BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 31/05 vom 17. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 511 Abs. 2 Nr. 1, 247 3 Wird die Klage eines Vermieters auf Beseitigung einer durch den Mieter errichteten Satellitenempfangsantenne abgewiesen, richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch eine von der Satellitenempfangsantenne verur-sachte Beeintr344chtigung der Substanz und/oder des optischen Gesamteindrucks sei-nes Hauses erleidet. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - VIII ZB 31/05 - LG Duisburg AG Oberhausen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15. April 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 300 200 Gr374nde: I. Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause der Kl344gerin. Die Kl344gerin verlangt von den Beklagten die Beseitigung einer Satellitenempfangs-antenne, die diese auf dem Balkon der Mietwohnung aufgestellt haben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. 2 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg 3 1. Das Landgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt: Die Berufung sei unzul344ssig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 200 nicht 374bersteige. Der gem344337 247 3 ZPO nach freiem Ermessen zu sch344t-zende Beschwerdewert richte sich nach den Kosten f374r die erstrebte Beseiti-gung der Parabolantenne. Diese seien mit h366chstens 300 200 zu veranschlagen, weil die Antenne nicht fest mit dem Haus verbunden sei, sondern in einem mit Beton ausgegossenen Eimer stehe. Ein h366herer Beschwerdewert ergebe sich auch nicht, wenn entsprechend der Auffassung der Kl344gerin daneben ihr Inte-resse an der Beseitigung einer optischen Beeintr344chtigung des Mietobjektes bei der Bemessung des Wertes ber374cksichtigt w374rde. Die Parabolantenne stelle nach dem von der Kl344gerin vorgelegten Foto keine nennenswerte Beeintr344chti-gung des 344u337eren Erscheinungsbildes des Mietobjektes dar, weil sie zur374ck-versetzt hinter der Balkonbr374stung stehe und damit nicht aus der Fassade des Mietobjektes hervorrage; sie stelle sich wie jeder andere etwas gr366337ere auf dem Balkon abgestellte Gegenstand dar. 2. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Da die ma337geblichen Kriterien f374r die Bemessung des Beschwerdewerts bei Klagen auf Beseitigung einer von dem Mieter errichteten Satellitenempfangsantenne von der Recht-sprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt werden, ist eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 4 3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begr374ndet. Die Entscheidung des Landgerichts h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 5 - 4 - Bei der Pr374fung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den f374r die Zul344ssigkeit der Berufung nach 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von 600 200 374bersteigt, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestset-zung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, FamRZ 2006, 620 unter II 2 a; Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219 unter II 2 a m.w.Nachw.). Zutref-fend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdewert bei einer Beseitigungsklage vom Gericht gem344337 247 3 ZPO nach freiem Ermes-sen festzusetzen ist. Die Festsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf 374berpr374ft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermes-sens 374berschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Erm344ch-tigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006, aaO, unter II 2 a aa; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904 unter II 2 b). Das ist hier im Ergebnis nicht der Fall. 6 a) Rechtsprechung und Schrifttum stellen bei der Bemessung des Streit-wertes einer Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Beseitigung einer Pa-rabolantenne und entsprechend bei der Festsetzung des Beschwerdewertes f374r den in erster Instanz unterlegenen Vermieter teilweise - wie dies auch der Auf-fassung des Berufungsgerichts entspricht - ausschlie337lich auf die Kosten der Beseitigung ab (LG M374nchen I, WuM 1993, 745; LG Kiel, WuM 1996, 632; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, MietR, 8. Aufl., 247 535 Rdnr. 404; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, 247 541 Rdnr. 29; Blank/B366rstinghaus, Miete, 2. Aufl., 247 535 Rdnr. 327). Andere ber374cksichtigen sowohl die Kosten der Beseitigung als auch das Interesse des Vermieters an der Erhaltung des optischen Gesamteindrucks des Hauses (LG Frankfurt, WuM 2002, 378 = JurB374ro 2002, 531 = ZMR 2002, 758; Schmittmann, JurB374ro 1995, 509, 510). Eine dritte Auffassung h344lt dage-gen nur den Wert der Beeintr344chtigung des Vermieters durch eine optische 7 - 5 - und/oder eine Substanzbeeintr344chtigung des Hauses f374r ma337geblich (LG Bonn, WuM 1993, 468; LG Berlin, GE 1993, 805; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Gesch344fts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rdnr. 239a; Schneider, JurB374ro 2002, 532). 