BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 31/07 vom 10. Januar 2008 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZwVwV 247247 18, 19 a) Eine Verg374tung nach der Zwangsverwalterverordnung steht dem Verwalter nur f374r solche (erforderlichen) T344tigkeiten zu, die er in Aus374bung der ihm kraft seines Am-tes zustehenden Befugnisse entfaltet hat; das ist bei T344tigkeiten, die der Verwalter nach Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhebenden Beschlusses erbringt, nur ausnahmsweise der Fall. b) Die Voraussetzungen des 247 19 Abs. 2 ZwVwV hat der Zwangsverwalter durch ei-ne Vergleichsrechnung und eine plausible Darstellung des Zeitaufwandes darzu-legen. c) Verlangt der Zwangsverwalter f374r nach Aufhebung der Zwangsverwaltung anfal-lende Abwicklungsarbeiten eine Anhebung des f374r die Regelverg374tung ma337gebli-chen Prozentsatzes (247 18 Abs. 2 ZwVwV) muss er darlegen, dass die Leistungen 374ber das Ma337 regul344rer Abschlussarbeiten deutlich hinausgehen. BGH, Beschl. v. 10. Januar 2008 - V ZB 31/07 - LG Potsdam AG Luckenwalde - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters gegen den Be-schluss des Landgerichts Potsdam vom 15. Februar 2007 wird zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.045,81 200. Gr374nde: I. Das im Rubrum bezeichnete Grundst374ck unterlag der Zwangsverwal-tung. Nachdem die Gl344ubigerin ihren Vollstreckungsantrag zur374ckgenommen hatte, wies der zum Zwangsverwalter bestellte Beteiligte zu 1 das Vollstre-ckungsgericht darauf hin, dass noch die Nebenkostenabrechnung f374r das Jahr 2004 zu erstellen sei und deshalb ein Beschluss ben366tigt werde, der eine ent-sprechende Erm344chtigung enthalte. Mit Beschluss vom 5. August 2005 wurde die Zwangsverwaltung aufgehoben; ein zur Erstellung der Betriebskostenab-rechnung erm344chtigender Beschluss erging nicht. F374r seine T344tigkeiten bis zum 31. August 2005 erhielt der Zwangsverwalter antragsgem344337 die Regelverg374-tung nach 247247 18 Abs. 1 u. 2 ZwVwV. 1 - 3 - Mit Antrag vom 3. August 2006 hat der Zwangsverwalter f374r die Zeit nach Aufhebung der Zwangsverwaltung eine weitere Verg374tung 226 nunmehr nach Zeitaufwand 226 sowie pauschalen Auslagenersatz verlangt. Auf gerichtlichen Hinweis, dass die Abrechnung der Betriebskosten nicht erstattungsf344hig sei, hat er unter dem 9. Oktober 2006 seine Verg374tungsforderung reduziert. Diesen An-trag hat das Vollstreckungsgericht mit der Erw344gung zur374ckgewiesen, die gel-tend gemachten T344tigkeiten seien bereits mit der zuvor festgesetzten (Regel-)Verg374tung abgegolten. Hiergegen hat der Zwangsverwalter Beschwer-de eingelegt und erneut die unter dem 3. August 2006 beantragte Verg374tung verlangt. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Zwangsverwalter weiterhin die beantragte Verg374tung nach Zeitaufwand. 2 II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Zwangsverwalter m374sse nach Aufhebung der Zwangsverwaltung seine T344tigkeit beenden. Ohne beson-dere gerichtliche Erm344chtigung d374rften 226 abgesehen von Ma337nahmen, die kei-nen Aufschub duldeten 226 nur noch die 204regul344ren Restarbeiten223 vorgenommen werden. Eine weitere Verg374tung stehe dem Zwangsverwalter daher nicht zu. 3 III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach 247 575 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 4 1. Die beantragte weitere Verg374tung nach Zeitaufwand steht dem Zwangsverwalter schon deshalb nicht zu, weil er die daf374r erforderlichen Vor-aussetzungen nicht dargelegt hat. Werden 226 wie hier 226 Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung eines zwangsverwalteten Objekts erzielt, hat der 5 - 4 - Zwangsverwalter Anspruch grunds344tzlich nur auf die mit einem Prozentsatz der erwirtschafteten Einnahmen zu bemessende Regelverg374tung (247 18 Abs. 1. u. 2 ZwVwV). Eine Verg374tung nach Zeitaufwand sieht die Zwangsverwalterverord-nung bei solchen Objekten nur f374r den Ausnahmefall vor, dass die Regelverg374-tung offensichtlich unangemessen ist (247 19 Abs. 2 ZwVwV). F374r erforderliche Abschlusst344tigkeiten oder von dem Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung noch zu ergreifende unaufschiebbare Ma337nahmen gilt nichts anderes. Mit der Regelverg374tung wird die gesamte Verwaltert344tigkeit ab-gegolten (vgl. nur St366ber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Aufl., 247 152a ZVG Rdn. 4.2.). Dass diese Verg374tung nur auf der Grundlage der bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung eingezogenen Ertr344ge zu bemessen ist (247 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV), steht dem nicht entgegen, weil das 374bliche Ma337 deutlich 374ber-schreitenden T344tigkeiten auch dann durch eine (ggf. nachtr344gliche) Erh366hung des Prozentsatzes nach 247 18 Abs. 2 ZwVwV Rechnung getragen werden kann, wenn der Verwalter verg374tungsf344hige Leistungen nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung erbringt. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des 247 19 Abs. 2 ZwVwV sind nicht dargetan. Offensichtlich unangemessen ist die Regelverg374-tung n344mlich nur dann, wenn sie 226 trotz Aussch366pfung des H366chstrahmens nach 247 18 Abs. 2 ZwVwV 226 um mehr als 25 % hinter der Verg374tung nach Zeit-aufwand zur374ckbleibt (Senatsbeschl. v. 11. Oktober 2007, V ZB 1/07, zur Ver366f-fentlichung bestimmt). Das hat der Zwangsverwalter durch eine Vergleichs-rechnung und eine plausible Darstellung des Zeitaufwandes darzulegen (vgl. auch Senatsbeschl. aaO; Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, Zwangsverwal-tung, 4. Aufl., 247 19 ZwVwV Rdn. 17). Daran fehlt es hier zumindest mit Blick auf die erforderliche Vergleichsrechnung. 6 - 5 - 2. Die nach den bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung eingezogenen Ertr344gen zu bemessende Regelverg374tung hat der Zwangsverwalter bereits er-halten. Eine nachtr344gliche (weitere) Erh366hung des f374r die Bemessung der Re-gelverg374tung ma337geblichen Prozentsatzes nach 247 18 Abs. 2 ZwVwV hat er we-der beantragt noch das f374r eine Anhebung erforderliche Missverh344ltnis dargetan (zum Darlegungserfordernis vgl. Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, aaO, 247 22 ZwVwV Rdn. 3). 7 Geht es um erst nach Aufhebung der Zwangsverwaltung erbrachte Leis-tungen, muss zun344chst dargelegt werden, dass es sich um verg374tungsf344hige T344tigkeiten handelt, weil dem Verwalter eine Verg374tung nach der Zwangsver-walterverordnung nur f374r solche (erforderliche) T344tigkeiten zusteht, die er in Aus374bung der ihm kraft seines Amtes zustehenden Befugnisse entfaltet hat (vgl. 247247 12, 17 ZwVwV). Diese Befugnisse enden aber 226 abgesehen von unauf-schiebbaren (vgl. RGZ 53, 263, 264; Depr351/Mayer, Die Praxis der Zwangsver-waltung, 4. Aufl., Rdn. 324) und der notwendigen Abwicklung der Verwaltung dienenden Ma337nahmen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Mai 2005, VIII ZR 301/03, Rpfle-ger 2005, 559, 560 sowie zum Ganzen B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 161 Rdn. 32 f; Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, aaO, 247 161 ZVG Rdn. 9, 247 12 ZwVwV Rdn. 5, 9 u. 11; St366ber, aaO, 247 161 Rdn. 5.1 u. 2) mit der Zustellung des die Zwangs-verwaltung aufhebenden Beschlusses; etwas anders gilt nur dann, wenn das Gericht den Verwalter nach 247 12 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV zur Vornahme weiterer Handlungen besonders erm344chtigt. Nur im Rahmen dieser Ausnahmetatbe-st344nde darf der Verwalter weiter t344tig werden, und nur in diesen F344llen kommt eine Anhebung des Prozentsatzes nach 247 18 Abs. 2 ZwVwV in Betracht. 8 Stehen notwendige Abschlussarbeiten in Rede, muss der Verwalter dar-374ber hinaus darlegen, dass die Leistungen 374ber das Ma337 regul344rer Abschluss-arbeiten deutlich hinausgehen. Auch daran fehlt es hier. Davon abgesehen stel- 9 - 6 - len die von der Beschwerde ins Feld gef374hrten T344tigkeiten wie etwa die Entge-gennahme von Schriftst374cken oder die 334bersendung von Schl374sseln allenfalls 374bliche Abwicklungsma337nahmen dar, die eine Erh366hung nach 247 18 Abs. 2 ZwVwV nicht rechtfertigen. Schlie337lich handelt es sich bei den Betriebskosten-abrechnungen, die der Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwal-tung erstellt hat, um keine notwendige Abwicklungsma337nahme, weil die Ab-rechnung der Nebenkosten nach Aufhebung der Zwangsverwaltung zumindest grunds344tzlich wieder Sache des Eigent374mers ist (vgl. Haarmeyer/ Wutzke/F366rster/Hintzen, aaO, 247 12 ZwVwV Rdn. 11 m.w.N.). Eine gerichtliche Erm344chtigung liegt nicht vor. 3. Von einer Auslagenerstattung hat das Beschwerdegericht zu Recht abgesehen. Der Zwangsverwalter hat lediglich die Auslagenpauschale verlangt, die nach 247 21 Abs. 2 Satz 2 ZwVwV mit 10 % der festzusetzenden Verg374tung zu bemessen ist (bis zu einem H366chstbetrag von 40 200 f374r jeden angefangenen Monat). Wie dargelegt kommt aber auf der Grundlage der von dem Zwangs-verwalter gestellten Antr344ge eine Verg374tungsfestsetzung nicht in Betracht. 10 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung 374ber die H366he der Zwangsverwalterverg374tung ist nicht kontradiktorisch ausge-staltet. Das steht einer Anwendung von 247 97 Abs. 1 ZPO entgegen (Senat, 11 - 7 - Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 f., zur Ver366ffent-lichung in BGHZ 170, 378 bestimmt; Beschl. v. 15. M344rz 2007, V ZB 117/06, NJW-RR 2007, 1150). Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Luckenwalde, Entscheidung vom 22.11.2006 - 17 L 21/04 - LG Potsdam, Entscheidung vom 15.02.2007 - 5 T 802/06 -
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