BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 3/08 vom 29. Mai 2008 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 80 Abs. 1; ZVG 247 74a Abs. 5 Satz 3 Die sofortige Beschwerde eines Schuldners, 374ber dessen Verm366gen ein Insolvenz-verfahren er366ffnet worden ist, gegen die Festsetzung des Verkehrswerts eines mas-sezugeh366rigen Grundst374cks durch das Vollstreckungsgericht ist unzul344ssig. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 - V ZB 3/08 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 28 des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2007 wird zur374ck-gewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.022.000 200. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde am 15. M344rz 2003 das Insol-venzverfahren er366ffnet. Der Beteiligte zu 2 wurde zum Verwalter in diesem Ver-fahren bestellt. Zur Insolvenzmasse geh366rt eine Mehrzahl von Wohnungs- und Teileigentumseinheiten, deren Versteigerung die Beteiligten zu 3 bis 5 betrei-ben. Mit Beschluss vom 20. April 2007 hat das Amtsgericht sachverst344ndig be-raten den Verkehrswert des Wohnungs- und Teileigentums auf insgesamt 3.278.000 200 festgesetzt. 1 Der Schuldner h344lt diesen Wert f374r zu niedrig. Mit der sofortigen Be-schwerde hat er die Festsetzung des Verkehrswerts auf mindestens 4.300.000 200 beantragt. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzul344ssig verworfen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner 2 - 3 - weiterhin die Erh366hung der Festsetzung des Verkehrswerts des Wohnungs- und Teileigentums. II. Das Beschwerdegericht sieht die sofortige Beschwerde als unzul344ssig an. Es meint, der Schuldner habe mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen die Befugnis verloren, Entscheidungen im Zwangsverstei-gerungsverfahren anzugreifen, soweit 247 30d ZVG die Beschwerde nicht trotz der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gew344hre. 3 III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist unzul344ssig. 4 Soweit das Zwangsversteigerungsgesetz nichts anderes bestimmt, hat der Schuldner mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen und der Bestellung eines Verwalters in diesem Verfahren die Befugnis verloren, in Verfahren 374ber massezugeh366rige Bestandteile seines Verm366gens Antr344ge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, ZfIR 2008, 150, 151; LG L374beck Rpfleger 2004, 235, 236). Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 5 1. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gl344ubiger durch die Verwer-tung des Verm366gens des Schuldners gemeinsam zu befriedigen, soweit eine Befriedigung aus den Ertr344gen eines von dem Schuldner betriebenen Unter- 6 - 4 - nehmens nicht erwartet werden kann, 247 1 Satz 1 InsO. Mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung eines Verwalters in diesem Verfahren geht die Befugnis zur Verwaltung und Verf374gung 374ber das Verm366gen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter 374ber, 247 80 Abs. 1 InsO. Soweit die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens die Rechte des Schuld-ners aus Art. 14 Abs. 1 GG beschr344nkt, ist dies notwendig und verfassungsge-m344337, weil das Ziel des Insolvenzverfahrens anders nicht erreicht werden kann (BVerfGE 51, 405, 408 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 150, 155; 25, 112, 117; 42, 263, 295, 305). Die Rechte des Schuldners werden dadurch gewahrt, dass der Schuldner gem344337 247 34 Abs. 1 InsO den Er366ffnungsbeschluss anfechten kann (BVerfGE 51, 405, 408). Werden der Er366ffnungsbeschluss und die Ernen-nung eines Verwalters rechtskr344ftig, wird der Schuldner von der Verwaltung und Verf374gung 374ber sein Verm366gen ausgeschlossen, soweit dieses zur Masse ge-h366rt, weil von dem Schuldner weder erwartet werden kann, dass er sein Ver-m366gen in der gebotenen Weise verwaltet und in dieser Weise hier374ber verf374gt, noch dass er sein Verm366gen zur gleichm344337igen Befriedigung der Gl344ubiger einsetzt. 7 Die 334bertragung der Befugnis zur Verwaltung und Verf374gung 374ber das Verm366gen des Schuldners auf den Verwalter gilt nicht nur im Bereich des mate-riellen Rechts, sondern f374hrt dazu, dass ein gerichtliches Verfahren 374ber mas-sezugeh366riges Verm366gen des Schuldners nur von oder gegen den Verwalter begonnen oder fortgesetzt werden kann. Die Rechtsstellung eines Verfahrens-beteiligten kann grunds344tzlich nicht von der Befugnis zur Verwaltung und Ver-f374gung 374ber das Verm366gen getrennt werden, dessentwegen das Verfahren ge-f374hrt wird, weil das Verhalten in einem gerichtlichen Verfahren auf das der Ver- 8 - 5 - waltung unterliegende Verm366gen im Ergebnis nicht anders wirkt als sonstiges tats344chliches oder rechtsgesch344ftliches Verhalten. Die gesetzliche Regelung nimmt in Kauf, dass die von dem Verwalter wahrgenommenen Interessen der Gl344ubiger und die Interessen des Schuldners zueinander in Widerspruch stehen oder geraten k366nnen. Die Insolvenzordnung gew344hrt insoweit dem Verwalter bzw. den Gl344ubigern den Vorrang. Dies ist sachdienlich, weil der Mangel der F344higkeit des Schuldners zur Erf374llung seiner Verbindlichkeiten mit der Rechtskraft des Er366ffnungsbeschlusses festgestellt ist. Die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestimmung des Verwalters machen den Schuldner auch nicht schutzlos. F374r ihn wirkt vielmehr die in 247 60 Abs. 1 InsO angeordnete Haftung des Verwalters (BGH, Urt. v. 22. Januar 1985, VI ZR 131/83, ZIP 1985, 423, 425; OLG K366ln, ZIP 1980, 94, 95; Heidel-berger Kommentar zur InsO/Eickmann, 4. Aufl., 247 60 Rdn. 6; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 60 Rdn. 81 f; M374chnKomm-InsO/Brandes, 247247 60, 61 Rdn. 65). 