BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 31/05 vom 29. M344rz 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1629 Abs. 3; ZPO 247247 850 k, 851 Macht ein Elternteil gem344337 247 1629 Abs. 3 BGB Unterhaltsanspr374che des Kindes gel-tend und zahlt der Unterhaltsschuldner auf ein Konto dieses Elternteils, so kann der Unterhaltsschuldner nicht als Vollstreckungsgl344ubiger wegen anderer Forderungen gegen den Kontoinhaber auf diesen Zahlungsbetrag vollstreckungsrechtlich Zugriff nehmen. BGH, Beschluss vom 29. M344rz 2006 - VII ZB 31/05 - LG Gie337en AG Friedberg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 6. Dezember 2004 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Gl344ubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) vom 27. September 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Gl344ubiger tr344gt die Kosten der Rechtsmittel. Wert: 3.850 200 (Wert der zu vollstreckenden Forderung) Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. 1 Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie haben drei gemeinsa-me Kinder. Vor dem Familiengericht schlossen sie einen Vergleich, nach dem sich der Gl344ubiger unter anderem verpflichtete, f374r die drei Kinder einen monat-lichen Unterhaltsbetrag von insgesamt 863 200 an die Schuldnerin zu zahlen. Die 2 - 3 - Schuldnerin verpflichtete sich in dem Vergleich, f374r die von ihr und den Kindern genutzte Wohnung des Gl344ubigers an diesen eine Nutzungsentsch344digung in H366he von monatlich 550 200 zu zahlen. 3 Wegen r374ckst344ndiger Nutzungsentsch344digung in H366he von 3.850 200 erlie337 das Amtsgericht auf Antrag des Gl344ubigers am 19. Mai 2004 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss, durch den Anspr374che der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, ein Geldinstitut, gepf344ndet wurden. Wegen r374ckst344ndigen Kin-desunterhalts f374r den Zeitraum von November 2002 bis M344rz 2004 zahlte der Gl344ubiger auf das Konto der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin mit Wertstel-lung zum 2. Juli 2004 einen Betrag von 4.531,17 200. Die Schuldnerin hat darauf-hin beantragt, von der Pf344ndung des Gl344ubigers in ihr Konto bei der Dritt-schuldnerin diese Zahlung des Gl344ubigers freizustellen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde des Gl344ubigers hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Wiederher-stellung des Beschlusses des Amtsgerichts. 4 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 5 1. Das Landgericht ist der Ansicht, dass die Schuldnerin keinen An-spruch auf die beantragte "Freistellung" habe. Der Pf344ndungsschutz f374r den r374ckst344ndigen Unterhalt nach 247 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO sei durch 334berweisung auf das Konto der Schuldnerin untergegangen. Auch ein Pf344ndungsschutz nach 6 - 4 - 247 850 k ZPO bestehe nicht. Die Vorschrift gelte nur f374r wiederkehrende Eink374nf-te der in 247247 850-850 b ZPO bezeichneten Art, nicht jedoch f374r einmalige Leis-tungen, auch wenn f374r sie vorher ein Pf344ndungsschutz in Betracht gekommen sei. Schlie337lich l344gen auch die Voraussetzungen der allgemeinen Schutzvor-schrift des 247 765 a ZPO nicht vor. 7 2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. Dem Gl344u-biger ist der vollstreckungsrechtliche Zugriff auf die Kontoforderung der Schuld-nerin in H366he von 4.531,17 200 verwehrt. a) Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Landgerichts, da337 der Schuldnerin kein auf 247247 850 b Abs. 1 Nr. 2, 850 k Abs. 1 ZPO gegr374ndeter An-spruch auf Aufhebung der Pf344ndung zusteht. Diese Vorschriften sch374tzen un-mittelbar nur den Unterhalt des Schuldners selbst als des Empf344ngers ihm zu-stehender Renten und renten344hnlicher Bez374ge gegen374ber einem Vollstre-ckungszugriff (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 94/90, BGHZ 113, 90, 95; Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, NJW 1988,709). Hier stand die Unterhaltsforderung, auf die Zahlung auf das Konto der Schuldnerin erfolgte, jedoch den Kindern der Parteien zu und sollte deren Unterhalt sichern, nicht denjenigen der Schuldnerin. 