BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 31/02 vom19. September 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gilt nicht für die Rechtsbeschwerde gegeneinen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß.ZPO § 574 Abs. 2Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung unzulässig ist, weil es aneiner ordnungsgemäßen Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschriftfehlt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Eine Entscheidungdes Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht im Hinblick auf die durch das Grund-gesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien zur Fortbildung des Rechts erforder-lich.BGH, Beschl. v. 19. September 2002 - V ZB 31/02 - LG Potsdam - 2 - LG Brandenburg a.d. Havel - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2002 durchden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die RichterProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammerdes Landgerichts Potsdam vom 17. April 2002 wird auf Kosten derKlägerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 1.025 Gründe: I.Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat die auf Grundbuchbe-richtigung gerichtete Klage der Klägerin durch Urteil vom 21. Dezember 2001abgewiesen. Gegen dieses der Klägerin am 11. Januar 2001 zugestellte Urteilhaben ihre Prozeßbevollmächtigten mit einem am 11. Februar 2001 beimLandgericht Potsdam eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. DerSchriftsatz enthält lediglich die Nachnamen der Parteien ohne Parteibezeich-nungen und ohne Beifügung des angefochtenen Urteils sowie die Erklärung,für die Klägerin Berufung einzulegen. - 4 -Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluß vom 17. April 2002 die Be-rufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, weder aus den Angabenin der Berufungsschrift noch aus den bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu-gänglichen Unterlagen lasse sich ersehen, wer Rechtsmittelkläger und werRechtsmittelbeklagter sein solle. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerdeder Klägerin, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses erstrebt.II.1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1Satz 4 ZPO statthaft. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, daß der Wert dergeltend gemachten Beschwer 20.000 nr !#"%$& ''(*),+.-/(3. Aufl., § 522 Rdn. 18). Diese Wertgrenze gilt nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur fürdie Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und kannauf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwer-fenden Beschluß nicht entsprechend angewendet werden. Zwar gibt es An-haltspunkte dafür, daß es der Gesetzgeber übersehen hat, daß durch die Ein-führung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile erheb-liche Unterschiede im Hinblick auf den Zugang zur Revisionsinstanz die Folgesind (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rdn. 13). Wird eine Revisiondurch Urteil verworfen, gilt für das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwer-de diese für eine Übergangszeit vorgesehene Wertgrenze, wird sie durchBeschluß verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO), findet die Rechtsbeschwerde ohnediese Einschränkung statt. Obwohl der Gesetzgeber an sich einen weitgehen-den Gleichlauf der Rechtsmittel bei Verwerfung durch Beschluß oder durchUrteil im Sinn hatte (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 96), läßt sich daraus jedoch - 5 -nicht auf eine planwidrige Regelungslücke schließen, die nur durch eine ent-sprechende Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO geschlossen werden könnte.Zum einen gibt es auch unabhängig von einer Wertgrenze keinen völligenGleichklang, was den Zugang zur Revisionsinstanz bei der Anfechtung vonBeschlüssen und Urteilen anbelangt. Bei Urteilen ist die Revision stets statt-haft, wenn sie das Berufungsgericht zugelassen hat. Auf weiteres kommt esdann nicht an; nur wenn sie nicht zugelassen wurde, erhalten die Zulassungs-gründe des § 543 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde(§ 544 ZPO) Bedeutung. Bei Beschlüssen ist die Rechtsbeschwerde zwargrundsätzlich statthaft; zulässig ist sie aber nur, wenn die besonderen Zulas-sungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Zum anderen ist es durchausfraglich, ob eine Annäherung der Voraussetzungen durch eine Einführung derWertgrenze auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren herbeigeführt werdensollte. Wenigstens ebenso erwägenswert, wenn nicht sogar näherliegend, er-scheint es, die Wertgrenze in Fällen der Nichtzulassungsbeschwerde gegendie Berufung verwerfende Urteile nicht anzuwenden (vgl. Meyer-Seitz, in: Han-nich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 522 ZPO Rdn. 16). Auch so könnteweitgehend ein Gleichlauf der Rechtsmittel erzielt und zudem erreicht werden,daß der Rechtsschutz gegen Entscheidungen, durch die die Berufung als un-zulässig verworfen wurde, nicht deutlich hinter dem bisherigen Recht (§ 547ZPO a.F.) zurück bleibt (vgl. Meyer-Seitz aaO Rdn. 15, 16). Angesichts dieserUmstände könnte eine Angleichung der Rechtsmittel dahingehend, daß dieWertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO auch für die Rechtsbeschwerde gelten soll,nur von dem Gesetzgeber vorgenommen werden.2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, da es an den Voraus-setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. - 6 -a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2Nr. 1 ZPO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung unzu-lässig ist, weil es an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Berufungsfüh-rers in der Berufungsschrift fehlt, ist in der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs geklärt. Auch die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß es hierzueine ständige Rechtsprechung gibt (s. nur BGH, Urt. v. 19. Februar 2002,VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430; Beschl. v. 15. Juli 1999, IX ZB 45/99, NJW1999, 3124; BGHZ 65, 114; 21, 168, jew. m.w.N.) und daß sich die