BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 3/09 vom 11. Februar 2010 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 829 Abs. 1, 835 Abs. 1; EGZPO 247 15 Nr. 3; VwGO 247 80 Abs. 5 Satz 3; Th374rKO 247 69 Abs. 1 a) 247 15 Nr. 3 EGZPO gilt auch f374r die Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtli-chen Titeln. b) Eine Verf374gung der Rechtsaufsichtsbeh366rde gem344337 247 69 Abs. 1 Th374rKO, mit der die Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde aus einem arbeitsgerichtli-chen Titel zugelassen wird, ist nicht vollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Gemeinde gem344337 247 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt hat. c) Ist vor der Entscheidung 374ber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-kung bereits ein Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss ergangen, so hat das Vollstreckungsgericht in entsprechender Anwendung des 247 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO unter Ber374cksichtigung der beiderseitigen Interessen des Schuldners und des Gl344ubigers zu pr374fen, ob diese Ma337nahme aufzuheben ist. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - VII ZB 3/09 - LG Erfurt AG S366mmerda - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer de s Landgerichts Erfurt vom 16. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt gegen die Schuldnerin, eine Stadt in Th374ringen, die Zwangsvollstreckung aus einem vorl344ufig vollstreckbaren Urteil des Arbeits-gerichts E., durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 204.812,57 200 zuz374glich Zinsen verurteilt wurde. 1 Das Landratsamt S. lie337 als Rechtsaufsichtsbeh366rde mit Bescheid vom 20. Juni 2006 die Zwangsvollstreckung in das gesamte bewegliche Verm366gen der Schuldnerin gem344337 247 69 Abs. 1 Satz 1 Th374rKO mit der Ma337gabe zu, dass diese ab dem 3. Juli 2006 erfolgen kann. Auf Antrag des Gl344ubigers hat das 2 - 3 - Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 5. Juli 2006 die Pf344ndung von angebli-chen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin angeordnet und die Anspr374che an den Gl344ubiger zur Einziehung 374berwiesen. Zwischenzeitlich hat es die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet. 3 Die Schuldnerin legte gegen die Zulassungsverf374gung des Landratsamts S. vom 20. Juni 2006 Widerspruch ein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ord-nete das Landratsamt S. am 6. Oktober 2008 die sofortige Vollziehung seiner Zulassungsverf374gung vom 20. Juni 2006 an, die dahin modifiziert wurde, dass die Zwangsvollstreckung bis zum 31. Dezember 2008 erfolgen kann. Nach Wi-derspruch der Schuldnerin gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2008 und ei-nem Antrag nach 247 80 Abs. 5 VwGO stellte das Verwaltungsgericht W. fest, dass dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, und es stellte zudem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassungsverf374gung vom 20. Juni 2006 wieder her. Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschluss ist erfolglos geblieben. Auf ihre sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss aufgehoben. Mit der von ihm zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gl344ubiger die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts - Vollstreckungs- gerichts -. 4 Am 30. Januar 2009 hat das Landesverwaltungsamt eine Anschluss-Zulassungsverf374gung erlassen, mit der die Zwangsvollstreckung in das gepf344n-dete Konto der Schuldnerin zugelassen wird. Es wurde angeordnet, dass der Beginn der Zwangsvollstreckung ab dem 1. Januar 2009 als Anschluss-Vollstreckung erfolgen kann. Die sofortige Vollziehung der Verf374gung wurde angeordnet. 