheidung des Landgerichts zugegangen ist. Diese Erkl344rung gen374gt unter den gegebenen Umst344nden. Es bedarf deshalb keiner Kl344rung, ob der Lauf der Beschwerdefrist mit dem tats344chlichen Zugang des formlos 374bersandten Be-schlusses begann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192, 1193). 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. Zutreffend hat das Be-schwerdegericht entschieden, dass das Verfahren 374ber die Vollstreckungsab-wehrklage gem344337 247 240 ZPO unterbrochen worden und der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss nicht aufzuheben ist. 9 - 5 - a) Das Verfahren 374ber die Vollstreckungsabwehrklage ist ein Verfahren im Sinne des 247 240 ZPO. Darunter fallen nach der systematischen Stellung des 247 240 ZPO im "Buch 1. Allgemeine Vorschriften" alle rechtsh344ngigen zivilrecht-lichen Streitverfahren, soweit sie aufgrund ihrer Eigenart nicht ausgenommen sind oder es spezielle Regelungen gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16, 18). 10 aa) Das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage hat keine Eigenarten, die es rechtfertigen w374rden, 247 240 ZPO nicht anzuwenden. Es handelt sich um ein Erkenntnisverfahren, das aufgrund einer Klage eingeleitet wird, mit der die Vollstreckungsf344higkeit des titulierten Anspruchs beseitigt werden soll. Es k366n-nen nur Einwendungen gegen den titulierten Anspruch vorgebracht werden (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 235). Das Ver-fahren der Vollstreckungsabwehrklage steht sonstigen Erkenntnisverfahren gleich, auf die 247 240 ZPO anzuwenden ist. Wie bei allen Erkenntnisverfahren besteht ein Bed374rfnis f374r eine Unterbrechung des Verfahrens im Falle der Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens oder des 334bergangs der Verwaltungs- und Ver-f374gungsbefugnis auf einen vorl344ufigen Insolvenzverwalter. Die Unterbrechung gibt dem (vorl344ufigen) Insolvenzverwalter die notwendige Gelegenheit zur Pr374-fung, ob und wie er das Verfahren weiterbetreibt. 11 bb) Das ist anders bei Ma337nahmen der Zwangsvollstreckung, zu denen die Vollstreckungsabwehrklage nicht geh366rt. Der Senat hat entschieden, dass die Eigenart des Zwangsvollstreckungsverfahrens und die speziellen Regelun-gen der 247247 88 ff. InsO eine Anwendung des 247 240 ZPO auf das Zwangsvollstre-ckungsverfahren in Bezug auf Pf344ndungsma337nahmen und auf das Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel verbieten (BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16, 18; Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 108/06, NJW 2008, 918). Eine 334berlegungsfrist f374r den Insol- 12 - 6 - venzverwalter ist in diesen Verfahren nicht erforderlich und w374rde dem Zweck der Zwangsvollstreckung widersprechen, eine m366glichst rasche Befriedigung zu erlangen. Diese Gr374nde k366nnen nicht herangezogen werden, die Nichtanwen-dung des 247 240 ZPO im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage zu rechtfer-tigen. 13 b) Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerde, die Anwendung des 247 240 ZPO w374rde den Kl344ger im Verfahren 374ber die Vollstreckungsabwehrklage unbillig benachteiligen, weil er keine M366glichkeit habe, den Rechtsstreit in an-gemessener Frist fortzusetzen. aa) Das Verfahren ist unterbrochen, bis es nach den f374r das Insolvenz-verfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet ist, 247 240 ZPO. Wird ein Verfahren 374ber die Vollstreckungsabwehrkla-ge des Schuldners durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Ver-m366gen des beklagten Gl344ubigers oder durch 334bergang der Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis dieser Partei auf einen vorl344ufigen Insolvenzverwalter un-terbrochen, so kann die Aufnahme des Verfahrens nach 247 85 InsO bewirkt wer-den. Es ist anerkannt, dass f374r den Insolvenzschuldner gef374hrte Rechtsstreitig-keiten 374ber das zur Insolvenzmasse geh366rende Verm366gen im Sinne des 247 85 Abs. 1 InsO auch dann vorliegen k366nnen, wenn der Insolvenzschuldner nicht Kl344ger, sondern Beklagter des Rechtsstreits ist. Ma337gebend ist nicht die Partei-rolle, sondern der materielle Inhalt des Begehrens, das darin bestehen muss, ein Recht zugunsten der sp344teren Teilungsmasse in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 27. M344rz 1995 - II ZR 140/93, NJW 1995, 1750; Uhlenbruck, Kommentar zur InsO, 12. Aufl., 247 85 Rdn. 47). Das geschieht, wenn sich der Beklagte gegen eine Vollstreckungsabwehrklage verteidigt. 