BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 308/10 vom 4. April 2011 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Der Beteiligte zu 1 ist Inhaber einer Briefgrundschuld an einem ihm fr374her geh366renden Grundst374ck. Diese Grundschuld hat der Beteiligte zu 3, bei dem er Steuerschulden hat, gepf344ndet. Die Herausgabe des Briefs scheiterte, weil der Beteiligte zu 1 geltend machte, der Brief sei verloren gegangen. Dar-aufhin wurde der Brief durch Ausschlussurteil alten Rechts f374r kraftlos erkl344rt. Danach trat der Beteiligte zu 1 die Grundschuld an die Beteiligte zu 2 ab. Der Beteiligte zu 3 beantragte daraufhin unter Widerruf eines vorher erkl344rten Ver-zichts die Erteilung eines neuen Briefs an sich. Danach beantragten die Betei-ligten zu 1 und zu 2 die Erteilung eines Briefs 374ber die Grundschuld zugunsten der Zessionarin. Das Grundbuchamt hat den ersten Antrag noch nicht beschie-den. Den zweiten hat es zur374ckgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zuge-lassen. Der Beteiligte zu 1 beantragt Verfahrenskostenhilfe f374r das Rechtsbe-schwerdeverfahren. Am 14. Januar 2011 ist das Insolvenzverfahren 374ber sein Verm366gen er366ffnet worden. 1 - 3 - 2. Der Antrag ist unbegr374ndet. weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247247 1, 76 Abs. 1 FamFG, 247 114 Satz 1 ZPO). 2 3 a) Die Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 h344ngt in der Sache von der Frage ab, ob nach erfolgter Pf344ndung einer Grundschuld der Pf344ndungsgl344ubiger im Sinne von 247 67 GBO berechtigt ist, die Erteilung eines neuen Briefs zu beantragen. Da diese Frage bislang h366chstrich-terlich nicht gekl344rt ist, b366te das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 an sich hin-reichende Aussicht auf Erfolg. b) Sie ist aber entfallen, weil 374ber das Verm366gen des Beteiligten zu 1 das Insolvenzverfahren er366ffnet worden ist. Diese hat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwar nicht die Unterbrechung des Verfahrens zur Folge (Kei-del/Sternal, FamFG, 16. Aufl., 247 21 Rn. 37). Sie f374hrt aber nach 247 80 Abs. 1 InsO dazu, dass der Insolvenzschuldner die Aktivlegitimation verliert und nicht mehr 374ber die Durchf374hrung seines Rechtsmittels entscheiden kann. Diese Ent-scheidung steht allein dem Insolvenzverwalter zu, dem bei einem entsprechen- 4 - 4 - den eigenen Antrag unter den Voraussetzungen des 247 76 FamFG i.V.m. 247 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen w344re. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Rosenheim , Entscheidung vom 17.06.2010 - GB v. Bruckm374hl Bl. 2705 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.11.2010 - 34 Wx 93/10 -
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