BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 31/08 vom 6. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 144 Satz 1 Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den von seinem mitverklagten Haftpflichtversicherer gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will, handelt nicht mutwillig im Sinne von 247 144 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe f374r die Vertretung durch einen eigenen An-walt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollm344chtigter auf diesem Wege auch f374r ihn Klageabweisung be-antragt hat. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2010 durch den Vorsit-zenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Der Beklagten zu 2 wird f374r die Verfolgung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzah-lungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. M. beigeordnet. Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 werden der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. April 2008 - 12 W 1/08 - aufgehoben und der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2007 abge344ndert. Der Beklagten zu 2 wird f374r die Rechtsverteidigung im erstinstanz-lichen Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflich-tung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. H. R. bewilligt. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat die Beklagte zu 2 als Fahrerin und die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz wegen eines behaupteten Verkehrs-unfalls am 23. November 2006 in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1 hat der Beklagten zu 2 und dem Kl344ger Unfallmanipulation vorgeworfen. Der 1 - 3 - Rechtsanwalt der Beklagten zu 1 hat sich vor dem Landgericht nicht f374r die Be-klagte zu 2 bestellt, vielmehr ist die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 als Streit-helferin beigetreten und ihr Prozessbevollm344chtigter hat auf diesem Wege auch f374r diese Klageabweisung beantragt. Mit Schriftsatz vom 20. November 2007 hat die Beklagte zu 2 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Bei-ordnung eines eigenen Rechtsanwalts gestellt und gegen die Inanspruchnahme durch den Kl344ger - anders als die Beklagte zu 1 - eingewandt, dass das Unfall-ereignis zwar nicht manipuliert, die im Prozess geltend gemachten Sch344den jedoch durch den Unfall nicht verursacht worden seien. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2007 mit der Begr374ndung abgewiesen, eine Vielzahl von Beweisanzeichen begr374ndeten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit f374r eine Unfallmanipulation; au337erdem stehe fest, dass der Pkw des Kl344gers erheblich vorbesch344digt gewesen sei. Zugleich hat es der Beklagten zu 2 die Bewilligung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit verweigert. 2 Das Kammergericht hat die gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 durch den angefochtenen Beschluss (ver366ffentlicht in NZV 2008, 519) zur374ckgewiesen. Es hat das Ver-langen der Beklagten zu 2 nach Beiordnung eines eigenen Prozessbevollm344ch-tigten im Wege der Prozesskostenhilfe ebenfalls als mutwillig im Sinne des 247 114 Satz 1 ZPO erachtet, da angesichts der streitgen366ssischen Nebeninter-vention durch die anwaltlich vertretene Beklagte zu 1 dem Interesse der Beklag-ten zu 2 an ihrer Rechtsverteidigung hinreichend Gen374ge getan sei. Gegen die-se Entscheidung richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde, mit der die Beklagte zu 2 ihre Antr344ge weiterverfolgt. 3 - 4 - II. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 ZPO zugelassen hat. Im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfe-sachen k366nnen lediglich Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der pers366nlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung beantwortet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 76/04 - VersR 2006, 718; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - IX ZB 118/07 - juris, Rn. 2; vom 9. Februar 2005 - XII ZB 246/04 - NJW-RR 2005, 1018 und vom 20. Januar 2005 - V ZB 37/04 - ZOV 2005, 210). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Die Vorinstanzen haben der Beklagten zu 2 rechtsfehlerhaft die nachgesuchte Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsverteidigung gegen die Klage unter Beiordnung eines eigenen Rechts-anwalts verweigert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war der entsprechende Antrag der Beklagten zu 2 nicht mutwillig. 5 a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass Mutwilligkeit im Sinne des 247 114 Satz 1 ZPO voraussetzt, dass eine verst344ndige, nicht hilfs-bed374rftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen w374rde (vgl. etwa Z366ller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., 247 114 Rn. 30; Musielak/Fischer, ZPO, 7. Aufl., 247 114 Rn. 30). 