BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 31/05 vom 21. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. M344rz 2006 durch die Vi-zepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 18. Mai 2005 aufgehoben. Der Kl344gerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 2.000 200. Gr374nde: I. Die von der Kl344gerin erhobene Klage ist durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 29. Juli 2004, ihren Prozessbevollm344chtigten zugestellt am 2. August 2004, abgewiesen worden. Mit am 12. August 2004 beim Landgericht einge-gangenem Schriftsatz legte die Kl344gerin hiergegen "Berufung f374r den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die zweite Instanz" ein, beantragte Pro- 1 - 3 - zesskostenhilfe f374r das Berufungsverfahren und legte einen nicht unterzeichne-ten "Berufungsbegr374ndungs-Entwurf" vor. 2 Das Berufungsgericht bewilligte den Beklagten zu 1 bis 5 und 7 durch Beschluss vom 24. Februar 2005 und der Kl344gerin durch Beschluss vom 25. Februar 2005 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollm344chtigten jeweils Pro-zesskostenhilfe f374r den zweiten Rechtszug. Am 3. M344rz 2005 wurde den Pro-zessbevollm344chtigten der Kl344gerin ein Schreiben des Berufungsgerichts zuge-stellt, in dem es hie337: "anbei erhalten Sie folgende Schriftst374cke: - Beschluss vom 24.02.2005". Der Vorsitzende des Berufungsgerichts wies die Kl344gerin mit Verf374gung vom 5. April 2005 darauf hin, dass ihre Berufung unzul344ssig sein d374rfte, weil sie bedingt f374r den Fall der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe eingelegt wurde. "Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand d374rfte ebenfalls ausgeschlossen sein, dies jedenfalls deshalb, weil innerhalb von einem Monat nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe keine Berufungsbegr374ndung vorgelegt wurde (247 234 Abs. 1 S. 2 ZPO)." Der Kl344gerin wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 22. April 2005 gesetzt. Mit Schreiben vom 18. April 2005 beantragte der Pro-zessbevollm344chtigte der Kl344gerin unter Bezugnahme auf diese Verf374gung Ak-teneinsicht mit der Begr374ndung, der Wortlaut des Hinweises in der Verf374gung vom 5. April 2005 sei f374r die Kl344gerseite nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Akteneinsicht wurde am 20. April 2005 gew344hrt. 3 Am 29. April 2005 ist beim Berufungsgericht ein Antrag der Kl344gerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Berufungs-frist und Berufungsbegr374ndungsfrist eingegangen. Zugleich hat die Kl344gerin Berufung eingelegt und diese begr374ndet. 4 - 4 - Zur Begr374ndung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs haben die Prozessbe-vollm344chtigten der Kl344gerin ausgef374hrt, ihnen sei lediglich der Beschluss vom 24. Februar 2005 zugestellt worden. Erst nach der Akteneinsicht h344tten sie aus den Gerichtsakten erfahren, dass der Kl344gerin bereits mit Beschluss vom 25. Februar 2005 Prozesskostenhilfe f374r die zweite Instanz bewilligt worden sei. 5 6 Die Parteien wurden durch eine weitere Verf374gung des Berufungsge-richts vom 4. Mai 2005 unter anderem darauf hingewiesen, dass der Wieder-einsetzungsantrag schon deshalb versp344tet gewesen sein d374rfte, weil der Kl344-gerin jedenfalls aus der Verf374gung vom 5. April 2005 bekannt gewesen sei, dass Prozesskostenhilfe bewilligt und damit das Hindernis im Sinne der 247247 233, 234 Abs. 2 ZPO behoben worden sei. Die Verf374gung vom 5. April 2005 sei noch am gleichen Tag ausgefertigt worden und d374rfte den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin daher vor dem 14. April 2005 zugegangen sein. Nachdem diese in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis nochmals darauf hingewiesen hatten, dass aus der Verf374gung vom 5. April 2005 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht positiv bekannt gewesen sei, hat das Berufungsge-richt mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung zu-r374ckgewiesen, weil er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des 247 234 Abs. 1 S. 1 ZPO gestellt worden sei, und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dem Pro-zessbevollm344chtigten der Kl344gerin sei sp344testens mit Zugang des Hinweises vom 5. April 2005 bekannt gewesen, dass das Hindernis f374r die Einhaltung der Berufungsfrist entfallen war. Da jede Form der Kenntniserlangung ausreiche, komme es nicht darauf an, ob die Prozessbevollm344chtigten den Bewilligungs-beschluss vom 25. Februar 2005 bereits mit der Ausfertigung des Beschlusses vom 24. Februar 2005 erhalten h344tten. 7 - 5 - II. 8 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie ist begr374ndet, weil der angefochtene Beschluss die Kl344gerin in ihrem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt (vgl. Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), indem er der Kl344gerin die Wiederein-setzung in den vorigen Stand aufgrund zu hoher Anforderungen an die Sorg-faltspflichten ihrer Prozessbevollm344chtigten versagt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben. a) Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb der Zweiwochenfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt werden. Diese beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (247 234 Abs. 2 ZPO). Liegt das Hindernis - wie hier - in der Mittellosigkeit der Partei, entf344llt es grunds344tzlich mit der Bekannt-gabe des Beschlusses 374ber die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (vgl. Se-natsbeschluss vom 25. Juni 1963 - VI ZB 5/63 - VersR 1963, 1084; BGH, Be-schl374sse vom 8. Februar 1994 - XI ZB 1/94 - VersR 1994, 1324; vom 2. Oktober 1985 - IV b ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41). Nach st344ndiger Rechtsprechung bedarf der Beschluss 374ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dabei keiner f366rmlichen Zustellung; ausreichend ist vielmehr eine formlose Mitteilung (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 1963 - VI ZB 5/63 - aaO, 1085 sowie BGHZ 30, 226, 229). Aus der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass f374r den Wegfall des Hindernisses im Sinne des 247 234 Abs. 2 ZPO nicht ent-scheidend ist, dass der Kl344gerin oder ihrem Prozessbevollm344chtigten der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss tats344chlich zugegangen ist. Beho- 9 - 6 - ben ist das Hindernis vielmehr schon dann, wenn das Fortbestehen des Hin-dernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschl374sse vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 - VersR 1990, 402; vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 - VersR 1993, 205, 206; vom 15. Oktober 1997 - IV ZB 15/97 - BGHR ZPO 247 234 Abs. 2, Fristbeginn 10 m.w.N.; vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98 - NJW 2000, 592). Auch wenn diese Ent-scheidungen regelm344337ig zur Vers344umung einer Rechtsmittelfrist ergangen sind, ergibt sich daraus der allgemeine Grundsatz, dass das Fortbestehen des Hin-dernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollm344chtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Wegfall des Hindernisses h344tten erkennen k366nnen (vgl. die Nachweise bei Born NJW 2005, 2042, 2043). b) Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, das bis zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestehen-de Hindernis f374r die Einlegung der Berufung sei mit Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 5. April 2005 weggefallen. Dieser Hinweis hat jedoch das Hin-dernis f374r die Einhaltung der Berufungsfrist und damit auch der Berufungsbe-gr374ndungsfrist nicht entfallen lassen. Aus ihm ergab sich nicht mit hinreichen-der Deutlichkeit, dass, wann und in welchem Umfang der Kl344gerin Prozesskos-tenhilfe bewilligt worden ist. Da zudem in dem gerichtlichen Begleitschreiben vom 1. M344rz 2005, mit dem der Bewilligungsbeschluss zugestellt worden sein soll, nur die 334bersendung des Beschlusses vom 24. Februar 2005 aufgef374hrt war, durch den den Beklagten zu 1 bis 5 und 7 Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist verst344ndlich, dass auch sorgf344ltige Anw344lte den Hinweis vom 5. April 2005 nicht nachvollziehen konnten und zun344chst einen Antrag auf Akten-einsicht stellten. Es ist den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin daher nicht vorzuwerfen, wenn sie erst durch die Akteneinsicht am 20. April 2005 erfahren haben, dass der Kl344gerin Prozesskostenhilfe im zweiten Rechtszug bereits 10 - 7 - durch Beschluss vom 25. Februar 2005 unter Beiordnung ihrer Prozessbevoll-m344chtigten bewilligt worden ist und dieser Beschluss bereits am 1. M344rz 2005 abgegangen sein soll. Deshalb haben sie die Wiedereinsetzungsfrist nicht schuldhaft vers344umt. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Lahr, Entscheidung vom 29.07.2004 - 6 C 6/04 - LG Offenburg, Entscheidung vom 18.05.2005 - 1 S 136/04 -
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