5 - 4 - II. 6 Das Beschwerdegericht sieht den der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Anspruch des Gl344ubigers aus dem Besch344ftigungsverh344ltnis des Gl344ubigers mit der Schuldnerin als b374rgerlich-rechtliche Geldforderung im Sinne des 247 69 Abs. 1 Satz 1 Th374rKO an. Voraussetzung der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sei deshalb eine Zulassungsverf374gung der Rechtsauf-sicht. Diese m374sse vollziehbar sein. Nachdem das Verwaltungsgericht W. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Schuldnerin gegen die Zulas-sungsverf374gung wiederhergestellt habe und dies nach 247 80 Abs. 1 VwGO auf den Zeitpunkt des Erlasses der Zulassungsverf374gung zur374ckwirke, fehle es an einer vollziehbaren Zulassungsverf374gung, so dass die Pf344ndungsma337nahme aufzuheben sei. III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 247 575 ZPO statthaf-te und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht. Dessen Ausf374hrungen halten der Nachpr374fung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. 7 1. Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde mit ihrer Auffassung, eine Zulassungsverf374gung nach 247 69 Abs. 1 Satz 1 Th374rKO sei keine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Diese Regelung sei nicht auf Zwangsvollstreckungen aus Urteilen der Arbeitsgerichte anwendbar, wie sich aus 247 15 Nr. 3 EGZPO ergebe. Diese, den Vorrang des Landesrechts regelnde Norm gelte nur f374r 8 - 5 - Geldforderungen, denen ein auf dem ordentlichen Rechtsweg verfolgter An-spruch zugrunde liege. 9 Grunds344tzlich verdr344ngen allerdings die prozessrechtlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung landesrechtliche Regelungen zur Zwangsvollstreckung, 247 14 Abs. 1 EGZPO. Eine Ausnahme davon gilt jedoch f374r landesgesetzliche Vorschriften 374ber die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen ei-nen Gemeindeverband oder eine Gemeinde, soweit nicht dingliche Rechte ver-folgt werden. Diese Vorschriften bleiben unber374hrt, 247 15 Nr. 3 EGZPO. Eine derartige Vorschrift ist 247 69 Abs. 1 Th374rKO. Danach bedarf der Gl344ubiger zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer b374rger-lich-rechtlichen Geldforderung einer Zulassungsverf374gung des Landesverwal-tungsamts (in der bis zum 28. November 2008 geltenden Fassung "der Rechtsaufsichtsbeh366rde"), es sei denn, es handelt sich um die Verfolgung ding-licher Rechte. 247 15 Nr. 3 EGZPO ist auch bei einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen aus arbeitsgerichtlichen Titeln anzuwenden. Das ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift und seiner Entstehungsgeschichte. a) Wegen der Vollstreckung von Urteilen der Arbeitsgerichte verweist 247 62 Abs. 2 ArbGG allerdings lediglich auf die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung. Der Umstand, dass 247 62 Abs. 2 ArbGG keine Verwei-sung auf 247 15 Nr. 3 EGZPO enth344lt, l344sst jedoch nicht den Schluss zu, dass diese Vorschrift nicht anzuwenden w344re. Sinn der Regelung in 247 62 Abs. 2 ArbGG ist die komplette 334bernahme des Zwangsvollstreckungsverfahrens der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Regierungs-Entwurf eines Arbeitsgerichtsge-setzes nebst amtlicher Begr374ndung, 33. Sonderheft zum Reichsarbeitsblatt 1925, S. 80 f.). Dazu geh366rt auch die Regelung zur Geltung des Landesrechts in 247 15 Nr. 3 EGZPO. 10 - 6 - b) Es gibt weder in den Gesetzgebungsmaterialien zur Fassung des Ar-beitsgerichtsgesetzes im Jahr 1953 und denjenigen zur Neubekanntmachung im Jahre 1979 (vgl. BT-Drucks. 1/3516, S. 31 und BT-Drucks. 8/1567) noch in den Gesetzesmaterialien zum Gesetz 374ber Ma337nahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung irgendwelche Anhaltspunkte daf374r, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, den L344ndern bei der Zwangsvollstreckung von Geldforderun-gen gegen Gemeindeverb344nde oder Gemeinden aus arbeitsgerichtlichen Titeln keine Regelungskompetenz zuzuweisen. Vielmehr spricht der Umstand deutlich dagegen, dass der urspr374ngliche Regierungsentwurf zum Gesetz 374ber Ma337-nahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung zu 247 882 a ZPO, der auch die Einbeziehung der Gemeinden in den Regelungsbereich vorsah (BT-Drucks. 