BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 31/01 vom 13. Juni 2002 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsmittel werden auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten der Beschluß des Amtsgerichts - Grundbuchamt - München vom 17. Januar 2001 sowie der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mü n - chen I vom 7. März 2001, soweit er den Beschluß des Amtsg e - richts zum Gegenstand hat, aufgeh o ben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung von Vorme r - kungen zur Sicherung von Rückübereignungsansprüchen der Beteiligten zu 1 und zu 2 im Falle des groben Undanks der Bete i - ligten zu 3 und zu 4 oder ihrer Gesamtrechtsnachfolger nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 17. Januar 2001 zu verwe i - gern. Der Geschäftswert wird auf 3.000 festgesetzt. Im übrigen wird die Sache an das Bayerische Oberste Landesg e - richt zurückgegeben. - 3 - Grnde: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Miteigentmer eines bebauten Grun d - stcks. Dieses bertrugen sie unter gleichzeitiger Auflassung mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 2000 an ihre Söhne, die Beteiligten zu 3 und zu 4. Dabei behielten sich die Beteiligten zu 1 und 2 neben einem lebenslangen Nieûbrauch das Recht vor, die Rckbereignung u.a. dann verlangen zu kö n - nen, wenn sich die Erwerber oder deren Gesamtrechtsnachfolger als grob u n - dankbar im Sinne von § 530 BGB erweisen. Zur Sicherung der Rckbertr a - gungsansprche bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung von Auflassungsvo r merkungen zugunsten der Veruûerer. Mit Schreiben v om 18. Dezember 2000 hat der Urkundsnotar namens aller Beteiligten beim Grundbuchamt beantragt, den Eigentumswechsel, die Nieûbrauchbestellung und die Rckauflassungsvormerkungen einzutragen. Dieses Eintragungsbegehren hat das Grundbuchamt mit Schreiben vom 28. Dezember 2000 mit der Begrndung beanstandet, der Begriff des groben Undanks sei nicht hinreichend bestimmt, weswegen ein an diese Vorausse t - zungen geknpfter Rckbertragungsanspruch nicht durch eine Vormerkung gesichert werden könne. Gleichzeitig hat das Grundbuchamt zur Vermeidung einer Zurckweisung der Eintragungsantrge nach § 16 Abs. 2 GBO Gelege n - heit zur Stellungnahme bzw. teilweisen Antragsrcknahme bis 15. Februar 2001 gegeben und um Mitteilung gebeten, ob ein rechtsmittelfhiger Bescheid gewnscht werde. Hiergegen haben die Beteiligten mit Schreiben vom 9. Januar 2001 Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat darauf mit B e - schluû vom 17. Januar 2001 die Eintragungsantrge insgesamt abgewiesen. - 4 - Dagegen haben die Beteiligten ebenfalls Beschwerde eingelegt. Das Landg e - richt hat mit Beschluû vom 7. Mrz 2001 die Beschwerde "gegen die Zw i - schenverfgung des Grundbuchamts vom 28. Dezember 2000" verworfen und die Beschwerde gegen den Beschluû des Grundbuchamts vom 17. Januar 2001 als unbegrndet zurckgewiesen. Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten. Das Bayerische Oberste Landesgericht mchte den Rechtsmitteln stattgeben, soweit die Erstbeschwerden als unbegrndet zurckgewiesen wurden. Hieran sieht es sich aber durch den Beschluû des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 2000 ( Rpfleger 2000, 449 ff = Mit t - BayNot 2000, 429 ff) gehindert und hat deshalb die Beschwerde mit Beschluû vom 2. August 2001 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorg e legt. II. Die Vorlage ist statthaft, soweit sich die weiteren Beschwerden gegen die versagte Eintragung von Auflassungsvormerkungen zur Sicherung der Rckbertragungsansprche der Veruûerer im Falle groben Undanks der E r - werber bzw. ihrer Gesamtrechtsnachfolger richten (§ 79 Abs. 2 GBO). D as vorlegende Gericht ist der Ansicht, die (vertraglichen) Rckbertr a - gungsansprche der Veruûerer im Falle groben Undanks knnten durch eine Vormerkung