6 b) Das Beschwerdegericht meint, diese Voraussetzungen l344gen vor, weil durch die Nebenintervention der Beklagten zu 1 die Beklagte zu 2 nicht nur da-vor gesch374tzt sei, dass ein Vers344umnisurteil gegen sie ergehen k366nne, sondern infolge der materiell-rechtlichen Ankn374pfung der Haftung des Versicherers an diejenige des Fahrzeughalters als Versicherungsnehmer der Versicherer ein Interesse daran habe, alle Anspr374che wegen behaupteter Schadensereignisse 7 - 5 - durch ein bei ihm versichertes Kraftfahrzeug in gleicher Weise abzuwehren wie der Fahrzeughalter oder der Fahrer. Eine verst344ndige Partei w374rde im wirt-schaftlichen Interesse daher davon absehen, ungeachtet des 374ber den Versi-cherer bestehenden Rechtsschutzes kostenpflichtig einen weiteren Anwalt zu mandatieren (vgl. in diesem Sinne auch OLG Frankfurt VersR 2005, 1550, 1551; OLG Hamm VersR 2009, 947; 2006, 717, 718; OLG Brandenburg VersR 2010, 274, 275 m. Anm. Jahnke, juris PR-Verkehrsrecht 4/2010 Anm. 3). c) Die Gegenmeinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung verneint in entsprechenden F344llen die Mutwilligkeit eines Prozesskostenhilfegesuchs zum Zweck der Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts. Der Grund sei darin zu sehen, dass die Art der Rechtsverteidigung, insbesondere die Frage, ob der Antragsteller sich gegebenenfalls einer Parteivernehmung zu dem Vorwurf der Begehung einer Straftat stellen m374sse, von so erheblicher Bedeutung sei, dass ihm eine auf seine Person zugeschnittene anwaltliche Beratung nicht vorenthal-ten werden d374rfe (OLG D374sseldorf Verkehrsrecht aktuell 2009, 165 m. Anm. Elsner, juris PR-Verkehrsrecht 7/2010 Anm. 4; OLG K366ln VersR 1997, 597, 598). 8 d) Der erkennende Senat schlie337t sich der letztgenannten Auffassung an. Der Haftpflichtversicherer, der von einer Unfallmanipulation seines Versi-cherungsnehmers ausgeht, kann zwar auch in einem Anwaltsprozess im Wege der Nebenintervention nach 247 66 Abs. 1 ZPO f374r einen nicht selbst vertretenen Versicherungsnehmer Klageabweisung beantragen und dadurch ein Vers344um-nisurteil abwenden (vgl. Senatsurteil vom 9. M344rz 1993 - VI ZR 249/92 - VersR 1993, 625, 626). Rechtliche Bedenken gegen diese Vorgehensweise ergeben sich zun344chst aus anwaltlicher Sicht. Es besteht f374r den Anwalt eine Interes-senkollision mit der Gefahr der Strafbarkeit nach 247 356 StGB, wenn sowohl der Versicherer als auch die versicherte Person vertreten werden und gegen deren 9 - 6 - Willen behauptet wird, dass diese einen Prozessbetrug versuche (vgl. Elsner, aaO; Freyberger, Die Vertretung der Beklagten beim gestellten Unfall aus stan-desrechtlicher- und prozessrechtlicher Sicht, VersR 1991, 842, 843). 10 Dieser Interessenkonflikt spielt auch auf der Ebene der Partei eine Rolle bei der Frage, ob der Versicherungsnehmer, dem der Haftpflichtversicherer den Vorwurf der Unfallmanipulation macht, mutwillig handelt, wenn er Prozesskos-tenhilfe f374r die Vertretung durch einen eigenen Anwalt beantragt. Insoweit sind die Interessen des beklagten Versicherungsnehmers und des beklagten Haft-pflichtversicherers nur vordergr374ndig gleichgerichtet, auch wenn sie beide der Klage entgegentreten (vgl. OLG K366ln aaO). F374r den Versicherungsnehmer ist es von besonderem Interesse, ob die Klage - wie hier - mit der Begr374ndung ab-gewiesen wird, es liege ein von ihm mitmanipulierter Unfall vor, oder aufgrund seines Einwandes, die vom Kl344ger geltend gemachten Sch344den seien nicht auf den konkreten Verkehrsunfall zur374ckzuf374hren. Es kann deswegen nicht ange-nommen werden, dass eine verst344ndige, nicht hilfsbed374rftige Partei ihre Rechte in gleicher Weise, n344mlich nicht durch einen eigenen Prozessbevollm344chtigten, wahrnehmen w374rde. Denn der Haftpflichtversicherer l344sst 374ber seinen Rechts-anwalt in einem zentralen Punkt, n344mlich dem der Unfallmanipulation, gerade das Gegenteil dessen vortragen, was der beklagte Versicherungsnehmer vorzu-tragen w374nscht (OLG D374sseldorf aaO). Entgegen der Auffassung des Be-schwerdegerichts muss der Versicherungsnehmer, der sich im Haftpflichtpro-zess gegen den Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will, diesen Vorwurf nicht ohne eigene anwaltliche Vertretung hinnehmen und sich auf eventuelle Nachfolgeprozesse verweisen lassen (so zutreffend OLG D374sseldorf aaO). e) Das Oberlandesgericht D374sseldorf (aaO) weist auch mit Recht darauf hin, dass diesem Ergebnis nicht der Beschluss des erkennenden Senats vom 11 - 7 - 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - VersR 2004, 622 entgegensteht (vgl. auch Els-ner, aaO). Im dortigen Fall war die Frage der Erstattungsf344higkeit der Kosten nach 247 91 ZPO f374r den eigenen Anwalt zu verneinen, weil es aufgrund der Sachlage im Haftpflichtprozess an konkreten Interessengegens344tzen in der Rechtsverteidigung der als Streitgenossen auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten fehlte. Im vorliegenden Fall liegt demgegen374ber - wie oben ausgef374hrt - ein Interessengegensatz durch die unterschiedliche Art der Rechtsverteidigung auf der Hand. Einer Partei kann keine Rechtsverteidigung durch einen Anwalt zugemutet werden, der ihr - aus ihrer Sicht unberech-tigt - einen (versuchten) Betrug vorwirft (vgl. Elsner, aaO). Bei dieser Sachlage ist der Antrag einer bed374rftigen Partei auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts auch im Hinblick auf die gegebe-ne Erfolgsaussicht nicht mutwillig im Sinne des 247 114 Satz 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2007 - 59 O 83/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2008 - 12 W 1/08 -
Full & Egal Universal Law Academy