BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 31/08 vom 20. November 2008 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 149 Die Zwangsverwaltung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundst374cks ist unzul344ssig, wenn sie nur dazu dient, dem im Haus wohnenden Schuldner den Bezug von Sozialleistungen zu erm366glichen, damit er an den Zwangsverwalter ein Entgelt f374r die Nutzung der R344ume entrichten kann, die ihm nicht nach 247 149 Abs. 1 ZVG zu belassen sind. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - V ZB 31/08 - LG G366rlitz AG G366rlitz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts G366rlitz vom 23. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Schuldnerin wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren mit Wir-kung vom 3. M344rz 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Geisler bewilligt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 2.042,80 200. Gr374nde: I. Auf Antrag des Gl344ubigers ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsverwaltung des Grundst374cks der Schuldnerin an. Das darauf befindliche Einfamilienhaus wird von der Schuldnerin und ihrem Ehemann bewohnt. 1 - 3 - In dem Inbesitznahmebericht des Zwangsverwalters sind als Einnahmen Betriebs- und Nebenkostenerstattungen der Schuldnerin von 50 200 und als Aus-gaben Kosten f374r Grundsteuer und Versicherungen in H366he von 45 200 angesetzt. 2 Mit der Begr374ndung, die Zwangsverwaltung sei rechtsmissbr344uchlich und im Hinblick auf ihren schlechten Gesundheitszustand, welcher bereits zur Ein-stellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gef374hrt habe, sittenwidrig, hat die Schuldnerin die Aufhebung der Zwangsverwaltung beantragt. 3 Das Vollstreckungsgericht hat das Zwangsverwaltungsverfahren aufge-hoben und ausgef374hrt: Das Vorgehen des Gl344ubigers sei zwar nicht rechts-missbr344uchlich. Es ergebe sich ein 334berschuss von monatlich 5 200. Nach den Vorstellungen des Gl344ubigers k366nne die Schuldnerin au337erdem Wohngeld be-antragen; dies solle im Rahmen der Zwangsverwaltung an den Gl344ubiger abge-f374hrt werden. In Anbetracht der akuten Suizidgefahr der Schuldnerin stelle die Fortsetzung des Verfahrens jedoch eine sittenwidrige H344rte im Sinne von 247 765a ZPO dar. 4 Auf die sofortige Beschwerde des Gl344ubigers hat das Landgericht den Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zur374ckweisung der Gl344ubiger beantragt, erstrebt die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung der Zwangsverwaltung. 5 II. Das Beschwerdegericht h344lt, die Voraussetzungen f374r eine Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach 247 765a ZPO f374r nicht gegeben. Die von dem ge-richtlich bestellten Sachverst344ndigen best344tigte Suizidgefahr der Schuldnerin gr374nde sich in erheblichem Ma337e auf den m366glichen Verlust ihres Eigenheims. 6 - 4 - Ein solcher sei bei der Zwangsverwaltung aber nicht zu besorgen. Dem Schuld-ner, der zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundst374ck wohne, seien die f374r seinen Hausstand unentbehrlichen R344ume zu belassen. Nur hinsichtlich der nicht ben366tigten R344ume m374sse der Schuldner eine Nutzung durch den Zwangsverwalter dulden mit der Folge, dass er bei Nutzung dieser R344ume ein angemessenes Entgelt an den Zwangsverwalter zu entrichten habe. Auf diese Besonderheiten des Zwangsverwaltungsverfahrens hingewiesen, habe der Sachverst344ndige erg344nzend ausgef374hrt, ein wesentlicher Faktor f374r die bei der Schuldnerin bestehende Suizidgefahr entfalle, wenn sie in ihrem Haus bleiben k366nne. Bei Abw344gung der Interessen der Beteiligten 374berwiege deshalb dasje-nige des Gl344ubigers an der Fortf374hrung der Zwangsverwaltung. III. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. 247 793 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts konnte der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin (247 765a ZPO) nicht zur374ckgewiesen werden. 7 Die Vorschrift des 247 765a ZPO erm366glicht den Schutz gegen Vollstre-ckungsma337nahmen, die wegen ganz besonderer Umst344nde eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende H344rte f374r den Schuldner bedeuten. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsma337nahme nach Ab-w344gung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis f374hren w374r-de (vgl. BGHZ 161, 371, 374 m.w.N.). Bei der Feststellung der abzuw344genden Belange der Beteiligten sind dem Beschwerdegericht Rechtsfehler unterlaufen. 8 - 5 - 1. Die Rechtsbeschwerde r374gt zu Recht, dass die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu der Gefahr eines Suizids der Schuldnerin bei Fortset-zung der Zwangsverwaltung unzureichend sind. 9 Wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt nicht verkennt, sind die Gerichte verpflichtet, bei der Pr374fung der Voraussetzungen des 247 765a ZPO die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gew344hrleisteten Grundrechte, insbesondere das Grund-recht auf Leben und k366rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), zu ber374cksichtigen. Die Zwangsvollstreckung ist deshalb einstweilen einzustellen, wenn sich eine konkrete Suizidgefahr des Schuldners oder eines nahe Angeh366-rigen anders nicht abwenden l344sst. Bei ihrer Verfahrensgestaltung haben die Gerichte die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Verfassungsverletzun-gen tunlichst auszuschlie337en. Dies kann es insbesondere erfordern, Beweisan-geboten des Schuldners hinsichtlich seines Vorbringens, ihm drohten schwer-wiegende Gesundheitsbeeintr344chtigungen, besonders sorgf344ltig nachzugehen (vgl. BVerfGK 6, 5, 10 m.w.N.). Diesen Anforderungen gen374gt das Verfahren des Beschwerdegerichts nicht. 10 a) Die Gefahr eines Suizids der Schuldnerin ist von dem gerichtlich be-stellten Sachverst344ndigen in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2007 zun344chst als 204hoch223 eingesch344tzt worden. Auf Nachfrage des Gerichts, ob die Beurteilung anders ausfalle, wenn davon auszugehen sei, dass die Schuldnerin und ihre Familie Haus und Grundst374ck nicht verlassen m374ssten, hat er dies in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2007 zwar dahin eingeschr344nkt, dass in die-sem Fall ein wesentlicher Faktor der Suizidgefahr entfalle. Dem durfte das Be-schwerdegericht aber nicht entnehmen, dass mit der Fortsetzung der Zwangs-verwaltung keine Gefahr f374r das Leben und die Gesundheit der Schuldnerin verbunden ist. 11 - 6 - Schon weil die Annahme einer hohen Suizidgefahr ausweislich des Gut-achtens vom 11. Oktober 2007 auf mehrere Risikofaktoren gest374tzt war, also nicht nur auf der Bef374rchtung der Schuldnerin beruhte, ihr Haus zu verlieren, konnte das Beschwerdegericht zun344chst nur davon ausgehen, dass der Sach-verst344ndige die Gefahr eines Suizids nunmehr geringer einstufte, nicht aber, dass sie vollst344ndig entfallen war. Hinzu kommt, dass der neuen Beurteilung kein weiteres Gespr344ch des Sachverst344ndigen mit der Schuldnerin vorausge-gangen ist, und dass die Schuldnerin der Einsch344tzung im Schriftsatz vom 11. Januar 2008 widersprochen und die erneute Befragung des Sachverst344ndi-gen beantragt hat. Bei dieser Sachlage erforderte eine zuverl344ssige Beurteilung der von der Fortf374hrung der Vollstreckungsma337nahme ausgehenden Bedro-hung f374r Leben und k366rperliche Unversehrtheit der Schuldnerin weitere Fest-stellungen. 