gesichert werden. Der Eintragung solcher Vormerkungen stehe nicht der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchs entgegen. Denn dieser g e - biete nicht, daû das auslsende Ereignis fr den Eintritt einer Bedingung oder das Entstehen eines knftigen Anspruchs sogleich und ohne Meinungsve r - schiedenheit oder Streit ber sein Vorliegen feststellbar sei. Vielmehr sei seine - 5 - Vormerkungsfhigkeit nur dann zu verneinen, wenn die zur Beschreibung des anspruchsbegrndenden Ereignisses verwendeten Begriffe zu ungenau seien, um eine objektive Bestimmung zu ermglichen. Dies knne aber nicht ang e - nommen werden, wenn - wie hier - h insichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf den Wortlaut des Gesetzes (§ 530 Abs. 1 BGB) zurckgegriffen werde. Die von den Beteiligten bewilligten Rckauflassungsvormerkungen seien daher unabhngig davon eintragungsfhig, ob es sich bei den zu sichernden Anspr - chen um knftige oder um bedingte Berechtigungen handele und ob in beiden Fllen gleichermaûen die Entstehung der vorzumerkenden Ansprche noch vom Willen des de m nchst Berechtigten abhngen drfe. Demgegenber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in seiner auf weit e - re Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 23. Mai 2000 ( Rpfleger 2000, 449 ff = MittBayNot 2000, 429 ff) die Auffassung, eine zur Sicherung des g e - setzlichen Rckbertragungsanspruches des Schenkers nach §§ 530, 531 Abs. 2, 812 BGB bewill igte Vormerkung knne nicht in das Grundbuch eing e - tragen werden. Das in § 530 BGB geregelte Widerrufsrecht knpfe in seinen Voraussetzungen an unbestimmte Rechtsbegriffe an. Damit bleibe die Entst e - hung eines solchen Anspruchs so vage, daû seine Sicherung im Wege der Vormerkung mit der Publizittsfunktion des Grundbuchs unvereinbar sei. O f - fenbleiben knne daneben, ob die Vormerkungsfhigkeit des gesetzlichen Rckbertragungsanspruchs bei grobem Undank auch daran scheitere, daû die erfolgte Schenkung mglicherweise keinen hinreichend sicheren Recht s - boden fr diesen knftigen Anspruch begrnde. Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorl a - ge, wenngleich sie auf eine unterschiedliche Auslegung materiell-rechtlicher - 6 - Bestimmungen (§§ 883, 530 Abs. 1 BGB) zurckzufhren ist. Denn das Grun d - buch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind alle bei der Entscheidung ber einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht auûer acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtl i - cher Grundlage beruhen (Senat BGHZ 123, 297, 300; 129, 1, 3; 130, 342, 343 ff; Beschl. v. 5. Dezember 1996, V ZB 27/96, NJW 1997, 861, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 134, 182). Daû Gegenstand des Vorlagebeschlu s - ses vertraglich vereinbarte Rckbereignungsansprche sind, whrend sich das Oberlandesgericht Hamm mit einem gesetzlichen Rckbertragungsa n - spruch zu befassen hatte, steht der Vorlage ebenfalls nicht entgegen. Denn in beiden Fllen stellt sich gleichermaûen die jeweils fr entscheidungserheblich erachtete Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rckbertr a - gungsanspruch bei grobem Undank vor seiner Entstehung bestimmbar und damit vo r merkungsfhig ist. III. Die von den Beteiligten eingelegten weiteren Beschwerden sind unz u - lssig, soweit sie sich gegen die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Verwerfung ihrer Erstbeschwerden gegen "die Zwischenverfgung des Grun d - buchamts vom 28. Dezember 2000" richten. Dies gilt unabhngig davon, ob das Beanstandungsschreiben des Grundbuchamts vom 28. Dezember 2000 als eine - grundstzlich mit der Beschwerde anfechtbare - Zwischenverfgung im Sinne von § 18 Abs. 1 GBO (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 210, 211) oder als ein nicht der Beschwerde unterliegender Hinweis (vgl. Schreiben des Grun d - buchamts vom 30. Januar 2001; vgl auch Senat, Beschl. v. 