BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 309/10 vom 29. März 2012 in dem Kostenfestsetzungverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Erinnerung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 5. August 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat dem Betroffenen für di e Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm die Erinnerungsführe rin als Verfahrens bevollmächtigte bei g e- ordnet . Nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens , das zur Zurückve r- wei sung der Sache an das Landgericht führte, hat die Erinnerungsführerin bei dem Bundesgericht s hof beantragt, ihre Vergütung nach Nummer 3208 VV RVG i.V.m. Vorb. 3.2.2 Nr. 1 b VV RVG (Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses) fes t- zusetzen. Die Urkundsbeamtin der G eschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat den Antrag mit Beschluss vom 5. August 2011 zurückge wiesen. Dagegen we n- det sich die Erinnerungsführerin mit der Erinnerung. 1 - 3 - II. Nach Auffassung der Urkundsbeamtin ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG das Gericht de s ersten Rechtszugs für die Festsetzung der Vergütung zuständig. § 55 Abs. 2 RVG greife nicht ein, da sich die Vergütung nicht nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimme. Vielmehr erhalte der Recht s- anwalt in Abschiebungshaftsachen eine Vergütung nac h Teil 6 des Verg ü- tungsverzeichnisses, nämlich nach Nummer 6300 VV RVG. III. Die nicht fristgebundene (vgl. BT - Drucks. 15/4952, S. 51) Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäfts stelle die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Festsetzung der Vergütung verneint. Grundsätzlich wird die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs festg e- setzt, § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG. Eine Ausnahme gilt nach § 55 Abs. 2 RVG nur in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütung s- verzeichnisses bestimmen; in diesen Fällen erfolgt, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist, die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gericht s des Rechtszugs. § 55 Abs. 2 RVG greift hier jedoch nicht ein, da sich die Gebühren nicht nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, sondern nach dessen Teil 6. 1. Entgegen de r Auffassung der Erinnerung sführerin bestimmt sich die Vergütung in Abschiebungshaftsachen nicht nach Teil 3 Abschnitt 2 Untera b- schnitt 2 (Nummern 3206 bis 3213 VV RVG) des Vergütungsverzeichnisses. 2 3 4 5 - 4 - Dieser Unterabschnitt regelt in erster Linie die Gebühren für das Revisionsve r- fahren; er ist aber auch für die in der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG aufgefüh r- ten Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden. Die Rechtsbeschwerde in Fre i- heitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, zu denen auch die Abschi e- bungshaftsachen nach § 6 2 AufenthG zählen (Budde in Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 415 Rn. 2; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 415 Rn. 2), ist in der Vorbemerkung nicht erwähnt. Sie wird insbesondere nicht von Nummer 1b der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG erfasst. Danach ist der Unte rabschnitt 2 auch in Verfahren über Rechtsbeschwerden in Familiensachen anzuwenden. Mit dem Begriff " Familiensachen " knüpft das Gesetz an § 111 FamFG an, der den Kreis der Familiensachen definiert (vgl. Gerold/Schmidt - Müller - Rabe, RVG, 19. Aufl., VV Vorb. 3.2.2 Rn. 4). Keine Familiensachen sind danach die in Buch 3 bis Buch 8 des FamFG geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Gericht s- barkeit, also auch nicht die in Buch 7 geregelten Freiheitsentziehungssachen. Da die Definition des § 111 FamFG auch für a ndere Gesetze maßgeblich ist, die den Begriff der Familiensache verwenden (BT - Drucks. 16/6308, S. 223), gilt sie ebenfalls im Rahmen von Nummer 1b der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG. Hätte der Gesetzgeber dort alle Rechtsbeschwerden nach dem Gesetz über das Ver fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht lediglich die Rechtsbeschwerden in Familiensachen erfassen wollen, hätte es nahe gelegen, dies ebenso wie in den vergleichb a- ren Fällen der Nummern 1c bis 1e de r Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG durch die Formulierung " Rechtsbeschwerden nach dem FamFG " zum Ausdruck zu bri n- gen. 2. Die Vergütung richtet sich auch nicht nach Teil 3 Abschnitt 5 (Nummer 3502 VV RVG) des Vergütungsverzeichnisses. Für Freiheitsentziehungss achen nach § 415 FamFG enthält Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses in Nummer 6300 VV RVG eine Sonderregelung. Entgegen der Auffassung der Erinnerung 6 - 5 - gilt diese Vergütungsregelung auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Freiheitsentziehungssachen (AnwK - RV G/Schneider, 6. Aufl., VV 6300 - 6303 Rn. 21). Dies ist aus der Anmerkung zu Nummer 6300 RVG - VV zu folgern, w o- nach die dort geregelte Gebühr für jeden Rechtszug entsteht. Eine Einschrä n- kung dahingehend, dass die Rechtsbeschwerde von der Vergütungsregelung au sgenommen sein soll, lässt sich der Norm nicht entnehmen. Für die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung ist daher g e- mäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. 7 - 6 - IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werd en nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Krüger Lemke Schmidt - Räntsch RinBGH Dr. Brückner ist infolge Weinland Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 2. April 2012 Der Vorsitzende Krüger Vorinstanzen: AG Neunkirchen , Entscheidung vom 27.08.2010 - 15 XIV 695/10 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.11.2010 - 5 T 42 7 /10 - 8
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