12 Das gilt auch, soweit die Suizidgefahr auf falschen Vorstellungen der Schuldnerin 374ber die Auswirkungen einer Zwangsverwaltung beruht. Die Erw344-gung des Beschwerdegerichts, solchen Vorstellungen k366nne durch eine Aufkl344-rung der Schuldnerin 374ber Zweck, Umfang und Rechtsfolgen der Zwangsver-waltung begegnet werden, l344sst die Gefahr f374r das Leben der Schuldnerin nicht entfallen. Sind begleitende Ma337nahmen bei der Vollstreckung geeignet, der Su-izidgefahr entgegenzuwirken, darf das Gericht sie bei der Abw344gung nach 247 765a ZPO vielmehr nur ber374cksichtigen, wenn ihre Vornahme weitestgehend sichergestellt ist (vgl. BVerfGK 6, 5, 11 f.; Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 24/05, NJW 2006, 508; Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3720). Daran fehlt es hier. Das Beschwerdegericht geht nur von der M366g-lichkeit aus, dass die Schuldnerin durch irgendjemanden 374ber die Auswirkungen der Zwangsverwaltung aufgekl344rt werden kann und soll, nicht aber davon, dass dies sichergestellt ist. 13 - 7 - b) Dar374ber hinaus gibt der Vortrag der Schuldnerin im Schriftsatz vom 11. Januar 2008, wonach bereits der Gedanke, dass nicht mehr sie, sondern der Zwangsverwalter das Sagen im Hause habe, sie 204an den Rand des Ab-grunds223 treibe, Anlass zur Pr374fung, inwieweit andere mit der Fortsetzung der Zwangsverwaltung einhergehende Umst344nde eine Suizidgefahr begr374nden. Hiervon durfte das Beschwerdegericht wiederum nicht aufgrund des - ange-sichts des 247 149 Abs. 2 ZVG im 334brigen nicht uneingeschr344nkt zutreffenden - Hinweises absehen, dass die Zwangsverwaltung nicht zu einer Zwangsr344u-mung f374hren werde. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt auch in Betracht, wenn sonstige mit der Zwangsverwaltung einherge-hende, m366glicherweise nur subjektiv als schwerwiegend empfundene, Belas-tungen allein oder in Verbindung mit weiteren Faktoren zu einer anders nicht beherrschbaren Suizidgefahr bei der Schuldnerin f374hren. 14 2. F374r das Beschwerdegericht bestand ferner Anlass n344her zu pr374fen, welche sch374tzenswerte Belange an der Fortsetzung der Zwangsverwaltung auf Seiten des Gl344ubigers in die nach 247 756a ZPO vorzunehmende Abw344gung ein-zustellen sind. 15 a) Ziel der Zwangsverwaltung ist es grunds344tzlich, dem Gl344ubiger die Er-tr344ge aus der Vermietung oder Verpachtung des zwangsverwalteten Grund-st374cks zukommen zu lassen. Ist - wie hier - ein selbstgenutztes Einfamilienhaus Gegenstand der Zwangsverwaltung, scheidet eine Vermietung aus, soweit das Haus gem344337 247 149 Abs. 1 ZVG dem Schuldner zu belassen ist. Eine dennoch erwirkte Zwangsverwaltung ist nur dann geeignet, zur Befriedigung des Gl344ubi-gers zu f374hren, wenn die verbleibenden R344ume oder andere auf dem Grund-st374ck befindliche, f374r den Hausstand des Schuldners nicht erforderliche, Ge-b344ude selbst344ndig vermietbar sind (vgl. Senat, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462; Beschl. v. 24. Januar 2008, V ZB 99/07, NJW-RR 16 - 8 - 2008, 679, 680). Dass es sich hier so verh344lt, ist von dem Beschwerdegericht nicht festgestellt worden. b) Andere schutzw374rdige Ziele der Zwangsverwaltung sind auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht erkennbar. 