BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 31/05 vom 5. April 2005 in dem Verfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. April 2005 durch den Vi-zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die Erinnerung der Eigentümerin gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 15. Februar 2005 wird zurückge-wiesen. Der Senat hat die Beschwerde der Eigentümerin gegen die Be-schlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 4. November 2004 und 30. November 2004 durch Beschluß vom 10. Februar 2005 auf Kosten der Eigentümerin zurückgewiesen. Damit sind gem. §§ 29, 34 GKG die gegen die Eigentümerin an-gesetzten Gerichtskosten entstanden. Die Höhe des Kostenan-satzes ist zutreffend. - 3 - Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat berufen, weil es bei dem Bundesgerichtshof keinen Einzelrichter gibt (Senats-beschl. v. 13. Januar 2005, V ZR 218/04, zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 66 Abs. 8 GKG). Wenzel Krüger Klein Zoll Stresemann
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