27. Februar 1980, - 7 - V ZB 28/78, NJW 1980, 2521 m.w.N.) zu werten ist. Denn in beiden Fllen sind die aufgrund der Verwerfung ihrer Erstbeschwerden den Beteiligten grundst z - lich erffneten weiteren Beschwerden (vgl. Senat, Beschl. v. 3. Februar 1994, V ZB 31/93, NJW 1994, 1158; KG OLGZ 1971, 450, 452; BayObLGZ 1980, 299, 301; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, § 78 Rdn. 12) mangels Recht s - schutzbedrfnisses unzulssig. Die Entscheidung ber die weiteren Beschwe r - den gegen die Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts ist rechtlich bedeutungslos, nachdem das Grundbuchamt mit - ebenfalls angefochtenem - Beschluû vom 17. Januar 2001 die Eintragungsantrge endgltig zurckgewi e - sen und das Beschwerdegericht hierauf die gegen das Beanstandungsschre i - ben vom 28. Dezember 2000 gerichteten Erstbeschwerden ohne eine das Grundbuchamt bindende Sachentscheidung als unzulssig verworfen hat (vgl. KGJ 51, 276, 278 ff; KG aaO, 453; OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 103, 104; Meikel/Streck, Grundbuchrecht, Bd. 3, 8. Aufl., § 78 Rdn. 8; KEHE-Kuntze, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 78 GBO Rdn. 5; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 78 Rdn. 6; Haegele/Schner/ Stber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdn. 516 Fn. 121; Budde in Bauer/von Oefele, aaO, § 77 Rdn. 10, jeweils fr den Fall einer Z u - rckweisung der Eintragungsantrge nach Verwerfung der gegen eine Zw i - schen- bzw. Hinweisverfgung gerichteten Erstbeschwerde). Dem Vollzug des Eintragungsbegehrens der Beteiligten steht nun nicht mehr die Beanstandung vom 28. Dezember 2000, sondern die endgltige Entscheidung des Grun d - buchamts vom 17. Januar 2001 entgegen. Fr die rechtliche Beurteilung dieses Zurckweisungsbeschlusses ist die zuvor ergangene Beanstandungsverfgung ohne Belang. Denn sie entfaltet insoweit keine Bindungswirkung, da das B e - schwerdegericht sie nicht sachlich besttigt (zu diesen Fllen vgl. Senat, BGHZ 88, 62, 64; Beschl. v. 27. Februar 1980, V ZB 28/78, aaO; OLG Fran k - - 8 - furt, aaO, 103 ff; Meikel/Streck, aaO, § 78 GBO Rdn. 7, 8 m.w.N.), sondern die hiergegen eingelegten Erstbeschwerden als unzulssig verworfen hat. - 9 - IV. Zulssig sind dagegen die weiteren Beschwerden der Beteiligten, soweit sie sich gegen die Zurckweisung der beantragten Eintragung von Aufla s - sungsvormerkungen zur Sicherung bei grobem Undank der Erwerber oder ihrer Erben bestehender Rckbertragungsansprche richten (§§ 78, 80 GBO). Die Beschwerdebefugnis der antragsberechtigten Beteiligten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) folgt bereits aus der Zurckweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. Senat, Beschl. v. 3. Februar 1994, V ZB 31/93, aaO). Die Rechtsmittel der Beteiligten haben insoweit auch in der Sache Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Gerichts, die fr den Fall des groben Undanks der Erwerber bzw. ihrer Gesamtrechtsnachfolger vereinbarten Rckbereignungsansprche der Veruûerer seien vormerkungsfhig. 1. Nach § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB kann zur Sicherung eines Anspruchs auf Einrumung eines Rechts an einem Grundstck eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB erweitert die Vo r - merkungsfhigkeit auf knftige und bedingte Ansprche. Vorliegend sollen mit den bewilligten Vormerkungen u.a. bereits vertraglich begrndete, jedoch an ein derzeit noch ungewisses Verhalten der Erwerber bzw. ihrer Erben (grober Undank) geknpfte und damit aufschiebend bedingte Rckbereignungsa n - sprche gesichert werden. Diese Ansprche sind grun d stzlich vormerkbar. a) Allerdings genieûen bedingte und knftige Ansprche nur dann Vo r - merkungsschutz, wenn fr die knftige Gestaltung des Anspruchs nicht ledi g - lich eine bloûe mehr oder weniger aussichtsreiche tatschliche Mglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimme n - - 10 - de Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist (Senat, BGHZ 12, 115, 117 f; 134, 182, 184 ff; vgl. auch Staudinger/ Gursky, BGB, 1996, § 883 BGB Rdn. 126 i.V.m. 125; KEHE/ Erber-Faller, aaO, Einl. G 20; MnchKomm-BGB/ Wacke, 3. Aufl., § 883 Rdn. 24; Soergel/ Strner, BGB, 12. Aufl., § 883 Rdn. 6). Denn ansonsten wrde das Grundbuch mit einer unbersehbaren Zahl gesicherter Ansprche berlastet, die mglicherweise nie zur Entstehung gelangten. Dies htte eine faktische Sperre des Grundbuchs auf ungewisse Zeit zur Folge und beeintrchtigte zudem die Verkehrsfhigkeit des betroffenen Grundstcks. Die aufgezeigten Eintragungsvoraussetzungen werden von bedingten Ansprchen jedoch regelmûig erfllt. Im Gegensatz zu knftigen Rechten entstehen b e - dingte Ansprche nmlich bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung und nicht erst mit dem Eintritt der vorgesehenen Bedingung (Senat, BGHZ 38, 369, 371; BayObLG MittBayNot 1995, 207, 209; MnchKomm-BGB/ Wacke, aaO, § 883 Rdn. 22). Ein bedingt abgeschlossenes Rechtsgeschft bietet somit in aller Regel den erforderlichen sicheren Rechtsboden fr das knftige Wirksamwe r - den des darin begrndeten Anspruchs (Senat, BGHZ 134, 185 ff; BayObLG, aaO, 209; OLG Hamm, Rpfleger 1978, 137; Staudinger/ Gursky, aaO, § 883 Rdn. 126; Palandt/ Bassenge, BGB, 60. Aufl. § 883 Rdn. 18; Soe r gel/ Strner, aaO, § 883 Rdn. 6; Lichtenberger, NJW 1977, 1755, 1758). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. b) Die Erwerber haben im notariellen Vertrag vom 14. Dezember 2000 die Verpflichtung bernommen, im Falle groben Undanks (§ 530 BGB) das i h - nen berlassene Grundstck an die Veruûerer zurckzugewhren. Nach den von den Beteiligten getroffenen Abreden knnen sie sich dieser rechtlichen Bindung nicht mehr einseitig entziehen (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, BGHZ 134, 188; Urt. v. 28. Juli 1996, V ZR 136/95, WM 1 996, 1734; BayObLG, - 11 - aaO; OLG Hamm, aaO, 137 f; Staudinger/ Gursky, aaO, § 883 Rdn. 126). Sie knnen lediglich durch ihr zuknftiges Verhalten verhindern, daû die verei n - barte Bedingung eintritt. Eine solche Potestativbedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) nimmt den vertraglich begrndeten Rckbertragungsansprchen jedoch nicht die erforderliche feste Grundlage. Denn auch wenn die Erwerber den Eintritt der Bedingung frei bestimmen knnen, so tritt die an ihr knftiges Verhalten geknpfte Rechtsfolge unabhngig davon ein, ob sie zu diesem Zeitpunkt noch von ihnen gewollt ist oder nicht (vgl. Senat, BGHZ 134, 188; OLG Hamm, aaO, 138). Angesichts dieser bei Abschluû des Rechtsgeschfts eingegangenen vertraglichen Bindung stehen die fr die Vormerkbarkeit knftiger Ansprche entwickelten Einschrnkungen, wonach die Entstehung des Anspruchs nicht ausschlieûlich vom Willen des Verpflichteten bzw. nur noch vom Willen des knftig Berechtigten abhngen darf, der Eintragung solcher an Potestativb e - dingungen geknpfter Ansprche nicht entgegen (vgl. Senat aaO, 187 ff; BayObLG aaO; OLG Kln, MittRhNotK 1995, 100, 101; OLG Zweibrcken, OLGZ 1981, 16, 170; MnchKomm-BGB/ Wacke, aaO, § 883 Rdn. 22; P a - landt/ Bassenge, aaO, § 883 Rdn. 18; Staudinger/ Gursky, aaO, § 883 Rdn. 119, 120; Soergel/ Strner, aaO, § 883 Rdn. 6; Lichtenberger, aaO, 1758 ff). 