BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 3/08 vom 3. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2008 durch die Rich-ter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Januar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Osnabr374ck vom 17. Oktober 2007 zur374ckgewie-sen worden ist. Auf die sofortige Beschwerde des Kl344gers wird der vorbezeichnete Kostenfestsetzungsbeschluss abge344ndert. Die von dem Kl344ger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 512,70 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2007 festgesetzt. Der weitergehende Festset-zungsantrag der Beklagten wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Beschwerdewert: 492,70 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Parteien haben um die Erf374llung eines Kaufvertrages gestritten. Die auf Lieferung eines Pkw und Erstattung au337ergerichtlicher Anwaltsgeb374hren gerichtete Klage hat der Kl344ger nach einer Beweisaufnahme zur374ckgenommen. Das Landgericht hat dem Kl344ger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im an-schlie337enden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auf Antrag der Beklagten u.a. eine 1,3-fache Verfahrensgeb374hr gem344337 VV RVG Nr. 3100 nach einem Streitwert von 30.000 200 festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofor-tigen Beschwerde hat der Kl344ger geltend gemacht, die Prozessbevollm344chtig-ten der Beklagten seien bereits - das ist unstreitig - in derselben Angelegenheit au337ergerichtlich t344tig gewesen. Deshalb h344tte die Verfahrensgeb374hr durch An-rechnung der h344lftigen Gesch344ftsgeb374hr gemindert werden m374ssen. Das Ober-landesgericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die zul344ssig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die obsiegende Partei sei nicht allein deshalb, weil auf ihrer Seite bereits eine Gesch344ftsgeb374hr angefallen sei, daran gehindert, gegen374ber dem unterlegenen Prozessgegner die Verfahrensgeb374hr in voller H366he geltend zu machen. Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG sei es, den Mandanten vor zu hohem Rechtsanwaltshonorar und insbesondere davor zu sch374tzen, dass der Anwalt allein mit Blick auf seinen Verg374tungsanspruch ein gerichtliches Verfahren einleitet. Dieser Gesichtspunkt betreffe - wie das ge- 3 - 4 - samte RVG - nur das Innenverh344ltnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 f.) stehe dieser Auffassung nicht entge-gen. Denn die genannte Entscheidung betreffe nicht das Kostenfestsetzungs-verfahren, sondern die Frage, ob die Anrechnungsvorschrift Auswirkungen ha-be auf die H366he eines im Klageverfahren geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Gesch344ftsgeb374hr. 2. Diese Beurteilung r374gt die Rechtsbeschwerde mit Recht als fehlerhaft. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die angemeldete Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG ohne Anwendung der Anrechnungsvorschrift gem344337 Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ungek374rzt in Ansatz gebracht. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, ist es f374r die Anrech-nung der vorgerichtlich entstandenen Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensge-b374hr des gerichtlichen Verfahrens ohne Bedeutung, ob die vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstattende Gesch344ftsgeb374hr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 7 ff.). Daran h344lt der Senat ange-sichts des klaren Wortlauts des Gesetzes fest (ebenso BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, zur Ver366ffentlichung bestimmt, Tz. 4). 4 3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-ben. Er ist aufzuheben. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, ist 5 - 5 - die Sache zur Endentscheidung reif. Der Senat hat daher nach Ma337gabe der Beschlussformel selbst zu entscheiden. Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 17.08.2007 - 4 O 3200/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.01.2008 - 8 W 159/07 -
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