17 aa) Der von dem Zwangsverwalter in seinem Inbesitznahmebericht aus-gewiesene 334berschuss von 5 200 im Monat ist nicht geeignet, ein legitimes Inter-esse des Gl344ubigers an der Fortsetzung der Zwangsverwaltung zu begr374nden. Es bestehen bereits nachhaltige Bedenken, ob der Zwangsverwalter berechtigt ist, von der Schuldnerin einen monatlichen Vorschuss auf die Nebenkosten zu verlangen (ablehnend: LG Duisburg, Rpfleger 2008, 323; a.A: LG Zwickau, Rpfleger 2006, 426; ZMR 2007, 656; AG Heilbronn, Rpflger 2004, 236; vgl. auch Senat, Beschl. v. 24. Januar 2008, V ZB 99/07, NJW-RR 2008, 679). Je-denfalls handelt es sich bei dem 204334berschuss223 von 5 200 monatlich nicht um einen Mietertrag, sondern um den nicht verbrauchten Teil eines von der Schuldnerin geleisteten und damit an sie zur374ck zu zahlenden Vorschusses. 18 bb) Soweit der Zwangsverwalter beabsichtigen sollte, Ertr344ge aus dem Grundst374ck zu erwirtschaften, indem er der Schuldnerin die im Sinne von 247 149 Abs. 1 ZVG nicht ben366tigten R344ume des Einfamilienhauses gegen Entgelt 374berl344sst, w344re dies im Ausgangspunkt zwar nicht zu beanstanden (vgl. BGH; Urt. v. 14. Mai 1992, IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487). Ein solches Vorgehen verspricht aber nur Erfolg, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, das Entgelt aus eigenen Mitteln zu bezahlen. 19 Kein schutzw374rdiges Interesse an der Fortsetzung der Zwangsvollstre-ckung begr374ndet dagegen die von dem Gl344ubiger aufgezeigte M366glichkeit, die Schuldnerin k366nne das Entgelt durch Inanspruchnahme von Wohngeld oder anderen Sozialleistungen aufbringen, weil sie infolge der Zwangsverwaltung sozialhilferechtlich so behandelt w374rde, als lebten sie und ihr Ehemann zur Mie- 20 - 9 - te. Es ist schon zweifelhaft, ob der Schuldnerin ein Anspruch auf Wohngeld f374r die Anmietung von R344umen zustehen kann, die 374ber den durch 247 149 Abs. 1 ZVG ber374cksichtigten Bedarf hinausgehen. Jedenfalls wird das Institut der Zwangsverwaltung rechtsmissbr344uchlich genutzt, wenn es dazu dient, Anspr374-che des Schuldners auf Sozialleistungen zu begr374nden, damit er f374r die von ihm nach 247 149 Abs. 1 ZVG nicht zum Wohnen ben366tigten R344ume ein Entgelt an den Zwangsverwalter zahlen kann. Es wird dann n344mlich nicht dazu eingesetzt, um Ertr344ge aus dem Grundst374ck zu erwirtschaften, sondern dazu, eine Notlage des Schuldners zu schaffen, die ohne die Zwangsverwaltung nicht best374nde, und die Verbindlichkeiten des Schuldners dann mithilfe von Sozialleistungen, also auf Kosten der Allgemeinheit, zu tilgen. IV. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Sache wird an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen, damit es erg344nzende Feststellungen zu den aus einer Fortsetzung des Verfahrens folgenden Gefahren f374r Leben und Gesundheit der Schuldnerin und den schutzw374rdigen Interesse des Gl344u-bigers an der Fortsetzung der Zwangsverwaltung treffen kann. Im Hinblick dar-auf, dass zweifelhaft erscheint, ob die Zwangsverwaltung des Grundst374cks (echte) Ertr344ge aus einer Vermietung erwarten l344sst, wird dabei zu ber374cksich-tigen sein, dass eine sittenwidrige H344rte im Sinne des 247 765a ZPO auch in der 21 - 10 - Fortf374hrung einer aussichtslosen Vollstreckung liegen kann (vgl. Keller, DZWIR 2006, 315, 319). Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG G366rlitz, Entscheidung vom 30.04.2007 - 8 L 72/07 - LG G366rlitz, Entscheidung vom 23.01.2008 - 2 T 103/07 -
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