8 Nach Ansicht des Senats entspricht allein die letztgenannte Auffassung dem Zweck des 247 3 ZPO bei der Bemessung des Beschwerdewertes nach 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beschwer richtet sich grunds344tzlich nach dem Inte-resse des Rechtsmittelkl344gers an dem Erfolg seines Rechtsmittels (BGHZ 128, 85, 88). Dieses Interesse ist beim Kl344ger, dessen Klage in erster Instanz abge-wiesen worden ist und der sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt, iden-tisch mit dem Wert seiner Klage. Der Wert einer Beseitigungsklage wird allge-mein durch das Interesse des Kl344gers an der Beseitigung bestimmt (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 3 Rdnr. 47 "Abwehrklage"). Dieses bemisst sich bei der St366rung von Grundeigentum grunds344tzlich nach dem Wertverlust, den die Sache durch die St366rung erleidet (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; Urteil vom 6. November 1998 - V ZR 48/98, ZfIR 1998, 749; M374nchKommZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl., 247 3 Rdnr. 45). Daf374r ist ein zu erwartender Aufwand bei der Beseitigung der Antenne allenfalls mittelbar von Bedeutung, wenn man - bei einer mit der Anbringung der Antenne verbundenen Beeintr344chtigung der Geb344udesubstanz - die auf die Wiederher-stellung des Geb344udes entfallenden Kosten als Anhaltspunkt f374r die Wertmin-derung betrachtet. Fehlt es wie hier an einer Substanzbeeintr344chtigung, ist der Beseitigungsaufwand bei der Bemessung des Wertverlustes zu vernachl344ssi-gen. Unter dem Gesichtspunkt der Beseitigungskosten beeintr344chtigt die Para-bolantenne in einem solchen Fall den Wert des Geb344udes nicht mehr als jeder andere Gegenstand, den ein Mieter am Ende der Mietzeit m366glicherweise ver-tragswidrig in den Mietr344umen zur374ckl344sst. - 6 - Etwas anderes gilt dagegen f374r den Mieter, der zur Beseitigung der An-tenne verurteilt worden ist. Bei der Bewertung seiner Beschwer, die von derje-nigen des Vermieters abweichen kann (BGHZ 124, 313, 315 ff.; BGH, Be-schluss vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, WuM 2005, 525, unter II 2), kommt es auf die f374r die Beseitigung erforderlichen Aufwendungen an (LG Berlin, GE 2001, 1468; Schneider, aaO). Ob und mit welchem Wert dar374ber hinaus das Interesse des Mieters am Empfang von zus344tzlichen Fernsehprogrammen des-sen Beschwer mit bestimmt (vgl. LG Erfurt, GE 2001, 1467; Schmidt-Futterer/Blank, aaO; Blank/B366rstinghaus, aaO), bedarf im vorliegenden Fall kei-ner Entscheidung. 9 b) Das Berufungsgericht hat den Wertverlust, den die Kl344gerin durch die Anbringung und den weiteren Verbleib der Satellitenempfangsantenne auf dem Balkon der Wohnung der Beklagten erleidet, selbst unter zus344tzlicher Ber374ck-sichtigung von Beseitigungskosten mit nicht mehr als 300 200 bewertet. Da die Antenne nicht durch Substanzeingriffe mit dem Balkon verbunden, sondern in einem mit Beton gef374llten Eimer aufgestellt ist, hat es dabei zu Recht allein auf die optische Beeintr344chtigung des Hauses der Kl344gerin abgestellt. Diese hat es als gering bewertet, weil die Antenne sich nicht anders darstelle als jeder ande-re etwas gr366337ere Gegenstand, der auf dem Balkon abgestellt sei. Die genannte tatrichterliche W374rdigung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, auch wenn es - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - so sein sollte, dass die Balkone am Haus der Kl344gerin nach den mietvertraglichen Vereinbarungen nur zum Abstellen von Balkon- oder Gartenm366beln benutzt werden d374rfen, soweit die abgestellten Gegenst344nde - wie die Satellitenempfangsantenne - nicht voll-st344ndig von der blickdichten Balkonbr374stung verdeckt werden. Die auf Seiten der Kl344gerin mit der von den Beklagten angebrachten Satellitenempfangsan-tenne verbundene Verm366gensminderung h344ngt zwar nicht nur von der architek-tonischen Gestaltung des Hauses, sondern auch davon ab, ob und welche 10 - 7 - sonstigen Gegenst344nde sich im 334brigen regelm344337ig und von au337en sichtbar auf den Balkonen am Haus der Kl344gerin befinden. Die Rechtsbeschwerde zeigt jedoch keinen - vom Beschwerdegericht 374bergangenen - Sachvortrag der Kl344-gerin auf, aus dem sich ergeben k366nnte, dass die Anbringung der Satelliten-empfangsanlage durch die Beklagten eine nachteilige Ver344nderung des vorhe-rigen optischen Gesamteindrucks des Hauses zur Folge hat, die eine Wertmin-derung von mehr als 600 200 verursacht. Sie geht vielmehr selbst davon, dass der von einer Parabolantenne ausgehenden optischen Beeintr344chtigung erfah-rungsgem344337 ein Wert von lediglich "374ber 500 200" beizumessen ist. Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: AG Oberhausen, Entscheidung vom 16.11.2004 - 32 C 2623/04 - LG Duisburg, Entscheidung vom 15.04.2005 - 13 S 368/04 -
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