304hnlich wie die ne-gative Feststellungsklage (vgl. dazu RGZ 73, 277, 278) ist die Vollstreckungs-abwehrklage sachlich kein Angriffs-, sondern ein Abwehrmittel. Der Kl344ger er- 14 - 7 - hebt mit der Klage keine Anspr374che, sondern materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch. Der Beklagte verteidigt diesen Anspruch und damit die Vollstreckungsf344higkeit des Titels. Er will damit die Grundlage f374r die Fortset-zung der Vollstreckung schaffen, mit der der (sp344teren) Teilungsmasse durch die Zwangsvollstreckung weitere Verm366genswerte zuflie337en k366nnen. Dies rechtfertigt es, ihn in der aktiven Rolle zu sehen, die die Anwendung des 247 85 InsO voraussetzt (vgl. auch Windel in Jaeger, InsO, 247 85 Rdn. 117; Uhlenbruck, aaO.). bb) 247 85 InsO ist, anders als die Beschwerde meint, auch dann sinnvoll anwendbar, wenn die Unterbrechung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten ist, ohne dass bereits Berufung eingelegt worden ist. Zwar kann der Gegner den Insolvenzverwalter nicht zwingen, eine Berufung einzulegen. Er kann ihn jedoch in entsprechender Anwendung des 247 239 Abs. 2 ZPO durch das erstinstanzliche Gericht zur Aufnahme des Rechtsstreits laden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1960 - VIII ZR 198/59, KTS 1960, 121; Urteil vom 8. Januar 1962 - VII ZR 65/61, BGHZ 36, 258, 264; Windel in Jaeger, InsO, 247 85 Rdn. 156; Hess, InsO, 247 85 Rdn. 65; M374nchKommInsO-Schumacher, 247 85 Rdn. 41; Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 239 Rdn. 16). Dieses Verfahren f374hrt zur Kl344rung, ob das Verfahren vom Insolvenzverwalter aufgenommen wird. Ist das der Fall, ist die Unterbrechung beendet, so dass die Berufungsfrist von neuem zu laufen beginnt, 247 249 Abs. 1 ZPO. Lehnt der Verwalter die Aufnahme ab, kann der Gegner den Rechtsstreit selbst aufnehmen (247 85 Abs. 2 InsO). 15 Der nur vorl344ufige Insolvenzverwalter kann allerdings die Aufnahme we-der ablehnen noch zu ihr geladen werden, da 247 24 Abs. 2 InsO weder auf 247 85 Abs. 2 InsO noch auf 247 85 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist. In diesem Fall ist es dem Gegner zuzumuten, die nur vor374bergehende Dauer des Insolvenzer366ff-nungsverfahrens abzuwarten, falls der vorl344ufige Insolvenzverwalter die Auf- 16 - 8 - nahme nicht erkl344rt. Wird die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, ist das Insolvenzverfahren beendet und ebenso die Unterbrechung des Verfah-rens, 247 240 ZPO. Wird es dagegen er366ffnet, hat der Gegner die oben beschrie-benen M366glichkeiten gegen374ber dem Insolvenzverwalter. 17 c) Da das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage gem344337 247 240 ZPO unterbrochen war, h366rte der Lauf der Berufungsfrist auf, 247 249 Abs. 1 ZPO. Das die Zwangsvollstreckung f374r unzul344ssig erkl344rende Urteil wurde nicht rechtskr344f-tig, so dass f374r eine Aufhebung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses keine Grundlage besteht. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass der Rechtskraftvermerk daran nichts 344ndert. Er hat keine konstitutive Wirkung. Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: AG Neustadt am R374benberge, Entscheidung vom 16.10.2007 - 81a M 20586/06 - LG Hannover, Entscheidung vom 07.11.2007 - 52 T 97/07 -
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