8 b) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung eines auf 247 765 a ZPO gest374tzten Vollstreckungsschutzes. Die Schuldnerin vermag keine ihre eigenen Unterhaltsinteressen beeintr344chtigende H344rte geltend zu machen, die mit den guten Sitten nicht vereinbar w344re. 247 765 a ZPO sch374tzt aber nur Belange des Schuldners (vgl. Walker in Schusch-ke/Walker, ZPO, 3. Aufl., 247 765 a Rdn. 10; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., 247 765 a Rdn. 11; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 765 a Rdn. 9). 9 - 5 - c) Die hier in Rede stehende Kontoforderung ist jedoch, soweit sie die Zahlung auf den Kindesunterhalt betrifft, entsprechend 247 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit 247 399 BGB als unpf344ndbar zu erachten; diese Unpf344ndbarkeit kann im vor-liegenden Verfahren geltend gemacht werden. 10 11 aa) Der Gl344ubiger hat die streitgegenst344ndliche Zahlung auf die im ge-richtlichen Vergleich der Parteien niedergelegten Unterhaltsanspr374che der Kin-der erbracht. Die Schuldnerin hatte insoweit die Unterhaltsanspr374che, gest374tzt auf die ihr in 247 1629 Abs. 3 BGB gew344hrte Erm344chtigung, im eigenen Namen geltend gemacht. Die auf dieser Grundlage auf ihr Bankkonto erfolgte Zahlung - auch wenn sie Unterhaltsr374ckst344nde betrifft - unterliegt einer besonderen, treuhand-344hnlichen Zweckbindung, die sich am Auszahlungsanspruch gegen374ber dem Kreditinstitut fortsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 94/90, aaO). 12 bb) Eine derartige Zweckbindung einer Forderung, die treuh344nderischen Charakter hat, kann im Hinblick auf 247247 399 BGB, 851 Abs. 1 ZPO zur Unpf344nd-barkeit dieser Forderung f374hren (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 270/98, NJW 2000,1270 m.w.N.). Von einer solchen Rechtsfolge ist bei der hier zu beurteilenden Sachgestaltung auszugehen. Die in Aus374bung des 247 1629 Abs. 3 BGB erlangte Zahlung darf auch als Bestandteil der Kontoforderung der Schuldnerin nur der Zweckbestimmung des Kindesunterhalts dienen. 13 cc) Die Nichtbeachtung dieser Unpf344ndbarkeit, die aus der dargestellten Zweckbindung folgt, kann die Schuldnerin unter den hier gegebenen Umst344n-den im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren geltend machen und im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Pr374fung stellen. Es kann dahinstehen, ob die Schuldnerin in Aus374bung der Erm344chtigung des 247 1629 Abs. 3 BGB oder als 14 - 6 - Vertreterin im Namen der Kinder nach 247 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB auch deren Widerspruchsrechte aus 247 771 ZPO geltend machen k366nnte, die aus einer treu-h344nderisch gesicherten materiellen Position dieser Kinder resultieren k366nnten. Die Schuldnerin kann jedenfalls auf diesen Weg nicht verwiesen werden, wenn - wie es hier der Fall ist - die Unpf344ndbarkeit gegen374ber dem Gl344ubiger einge-wandt wird, der selbst die Zahlung zu bewirken hatte, die der Erf374llung der ge-m344337 247 1629 Abs. 3 BGB verfolgten Unterhaltsforderung diente, und sie auf das Konto der Schuldnerin geleistet hat. In diesem Fall ist es vielmehr gerechtfertigt, entsprechend dem Rechtsgedanken des 247 850 k ZPO die Freistellung des Gut-habens zur Sicherung des Unterhaltsinteresses der Kinder von der Pf344ndung auszusprechen. Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 27.09.2004 - 23 M 1541/04 - LG Gie337en, Entscheidung vom 06.12.2004 - 7 T 422/04 -
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