BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 3/10 vom 10. M344rz 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 22 Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gl344ubigers den Erlass eines Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschlusses, mit dem Forderungen des Schuldners ge-gen drei Drittschuldner gepf344ndet und dem Gl344ubiger zur Einziehung 374berwiesen werden sollen, bezieht sich seine T344tigkeit auf drei Gegenst344nde. Eine Zusammen-rechnung der Gegenstandswerte kommt nicht in Betracht, soweit die Gegenst344nde wirtschaftlich identisch sind. BGH, Beschluss vom 10. M344rz 2011 - VII ZB 3/10 - LG Darmstadt AG Offenbach/Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. Dezember 2009 wird zu-r374ckgewiesen. Die Gl344ubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 37,44 200 Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Auf den Antrag ihres Rechtsanwalts hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erlas-sen, mit dem die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen drei Dritt-schuldnerinnen aus Mietvertr344gen 374ber einzeln benannte Objekte gepf344ndet und der Gl344ubigerin zur Einziehung 374berwiesen worden sind. Die zu vollstre-ckende Forderung setzt sich aus der Hauptforderung, Zinsen und den bis zur Antragstellung entstandenen Vollstreckungskosten (insgesamt 910,99 200) sowie den sich aus diesem Betrag ergebenden Anwaltskosten f374r die Antragstellung 1 - 3 - zusammen. Die Gl344ubigerin hat diese Kosten mit 68,04 200 beziffert. Sie legt da-bei den dreifachen Forderungswert (2.732,97 200) und die sich daraus ergebende Geb374hr von 189 200 zugrunde. Die 0,3-fache Verfahrensgeb374hr nach RVG VV Nr. 3309 betr344gt danach 56,70 200, die Auslagenpauschale von 20 % nach RVG VV Nr. 7002 11,34 200. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat mit Be-schluss vom 4. November 2009 diese Kosten f374r die Antragstellung auf 30,60 200 gek374rzt und den weiter gehenden Antrag der Gl344ubigerin auf Erlass des Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschlusses zur374ckgewiesen. Es hat nur den einfa-chen Forderungsbetrag von 910,99 200 angesetzt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin gegen diesen Beschluss zur374ckge-wiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde der Gl344ubigerin, die ihr Begehren weiter verfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 2 1. Das Beschwerdegericht meint, der Rechtsanwalt der Gl344ubigerin k366n-ne die 0,3-fache Verfahrensgeb374hr f374r die Beantragung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses nur aus einem Gegenstandswert von 910,99 200 be-rechnen. Der Umstand, dass Forderungen gegen drei Drittschuldnerinnen ge-pf344ndet und zur Einziehung 374berwiesen worden seien, spiele bei der Bemes-sung des Gegenstandswerts keine Rolle. Dieser sei vielmehr durch die zu voll-streckende Forderung begrenzt, die sich nicht dadurch erh366he, dass sich der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss gegen drei Drittschuldnerinnen richte. Die Gl344ubigerin k366nne in dieser H366he nur einmal Befriedigung erlangen. Es handele sich nicht um mehrere Gegenst344nde, die gem344337 247 22 Abs. 1 RVG 3 - 4 - addiert werden k366nnten, sondern um einen Gegenstand, der gegen374ber drei Drittschuldnerinnen geltend gemacht werde. 4 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 5 a) Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass es sich bei der Pf344n-dung und 334berweisung der Forderungen der Schuldnerin gegen die drei Dritt-schuldnerinnen aufgrund eines Vollstreckungsauftrags um eine Angelegenheit im geb374hrenrechtlichen Sinne handelt und dass der Rechtsanwalt der Gl344ubi-gerin die Verfahrensgeb374hr daher nur einmal beanspruchen kann. Das ist nicht zu beanstanden. Grunds344tzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungs-ma337nahme geh366renden, miteinander in einem inneren Zusammenhang ste-henden Einzelma337nahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Be-friedigung des Gl344ubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe geb374hrenrechtliche