2. Einer Sicherung der im Falle groben Undanks der Erwerber bzw. ihrer Erben bestehenden Rckbereignungsansprche der Veruûerer im Wege der Vormerkung steht auch der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen. a) Dieser erfordert zwar, daû der zu sichernde Anspruch nach Inhalt oder Gegenstand gengend bestimmt oder bestimmbar ist (Senat BGHZ 22, 220, 225; 61, 209, 211; BayObLG DNotZ 1989, 364, 366; OLG Hamm, Rpfleger - 12 - 2000, 449, 451; Demharter, aaO, Anh. zu § 44 GBO Rdn. 87 m.w.N., Anh. zu § 13 Rdn. 5). Hierfr ist jedoch ausreichend, daû das Ereignis, mit dessen Ei n - tritt die bedingten Rckbertragungsansprche wirksam werden sollen, au f - grund objektiver Umstnde bestimmbar ist, die auch auûerhalb des Grun d - buchs liegen knnen, sofern sie nachprfbar und wenigstens in der Eintr a - gungsbewilligung angedeutet sind (vgl. Senat, BGHZ 130, 342, 345 ff m.w.N. fr den Fall einer Reallast). Die Bestimmbarkeit eines durch eine Vormerkung zu sichernden bedingten Rechts wird nicht dadurch in Frage gestellt, daû der Eintritt der Bedingung mglicherweise erst durch eine richterliche Entsche i - dung festgestellt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 35, 22, 26 ff; 130, 342, 346; BayObLGZ 1997, 246, 247; BayObLG NJW-RR 1990, 1169, 1170; OLG Zwe i - br c ken, DNotZ 1990, 177, 178; OLG Frankfurt, Rpfleger 1993, 331). b) Nach diesen Maûstben gengt die an das Vorliegen groben U n - danks im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB geknpfte Bedingung dem grundbuc h - rechtlichen Bestimmtheitsgebot. Das Oberlandesgericht Hamm ( Rpfleger 2000, 451) berspannt die hieran zu stellenden Anforderungen, wenn es den in di e - ser Vorschrift geregelten Tatbestandsvoraussetzungen eine ausreichende B e - stimmtheit abspricht (so auch Haegele/Schner/ Stber aaO Rdn. 1489). Zwar bleibt die Frage, wann eine als grober Undank zu wertende schwere Verfe h - lung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB anzunehmen ist, weitgehend der nach den konkreten Umstnden des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmenden tatrichterlichen Beurteilung berlassen (BGHZ 87, 145, 149; 91, 273, 278; 140, 275, 277; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410, 1411). Die hchstrichterliche Rechtsprechung hat den Rechtsbegriff des gr o - ben Undanks jedoch nher ausgefllt und ihm damit einen objektiv bestimmb a - ren Bedeutungsinhalt verliehen. Eine schwere Verfehlung im Sinne von § 530 - 13 - Abs. 1 BGB, durch die sich der Beschenkte des groben Undanks gegenber dem Schenker schuldig macht, setzt demnach objektiv ein gewisses Maû an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit gegenber dem Schenker erkennen lût (BGHZ 87, 149; 91, 278; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91 aaO, 1411; Urt. v. 9. Januar 1999, X ZR 42/97,NJW 1999, 1626, 1627, insoweit nicht abg edruckt in BGHZ 140, 275). Diese Abgrenzungskriterien sind durch eine umfangreiche Fallgru p - penbildung weiter przisiert worden. Damit ist aber eine ausreichende B e - stimmbarkeit des Fehlverhaltens, das die Schwelle zum groben Undank be r - schreitet und damit die vorliegend durch Vormerkungen zu sichernden Rc k - bereignungsansprche der Veruûerer auslst, gewhrleistet. Sollten im Ei n - zelfall Unsicherheiten verbleiben, so knnen diese Zweifel durch eine richterl i - che Entscheidung ausgerumt werden, ohne daû hierdurch die objektive B e - stimmbarkeit der vorgemerkten A n sprche in Frage gestellt wird. 3. Schlieûlich scheitert die Vormerkbarkeit solchermaûen bedingter Rckbereignungsansprche vorliegend nicht daran, daû die Bedingung auûer zu Lebzeiten der Verpflichteten auch erst nach deren Tod verwirklicht werden und der Eintritt der Bedingung von einem Verhalten der Gesamtrechtsnachfo l - ger abhngig sein kann (vgl. Senat, BGHZ 134, 182, 188 ff). Die bedingten A n - sprche stellten im Falle des Ablebens des Erwerbers eine Nachlaûverbin d - lichkeit im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB dar; damit wirkt die Vormerkung g e - mû § 884 BGB gegen die Erben des Erwerbers fort (Senat aaO). V. - 14 - Soweit sich die weiteren Beschwerden gegen die Zurckweisung der brigen Eintragungsantrge (Eigentumswechsel, Nieûbrauchbestellung, weit e - re Rckauflassungsvormerkungen) richten, liegen die Vorlagevoraussetzungen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 GBO) nicht vor. Zwar hat der Bundesgerichtshof unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO nicht nur ber die zur Vorla ge fhrende Rechtsfrage, sondern ber die weiteren Beschwerden im Ganzen zu entsche i - den (Senat, BGHZ 47, 41, 46; 64, 194, 200; Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071). Dies bedeutet aber nur, daû der Bunde s - gerichtshof den zur Vorlage fhrenden Verfahrensgegenstand vollstndig erl e - digen muû; seine Entscheidungszustndigkeit erstreckt sich nicht auf einen selbstndigen Verfahrensgegenstand, der nur infolge einer Verfahrensverbi n - dung von den vorgelegten weiteren Beschwerden erfaût wird (Senat, Beschl. v. 26. Januar 1985, V ZB 5/84 aaO; Meikel/Streck, aaO, § 79 Rdn. 38; Demharter, aaO, § 79 Rdn. 22). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall. Die Vorlage e r - folgte hier ausschlieûlich wegen der Frage, ob fr den Fall des groben U n - danks vertraglich vereinbarte Rckbertragungsansprche durch Vormerku n - gen gesichert werden knnen. Die daneben gestellten Eintragungsantrge sind zwar nach der vom Beschwerdegericht geteilten Auffassung des Grundbuc h - amts gemû § 16 Abs. 2 GBO aufgrund stillschweigender Bestimmung des U r - kundsnotars zu einem Verfahrensverbund zusammengefaût worden (vgl. BayObLGZ 75, 1, 5, 6; Wilke in Bauer/von Oefele, aaO, § 16 Rdn. 16, 21 m.w.N.; KEHE/Hermann, aaO, § 16 Rdn. 17). Eine solche hier zu unterste l - lende - Verbindung mehrerer Eintragungsantrge nach § 16 Abs. 2 GBO fhrt aber lediglich dazu, daû die gestellten Antrge grundstzlich inhaltlich nur ei n - heitlich behandelt werden drfen, also nur gemeinsam vollzogen oder zurc k - gewiesen werden knnen ( BayObLG Rpfleger 1988, 244, 245; Demharter, aaO, § 16 Rdn. 12; Wilke in Bauer/von Oefele, aaO, § 16 Rdn. 37; - 15 - KEHE/Herrmann, aaO, § 16 Rdn. 20). Der Umstand, daû die miteinander ve r - knpften Antrge damit als verfahrensrechtliche Einheit zu behandeln sind, begrndet dagegen keine umfngliche Entscheidungskompetenz des Bunde s - gerichtshofs fr smtliche gemû § 16 Abs. 2 GBO verbundenen, an sich sel b - stndigen Verfahrensgegenstnde (zum Verfahrensgegenstand beim Antrag s - verfahren vgl. Bauer in Bauer/von Oefele, aaO, AT I 11). Denn diese besond e - re Form der Verfahrensverbindung ndert nichts daran, daû sich die die Z u - stndigkeit des Bundesgerichtshofes erffnende Vorlagefrage (§ 79 Abs. 2, Abs. 3 GBO) auf einen a bgrenzbaren Teil der miteinander verbundenen Antr - ge beschrnkt und die insgesamt gestellten Antrge nicht bereits aufgrund der Beantwortung der Vorlagefrage abweisungsreif sind. Damit bleibt zu prfen, ob die weiteren Antrge aus anderen, bislang vom Grundbuchamt nicht beansta n - deten Grnden rechtlichen Bedenken begegnen. Es ist aber nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofes, ber solche abtrennbaren Verfahrensteile zu befinden. Dies muû nach dem Sinn und Zweck der Vorlageregelung des § 79 Abs. 2, Abs. 3 GBO (Gewhrle istung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) dem vorlegenden Gericht berlassen bleiben, an das die Sache nach Beantwortung der Vorlagefrage zurckzugeben ist. Durch diese Vorgehensweise wird auch keineswegs die von den Beteiligten gemû § 16 Abs. 2 GBO angestrebte ei n - heitliche Sachentscheidung in Frage gestellt. Denn das vorlegende Gericht ist bei seiner Befassung mit den brigen Eintragungsantrgen an die Rechtsau f - fassung des Bundesgerichtshofes zur Vorlagefrage gebunden. Damit ist s i - chergestellt, daû aufgrund der vom vorlegenden Gericht zu treffenden En t - scheidung die miteinander verbundenen Antrge entweder einheitlich zurc k - gewiesen oder insgesamt vollzogen we r den. - 16 - Demgemû war das Grundbuchamt lediglich anzuweisen, von seinen im Beschluû vom 17. Januar 2001 geuûerten Eintragungsbedenken Abstand zu nehmen, und die Sache im brigen an das vorlegende Gericht zurckzug e ben. Tropf Krger Klein Lemke Gaier
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