BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 310/10 vom 17. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 247247 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 B, C, 574 Abs. 2 Nr. 2 334ber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf das Gericht nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden. Eine vorzeitige Entscheidung kann den Anspruch des Antragsstellers auf rechtliches Geh366r verletzen und die Zu-lassung der Rechtsbeschwerde begr374nden. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010 aufgehoben. Den Kl344gern wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-w344hrt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung 374ber die Beru-fung der Kl344ger an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen, das auch 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens zu entscheiden hat. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 22.217,91 200. - 3 - Gr374nde: I. Die Kl344ger haben gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das ihnen am 27. Juli 2010 zugestellt worden ist, rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegr374ndung ist am 8. Oktober 2010 bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen. Die Kl344ger haben am gleichen Tag Wiederein-setzung in den vorigen Stand beantragt und folgendes ausgef374hrt: Der Kl344ger zu 1 habe als Prozessbevollm344chtigter der Kl344ger die Berufungsbegr374ndung am 1. September 2010 mit der Anschrift: "Postfach 100 101, 60001 Frankfurt am Main" versehen abgesendet. Die Anschrift habe er dem Werk "NOMOS Ta-schenjurist 2008" entnommen. Der Brief sei am 3. September 2010 als unzu-stellbar zur374ckgekommen. Vom 2. September 2010 bis zum 5. Oktober 2010 seien die Kl344ger urlaubsbedingt in Kanada gewesen und h344tten erst bei ihrer R374ckkehr von der fehlgeschlagenen Zustellung Kenntnis erhalten. Mit dem an-gefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsge-such zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wenden sich die Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. 1 II. Das Berufungsgericht meint, der Kl344ger zu 1 habe es zu vertreten, dass die am 1. September 2010 versandte Berufungsbegr374ndungsschrift nicht zuge-stellt werden konnte. Denn er habe eine seit Jahren nicht mehr existierende Postfachanschrift des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verwendet, die er ungepr374ft einem 344lteren Handbuch entnommen habe. Auch die urlaubsbedingte Abwesenheit k366nne die Kl344ger nicht entlasten, weil es der Kl344ger zu 1 als Rechtsanwalt fahrl344ssig unterlassen habe, w344hrend seiner Abwesenheit f374r ei- 2 - 4 - ne t344gliche Postkontrolle zu sorgen. Sein Verschulden m374sse sich die Kl344gerin zu 2 gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Indem das Berufungsgericht den An-trag auf Wiedereinsetzung vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist zur374ckgewie-sen und die Berufung als unzul344ssig verworfen hat, hat es den Anspruch der Kl344ger auf rechtliches Geh366r verletzt. Aus diesem Grund erfordert die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 3 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ver-pflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteilig-ten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Dadurch soll sicher-gestellt werden, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtber374cksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grunds344tzen der Zivilprozessordnung die Ber374cksichti-gung jedes Schriftsatzes, der innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich be-stimmten Frist bei Gericht eingeht (BVerfG, BVerfGE 53, 219, 222; vgl. auch Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 128 Rn. 6 jeweils mwN). Danach darf das Ge-richt 374ber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden. Es ist unerheblich, ob es die Sache f374r entscheidungsreif h344lt, weil der Antragssteller innerhalb der Frist zu den Wiedereinsetzungsgr374nden erg344nzend vortragen kann und darf. 4 2. Gegen diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht versto337en. 5 6 Die Kl344ger haben in ihrem Wiedereinsetzungsantrag durch Vorlage von Unterlagen sowohl die Versendung der Berufungsbegr374ndungsschrift am 1. September 2010 als auch ihre R374cksendung am 3. September 2010 und ihre - 5 - Urlaubsreise vom 2. September 2010 bis 5. Oktober 2010 glaubhaft gemacht. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Damit entfiel das Hindernis im Sinne von 247 234 Abs. 2 ZPO am 5. Oktober 2010, als der Kl344ger zu 1 nach Urlaubsr374ckkehr von der fehlgeschlagenen Postzustellung Kenntnis erhielt. Gem344337 247 187 Abs. 1 BGB begann der Lauf der Frist am 6. Oktober 2010 und endete gem344337 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. 247 222 Abs. 1 ZPO und 247 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 5. November 2010. Die Verwerfung der Berufung schon am 27. Oktober 2010 hatte zur Folge, dass sowohl die am 28. Oktober 2010 bei Gericht eingegangene erg344nzende Begr374ndung des Wiedereinsetzungsge-suchs als auch der am 4. November 2010 eingegangene Schriftsatz bei der Entscheidung unber374cksichtigt blieben. Unerheblich ist insoweit, dass der Schriftsatz vom 4. November 2010 eine Reaktion auf die Entscheidung des Be-rufungsgerichts darstellte. 3. Der Senat kann 374ber den Wiedereinsetzungsantrag und damit 374ber die Zul344ssigkeit der Berufung gem344337 247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO abschlie337end ent-scheiden, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Die Verwerfung der Berufung erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil die Voraussetzungen f374r die be-antragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen. 7 a) Der Entscheidung 374ber den Wiedereinsetzungsantrag ist auch der nicht ber374cksichtigte Vortrag der Kl344ger aus den Schrifts344tzen vom 28. Oktober 2010 und vom 4. November 2010 zugrunde zu legen. Beide Schrifts344tze sind vor Ablauf der Antragsfrist am 5. November 2010 eingegangen. 8 b) Danach haben die Kl344ger glaubhaft gemacht, dass die Verwendung der falschen Anschrift nicht auf einem Verschulden ihrerseits beruhte. Der Kl344-ger zu 1 hatte keine Veranlassung, die dem "NOMOS Taschenjuristen" ent-nommene Anschrift anhand weiterer Quellen zu 374berpr374fen. Insbesondere hat sich nicht ausgewirkt, dass er die Ausgabe aus dem Jahr 2008 verwendete, weil die Ausgabe von 2010 unver344ndert die offenbar bereits seit l344ngerem nicht 9 - 6 - mehr g374ltige Postfachanschrift enth344lt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Richtigkeit der in dem Werk wiedergegebenen Anschrift ausweis-lich des vorgelegten Schreibens sogar noch am 10. Februar 2010 gegen374ber dem Verlag best344tigt. Darauf kommt es allerdings nicht entscheidend an, weil auch ein redaktioneller Fehler des Verlags nicht den Kl344gern zugerechnet wer-den k366nnte. c) Ein Verschulden f344llt dem Kl344ger zu 1 auch nicht deshalb zur Last, weil er w344hrend seines Urlaubs nicht f374r eine Postkontrolle sorgte. Grunds344tz-lich muss ein Rechtsanwalt zwar eine berufsbedingt strenge Sorgfalt auch in eigenen Angelegenheiten walten lassen. Auch muss er gem344337 247 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO f374r eine Vertretung sorgen, wenn er sich l344nger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. Gleichwohl trifft den Kl344ger zu 1 kein Verschulden, weil eine Postkontrolle ohne die unverschuldete Verwendung einer falschen Anschrift nicht erforderlich gewesen w344re. Er hat durch seine als anwaltliche Versicherung zu wertende Erkl344rung glaubhaft gemacht, dass seine berufliche T344tigkeit ausschlie337lich in der au337ergerichtlichen Beratung von Steuerberatern besteht und unter normalen Umst344nden eine Postkontrolle nicht erfordert, weil seine Mandanten Zustellungen selbst entgegennehmen. In der fraglichen Zeit vertrat er als Anwalt bei Gericht nur dieses Verfahren, bei dem es sich um eine Privatangelegenheit handelt. Insoweit durfte er auf den 374blichen Postlauf ver-trauen und konnte aus seiner Sicht mit der Absendung der Berufungsbegr374n-dung fast einen Monat vor Fristablauf davon ausgehen, alles Notwendige ver-anlasst zu haben. Mit weiteren fristgebundenen Schreiben oder R374ckfragen des Gerichts musste er f374r die Zeit seiner Abwesenheit nicht rechnen und hatte kei-ne Veranlassung, f374r eine Vertretung zum Zwecke der Postkontrolle zu sorgen. 10 - 7 - IV. Danach kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Die beantragte Wiedereinsetzung ist zu gew344hren mit der Folge, dass das Beru-fungsgericht in der Sache 374ber die Berufung zu befinden hat. 334ber die Ge-richtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat gem344337 247 21 GKG entschieden. 11 Kr374ger Stresemann Czub Br374ckner Weinland Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.07.2010 - 2-7 O 374/08 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.10.2010 - 4 U 170/10 -
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