1/4452, S. 3 f. und S. 28), abgelehnt wurde (vgl. hierzu Gei337ler, Zur Neuregelung der Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus, NJW 1953, 1853, 1855 f.). Denn es w344re dann eine Regelungsl374cke f374r die Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln gegen Gemeindeverb344nde und Gemeinden verblie-ben, die ersichtlich nicht gewollt war und f374r die es auch keinen nachvollziehba-ren Grund g344be. Es liegt zudem auf der Hand, dass die im Bundesrat gegen die Einbeziehung der Gemeinden in den Regelungsbereich des 247 882 a ZPO vor-getragenen Bedenken, die vorgesehene Regelung k366nne gegen das im Grund-gesetz verankerte Recht der L344nder zur Regelung des Gemeinderechts versto-337en (BR-Drucks. 297/53 Anlage 1), auch f374r die Zwangsvollstreckung aus ar-beitsgerichtlichen Titeln gilt. 11 2. Ohne Erfolg bleibt auch die R374ge, zu Unrecht habe das Beschwerde-gericht angenommen, dass eine b374rgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des 247 69 Abs. 1 Th374rKO auch der von dem Gl344ubiger gegen die Schuldnerin gef374hr-te Prozess vor dem Arbeitsgericht sei und es deshalb einer vollziehbaren Zu-lassungsverf374gung bed374rfe. Diese R374ge richtet sich gegen die Auslegung einer landesrechtlichen Norm, die der Nachpr374fung durch den Bundesgerichtshof 12 - 7 - entzogen ist. Nach 247 576 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nur auf die Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift, deren Geltungsbereich sich 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt, gest374tzt werden. Diese Voraussetzungen sind von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Von ihr wird auch nicht geltend gemacht, dass es in anderen L344ndern vergleichbare Regelungen g344be, die in ihrem wesentlichen Inhalt mit 247 69 Abs. 1 Th374rKO 374bereinstimmten, und dass diese 334bereinstimmung bewusst und gewollt zum Zweck der Vereinheitlichung herbeigef374hrt worden sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08, BGHZ 181, 304, Tz. 10 f.). 3. Im Ausgangspunkt zutreffend erkennt das Beschwerdegericht, dass die Zulassungsverf374gung vom 20. Juni 2006 nicht vollziehbar ist, nachdem das Verwaltungsgericht W. die aufschiebende Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs angeordnet hat und auch die aufschiebende Wirkung des Wider-spruchs gegen den 304nderungsbescheid vom 6. Oktober 2008 festgestellt hat. Damit fehlt eine Voraussetzung f374r die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem vorl344ufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts. Vergeblich macht die Rechtsbeschwerde geltend, es k344me nur darauf an, dass im Zeitpunkt der Pf344n-dung eine noch nicht angefochtene Zulassungsverf374gung vorgelegen h344tte. Das Beschwerdegericht hat 247 69 Abs. 1 Th374rKO in der Sache dahin ausgelegt, dass die Zulassungsverf374gung bei der Einleitung der Zwangsvollstreckung voll-ziehbar sein m374sse und insoweit die allgemeinen Grunds344tze des Verwaltungs-rechts anwendbar seien. Nach diesen Grunds344tzen wirkt der Widerspruch ge-gen einen Verwaltungsakt in der Weise, dass der angefochtene Verwaltungsakt von Anfang an nicht vollziehbar war (BVerwG, D326V 1973, 785, 787). Gleiches gilt, wenn ein Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Wider-spruchs gem344337 247 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnet (BVerwG, Buchholz 402.24 247 2 AuslG Nr. 32, zum zweiseitigen Verh344ltnis; Finkelnburg/Dombert/K374lpmann, Vorl344ufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. Rdn. 1082). 13 - 8 - 4. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts W. vom 28. Oktober 2008 hatte danach zur Folge, dass die Zulassungsverf374gung als von Anfang an nicht vollziehbar zu behandeln ist. Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht, dass der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss ohne weiteres aufgehoben werden muss. Der Pf344ndungs- und 334berweisungs-beschluss stellt sich in der Sache als Vollziehung der Zulassungsverf374gung dar. Ist ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, wie er hier mit der Zulassungsverf374-gung vorliegt, f374r sofort vollziehbar erkl344rt worden und ist er vollzogen, so f374hrt die sp344tere Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwal-tungsgericht nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollziehung ebenfalls r374ckg344n-gig gemacht wird. Vielmehr findet eine gesonderte Pr374fung statt, vgl. 247 80 Abs. 5 Satz 3, 247 80 a Abs. 3 VwGO. Das Gericht kann die Aufhebung der Voll-ziehung anordnen, es kann aber auch davon absehen. Es findet eine umfas-sende Interessenabw344gung statt, bei der nicht nur die beiderseitigen wirtschaft-lichen Interessen zu ber374cksichtigen sind, sondern auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 247 80 Rdn. 176, 151 f.; vgl. VGH Bayern, NJW 1983, 835, 838). Diese Regelungen sind entsprechend an-zuwenden, wenn das Verwaltungsgericht diese Pr374fung deshalb nicht vorneh-men kann, weil die Vollziehung des Verwaltungsaktes im Wege der Zwangs-vollstreckung erfolgt und deshalb die Zust344ndigkeit des Verwaltungsgerichts nicht gegeben ist. In diesem Fall hat das Vollstreckungsgericht die gebotene Abw344gung vorzunehmen. Es muss dem allgemein im Zwangsvollstreckungsver-fahren geltenden Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit Geltung verschaffen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05, NJW-RR 2005, 1576). Dieser gebietet, das Interesse des Gl344ubigers an einem z374gigen und wirksamen Vollstreckungszugriff und das Interesse des Schuldners an effekti-vem Rechtsschutz und einem m366glichst ma337vollen Eingriff gegeneinander ab-zuw344gen (Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., vor 247 704 Rdn. 29). 14 - 9 - 5. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. Eine abschlie337ende Entscheidung des Senats ist nicht m366glich, 247 577 Abs. 5 ZPO. Das Beschwerdegericht hat, von seinem Standpunkt aus konsequent, keine Feststellungen zu den berechtigten Interessen der Parteien am Fortbestand der Pf344ndung getroffen. Die Aufhebung und Zur374ckverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. Dabei wird es das wirtschaftliche Interesse der Schuldnerin an einer Aufhebung der Pf344n-dungsma337nahme zu ber374cksichtigen haben. Andererseits wird es das Interesse des Gl344ubigers an einer sofortigen Vollstreckung zu pr374fen haben und dabei auch in Erw344gung ziehen m374ssen, dass der Gl344ubiger bereits seit l344ngerer Zeit einen vollstreckbaren Titel besitzt und sich die Schuldnerin deshalb auf eine Pf344ndung einstellen konnte. Das Beschwerdegericht wird im Rahmen der ihm m366glichen summarischen Pr374fung auch in Erw344gung ziehen m374ssen, welche Erfolgsaussichten die Anfechtung des Zulassungsbescheids hat. Dazu geben die Ausf374hrungen des Oberverwaltungsgerichts in einem Parallelverfahren wichtige Hinweise. Im Rahmen seiner Interessenabw344gung ist das Beschwer-degericht nicht gehindert, die vom Amtsgericht angeordnete Einstellung der Zwangsvollstreckung aufzuheben. 15 Das Beschwerdegericht muss sich allerdings vorrangig damit auseinan-dersetzen, dass die Zulassungsverf374gung mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 dahin abge344ndert worden ist, dass die Zwangsvollstreckung nur bis zum 31. Dezember 2008 erfolgen kann und der Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 16 - 10 - offenbar durch den Bescheid vom 30. Januar 2009 abgedeckt werden sollte. Es ist Sache des Beschwerdegerichts, diesen Bescheid auszulegen. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG S366mmerda, Entscheidung vom 14.05.2008 - 2 M 800/06 - LG Erfurt, Entscheidung vom 16.12.2008 - 2 T 437/08 -
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