angefochte-ne Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsprechung hält. Es fehlt daher aneiner klärungsbedürftigen Rechtsfrage.b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zurFortbildung des Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). DieserZulässigkeitsgrund ist gegeben, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsät-ze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formel-len Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Senat, Beschl. v.4. Juli 2002, V ZB 16/02, zur Veröffentl. in BGHZ bestimmt). Diese Vorausset-zungen sind hier nicht gegeben.Wenn die Rechtsbeschwerde meint, die Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes müsse im Hinblick auf das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mitdem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht auf ein objektivwillkürfreies Verfahren und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs(Art. 103 Abs. 1 GG) korrigiert werden, verkennt sie, daß die Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofes bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen einerBerufungsschrift gerade im Hinblick auf die durch das Grundgesetz gewähr- - 7 -leisteten Verfassungsgarantien verlangt, daß der Zugang zu den in den Verfah-rensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in einer aus Sachgründen nichtmehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf (BGH, Urt. v.19. Februar 2002, VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, 1431, unter Hinweis aufBVerfG, NJW 1991, 3140). Vielmehr muß die Frage, ob eine Berufung wegenunvollständiger oder fehlender Parteibezeichnung als unzulässig verworfenwerden darf, vor dem Hintergrund des prozessualen Zwecks dieses Erforder-nisses geprüft werden. Danach sind solche Mängel unbeachtlich, die in Anbe-tracht der jeweiligen Umstände letztlich keinen vernünftigen Zweifel an derPerson des Rechtsmittelführers aufkommen lassen (BGH, Beschl. v.7. November 1995, VI ZB 12/95; vgl. auch BVerfGE 71, 202, 204 f). DieseRechtsprechungsgrundsätze, die die gerade auch von Verfassungs wegen zubeachtenden Leitlinien hinreichend deutlich festlegen, bedürfen weder der Er-gänzung noch der Korrektur. Insbesondere stellt es entgegen der Auffassungder Rechtsbeschwerde keine Förmelei dar, daß die Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs für die Identifizierung der Parteien eine zeitliche Grenze setzt,indem sie verlangt, daß aus der Berufungsschrift, allein oder mit Hilfe andererUnterlagen, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen seinmuß, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschl.v. 7. November 1995, VI ZB 12/95, VersR 1996, 251; Beschl. v. 15. Juli 1999,IX ZB 45/99, NJW 1999, 3124; Urt. v. 19. Februar 2002, VI ZR 394/00, NJW2002, 1430, 1431). Diese zeitliche Grenze beruht darauf, daß Mängel, die dieUnzulässigkeit eines Rechtsmittels begründen, stets nur bis zum Ende derRechtsmittelfrist behoben werden können. Hinsichtlich der Parteibezeichnunggelten hierfür keine Besonderheiten. Es handelt sich dabei auch nicht um "reinformalistische Anforderungen", wie die Rechtsbeschwerde meint, sondern umAngaben, die den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten und - 8 -einem geregelten Ablauf des Verfahrens dienen (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1999,aaO m.w.N.). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels wird dabei entgegen derAnnahme der Rechtsbeschwerde nicht von dem "zufälligen und kaum zuver-lässig zu kontrollierenden Umstand abhängig gemacht, zu welchem Zeitpunktdas Berufungsgericht Kenntnis von der Person des Rechtsmittelführers erhält",sondern die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt wie stets von dem sach-gerechten Kriterium ab, daß der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittel-frist alle Zulässigkeitsvoraussetzungen schafft, sei es, daß er sie unmittelbarvorträgt oder beibringt, sei es, daß sie sich aus den Umständen ergeben. Darinliegt folglich keine sachlich nicht zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangszu den grundgesetzlich garantierten Instanzen. Vielmehr ist dies die Folge ei-ner nicht den notwendigen Anforderungen genügenden Rechtsmittelschrift.c) Schließlich ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch nichtzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Zwar können auch worum es hier allein gehen kann Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerdeunter diesem Gesichtspunkt begründen. Erforderlich ist aber, daß der Rechts-anwendungsfehler die Gefährdung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung be-sorgen läßt, sei es, daß aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr einerWiederholung desselben Fehlers besteht, sei es, daß aufgrund der Publizi-tätswirkung das Vertrauen in die Rechtsprechung als Ganzes erschüttert istoder daß ein Nachahmungseffekt gegeben ist (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002,V ZB 16/02, vorgesehen für BGHZ; Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, Umdr.S. 5 f, zur Veröffentl. vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier nichtvor. - 9 -Soweit die Rechtsbeschwerde die Verletzung von Verfahrensgrund-rechten geltend macht (s.o.), ist ihr zwar zuzugeben, daß hierdurch allgemeineInteressen berührt sein können, da die Mißachtung solcher Grundsätze, insbe-sondere des Gebots des willkürfreien Verfahrens, das Vertrauen in die Recht-sprechung insgesamt erschüttern kann (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB16/02, Umdr. S. 7, zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen). Ein solcher Verstoßliegt hier indes wie dargelegt nicht vor. Die angefochtene Entscheidungberücksichtigt, was die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels anbelangt,alle vorgetragenen Umstände und ist in einem dem Prozeßrecht entsprechen-den, insbesondere das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs beruhendenVerfahren ergangen.III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.WenzelKrügerKleinGaierSchmidt-Räntsch
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