Angelegenheit, 247 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Dabei ste-hen nur diejenigen Einzelma337nahmen in einem inneren Zusammenhang, wel-che die einmal eingeleitete Ma337nahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH, Beschl374sse vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101 und vom 24. September 2004 - IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78, 79). Der innere Zusammenhang ist vorliegend zu bejahen, da die Vollstreckung zwar in mehrere Verm366gensgegenst344nde der Schuldnerin stattfindet, diese aber gleichartig sind, derselben Art des Vollstreckungszugriffs - der Forde-rungspf344ndung - unterliegen und die Gl344ubigerin aufgrund eines Vollstre-ckungsauftrags einmal in H366he der titulierten Forderung einschlie337lich der Ne-benforderungen Befriedigung erlangen will. Auch die obergerichtliche Recht-sprechung und die 374berwiegende Literatur nehmen bei dieser Fallgestaltung eine geb374hrenrechtliche Angelegenheit an (AnwK-RVG/Schneider/Wolf, 6 - 5 - 5. Aufl., 247 18 Rn. 35; BeckOK RVG/Seltmann, Stand: 15. August 2010, 247 18 Rn. 5; Mayer/Kroi337/Rohn, RVG, 4. Aufl., 247 18 Rn. 30; Mock, RVGreport 2007, 130, 132; OLG D374sseldorf, AGS 2006, 530, 536; OLG D374sseldorf, JurB374ro 1994, 351; OLG D374sseldorf, JurB374ro 1987, 1792, 1793; KG, Rpfleger 1974, 409, 410; differenzierend OLG K366ln, Rpfleger 2001, 149, 150). Soweit teilweise dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2004 (IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78, 79) f374r die hiesige Fallgestaltung etwas an-deres entnommen wird (Gerold/Schmidt/M374ller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 3309 Rn. 40; im Ergebnis ebenso Br344uer in Bischof, RVG, 3. Aufl., VV 3309 Rn. 45a; LG Berlin, Berliner Anwaltsblatt 2006, 424), geht dies fehl. Der Beschluss betraf einen anderen Sachverhalt. Es ging dort um die Geb374hren f374r den Schuldner-anwalt, der mehrere Erinnerungen gegen Vorpf344ndungen eingelegt hatte. b) Das Beschwerdegericht verkennt auch nicht, dass eine Angelegenheit mehrere Gegenst344nde umfassen kann. Entgegen seiner Annahme liegen je-doch drei Gegenst344nde vor und nicht nur einer. 7 aa) Der Gesetzgeber hat den Begriff des geb374hrenrechtlichen Gegen- standes inhaltlich nicht n344her bestimmt. Er bezeichnet das konkrete Recht oder Rechtsverh344ltnis, auf das sich die anwaltliche T344tigkeit bezieht (BGH, Urteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 17 und vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 17 je m.w.N.). Nach die-sem Ma337stab bezog sich die T344tigkeit des Rechtsanwalts der Gl344ubigerin auf drei Rechtsverh344ltnisse. Er lie337 drei Forderungen gegen drei verschiedene Drittschuldnerinnen pf344nden und zur Einziehung 374berweisen. An jeder dieser Forderungen entstand ein Pf344ndungspfandrecht zugunsten der Gl344ubigerin (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1975 - VIII ZR 119/73, NJW 1975, 738). Jede Forderung haftet selbst344ndig und in voller H366he f374r die Forderung der Gl344ubige-rin. Die zwischen der Gl344ubigerin und den Drittschuldnerinnen entstandenen 8 - 6 - Rechtsbeziehungen sind unabh344ngig voneinander und k366nnen sich unter-schiedlich entwickeln (im Ergebnis - mehrere Gegenst344nde - ebenso LG Koblenz, JurB374ro 2010, 49; AG Berlin-Mitte, JurB374ro 2009, 606; Mock, RVGreport 2007, 130, 132; wohl auch Scheungrab in M374nchner Anwaltshand-buch Verg374tungsrecht, 247 20 Rn. 35 [S. 389]). 9 bb) Nichts anderes folgt f374r den Gegenstandsbegriff aus der Erw344gung des Beschwerdegerichts, dass es um die Durchsetzung einer Forderung von 910,99 200 geht, deren H366he durch die Anzahl der Drittschuldner nicht beeinflusst wird, und dass die Gl344ubigerin nur einmal in dieser H366he Befriedigung erlangen kann. Die Forderung war Anlass daf374r, dass der Rechtsanwalt der Gl344ubigerin die Zwangsvollstreckung betreibt, sie war aber nicht Gegenstand seiner T344tig-keit. Diese bezog sich nicht auf die Forderung der Gl344ubigerin, sondern auf die Pf344ndung der Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen. c) Das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz bewertet den einzelnen Gegen- stand in der Zwangsvollstreckung - soweit hier von Interesse - nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschlie337lich der Nebenforderungen (247 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RVG) oder, wenn ein bestimmter Gegenstand gepf344ndet werden soll, der einen geringeren Wert hat, nach diesem geringeren Wert, 247 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG. 10 d) Bisher ist weder von den Parteien noch von den Instanzgerichten die Frage er366rtert worden, wie der Wert der im Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss bezeichneten Forderungen anzusetzen ist. F374r die Entscheidung des Senats kommt es darauf nicht an. 11 aa) Geht man davon aus, dass die drei Gegenst344nde jeweils nach 247 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RVG zu bewerten sind, so sind sie nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, nach 247 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen. Viel- 12 - 7 - mehr ist dann lediglich der Wert eines Gegenstandes f374r die Anwaltsgeb374hr ma337geblich. 13 Die Zusammenrechnung mehrerer Gegenstandswerte nach 247 22 Abs. 1 RVG ist nicht zwingend. Vielmehr ergeben sich aufgrund der gesetzlichen Wertvorschriften Ausnahmen hiervon (vgl. die Beispiele bei AnwK-RVG/ Schneider, 5. Aufl., 247 22 Rn. 8). Eine Zusammenrechnung kann auch ausge-schlossen sein, soweit die Gegenst344nde wirtschaftlich identisch sind (AnwK-RVG/Schneider, 5. Aufl., 247 22 Rn. 8; OLG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 1987 - 2 W 54/87 zu 247 7 Abs. 2 BRAGO; allgemein Schumann, NJW 1982, 2800 f.). Die gepf344ndeten Forderungen sind wirtschaftlich identisch, wenn sie zu-mindest denselben Wert haben wie die zu vollstreckende Forderung. Denn dann sind sie f374r die Gl344ubigerin austauschbar und bedient jede von ihnen das-selbe wirtschaftliche Interesse. Die Gl344ubigerin kann durch die Vollstreckung den titulierten Anspruch insgesamt nur einmal befriedigen. Daher greift in die-sem Fall hinsichtlich der mehreren Gegenstandswerte das Additionsverbot ein (zum Fall der wirtschaftlich vergleichbaren Gesamtschuldnerschaft BGH, Be-schluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639 m.w.N.). Das hat zur Folge, dass von den mehreren nicht zu addierenden Ge-genstandswerten allein der h366chste ma337geblich ist (vgl. Schumann, NJW 1982, 2800, 2801; Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, 1986, S. 206). Das ist wegen der gesetzlichen Regelung des 247 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RVG der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschlie337lich der Nebenforderun-gen. Auf dieser Grundlage hat das Beschwerdegericht die 0,3-Geb374hr nach RVG VV Nr. 3309 zutreffend errechnet. 14 - 8 - bb) Anders ist es, wenn die einzelnen Gegenst344nde nach 247 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG zu bewerten sind. Wirtschaftliche Identit344t fehlt, soweit die gepf344ndeten Forderungen kleiner sind als die zu vollstreckende Forderung. Denn dann bedeutet jede weitere Pf344ndung einen Mehrwert f374r den Gl344ubiger, bis er vollst344ndig befriedigt ist. Ein Additionsverbot ist daher bis zum Erreichen des Wertes der zu vollstreckenden Forderung nicht gerechtfertigt. Daher k366nn-ten die einzelnen Gegenst344nde insoweit zusammengerechnet werden. 15 Das 344ndert aber nichts am Ergebnis: Denn selbst wenn die Zusammen-rechnung der drei Gegenst344nde zu einem geringeren Wert als dem der gepf344n-deten Forderung einschlie337lich der Nebenforderungen f374hrt, bleibt dies wegen des Verschlechterungsverbots im Rechtsbeschwerdeverfahren (247 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO, vgl. Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 528 Rn. 14 ff. m.w.N.) ohne Auswirkung, da eine Anschlussrechtsbeschwerde nicht gef374hrt wird. 16 - 9 - III. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 04.11.2009 - 61 M 7553/09 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.12.2009 - 5 T 667/09 -
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