9 2. So liegt es auch im Zwangsversteigerungsverfahren. Von der Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners und der Be-stellung eines Insolvenzverfahrens an ist der Schuldner nicht mehr Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens; seine Stelle wird von dem Verwalter im Insolvenzverfahren eingenommen (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2007, ZfIR 2008, 150, 151; LG L374beck Rpfleger 2004, 235, 236; Dassler/Schiffhauer/ Rellermeier, ZVG, 13. Aufl., 247 9 Rdn. 6; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 9 Anm. 3.15). 10 a) H344lt der Schuldner die Festsetzung des Verkehrswertes f374r ein Ge-b344ude in einem Zwangsversteigerungsverfahren f374r unrichtig, kann er den In-solvenzverwalter hierauf hinweisen und diesen so veranlassen, die Festsetzung zu pr374fen und gegebenenfalls anzufechten. Sieht der Verwalter hiervon ab, ist 11 - 6 - dies durch seine Befugnisse gedeckt. Dem Schuldner ein Recht zur Anfechtung einzur344umen, w374rde einen Eingriff in die Befugnisse des Verwalters bedeuten und h344tte zur Folge, dass der Schuldner das Versteigerungs- und damit das Insolvenzverfahren in nicht gebotener Weise erschweren und verz366gern k366nnte. b) 114a ZVG f374hrt entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde zu kei-ner anderen Beurteilung. Der Insolvenzverwalter ist anstelle des Schuldners Beteiligter des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Erh344lt ein betreibender Gl344u-biger den Zuschlag auf ein Gebot, das 7/10 des Verkehrswertes des Grund-st374cks nicht erreicht, gilt der Gl344ubiger trotzdem in dieser H366he als befriedigt. Haftet der Schuldner dem Gl344ubiger - wie regelm344337ig - auch pers366nlich, tritt diese Wirkung auch gegen374ber der Masse ein; der Gl344ubiger nimmt allein we-gen des Ausfalls an der Verteilung teil, 247247 52 Satz 2, 190 InsO. Ist der Ver-kehrswert zu gering festgesetzt und erh344lt der absonderungsberechtigte Gl344u-biger auf ein Gebot von weniger als 7/10 des festgesetzten Wertes den Zu-schlag, erreicht die Befriedigungsfiktion von 247 114a ZVG zu Lasten der Masse einen zu geringen Betrag (vgl. Keller, ZfIR 2008, 134, 137 f.). Der Schuldner ist hierdurch nicht anders betroffen als er durch jede Handlung des Verwalters be-troffen ist, die f374r die Masse und damit letztlich auch f374r ihn wirtschaftlich nachteilig ist. 12 Das f374hrt nicht dazu, dass dem Schuldner entgegen dem Ziel des Insol-venzverfahrens die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswertes zu er366ffnen und ihm so Gelegenheit zu geben w344re, gegen den Willen des Verwal-ters auf das Zwangsversteigerungsverfahren Einfluss zu nehmen. Die Situation des Schuldners unterscheidet sich im Ergebnis durch nichts von seiner Situati-on bei der wirtschaftlich ung374nstigen Verwertung eines Massegegenstandes, verfehlter Prozessf374hrung oder bei dem Abschluss eines nachteiligen Ver- 13 - 7 - gleichs durch den Verwalter. Dass die nachteilige Wirkung des Verhaltens des Verwalters ihren Ausgang in einem gerichtlichen Verfahren nimmt, f374hrt nicht dazu, dass das Verhalten des Verwalters nicht zum Nachteil des Schuldners wirkte oder dem Schuldner ein Recht zur Anfechtung einer gerichtlichen Ent-scheidung zu er366ffnen w344re. c) Das ist entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn der Gl344ubiger durch das Recht, dessentwegen er die Zwangsversteigerung betreibt, voll gesichert und damit im Ergebnis von dem Insolvenzverfahren nicht betroffen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29. November 2007, IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281). Der Zuschlag bewirkt die Verwertung des massezugeh366rigen Grundst374cks. Werden die betreibenden Gl344ubiger aus dem Erl366s vollst344ndig befriedigt, scheiden sie aus dem Insolvenzverfahren aus. Der Mehrerl366s ist Bestandteil der Masse, f374r die allein der Verwalter handelt. 14 Die Rechtsbeschwerde verweist insoweit auch nicht auf Vortrag des Schuldners, nach welchem die Beteiligten zu 3 bis 5 durch das von ihnen in An-spruch genommene Recht vollst344ndig gesichert w344ren. Entsprechend liegt es mit dem Hinweis der Rechtsbeschwerde auf 247 213 InsO. 15 III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen we-der f374r die sofortige Beschwerde noch f374r die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2240 bis 2243 KV-GKG). Eine Erstattung der au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Beteiligten zu 2 bis 5 kommt nicht in Be-tracht, da sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens im Wert- 16 - 8 - festsetzungs-Beschwerdeverfahren nicht als Parteien gegen374berstehen (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2007 - 71b K 9/04 - LG Hamburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 328 T 39/07 -
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