BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 31/09 vom 10. Dezember 2009 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 119 Abs. 2, 121 Abs. 2 Auch bei der eingeschr344nkten pauschalen Bewilligung der Prozesskostenhilfe f374r die Zwangsvollstreckung gem344337 247 119 Abs. 2 ZPO ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anwendung des 247 121 Abs. 2 ZPO f374r die jeweilige Ma337-nahme der Zwangsvollstreckung zu pr374fen. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 31/09 - LG Trier AG Bernkastel-Kues - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 26. Februar 2009 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin beabsichtigt, gegen den Schuldner aus einem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich, in dem sich der Schuldner zur Zah-lung restlichen Arbeitslohns in H366he von 3.618 200 und zur Erteilung entspre-chender Lohnabrechnungen verpflichtete, die Zwangsvollstreckung zu betrei-ben. 1 Sie hat beantragt, ihr f374r das Vollstreckungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanw344ltin C. beizuordnen. 2 Die Rechtspflegerin hat der Gl344ubigerin f374r die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm366gen des Schuldners vorerst auf die Dauer eines Jahres Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung der Rechtsanw344ltin abge-lehnt. 3 - 3 - Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zu-r374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 4 5 Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihr Begehren auf Beiordnung der Rechtsanw344ltin C. f374r das Zwangsvollstreckungsverfahren wei-ter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, 247 575 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 6 1. Das Landgericht vertritt in 334bereinstimmung mit Teilen der Instanzge-richte (z.B. LG D374sseldorf, JurB374ro 1993, 361; LG Koblenz, Rpfleger 2005, 200 sowie FamRZ 2005, 529 und JurB374ro 2002, 321; ebenso LG Deggendorf, JurB374ro 2002, 662; LG Kleve, Rpfleger 2005, 54; LG Bayreuth, JurB374ro 2000, 546) die Ansicht, jedenfalls f374r einfache F344lle der Mobiliarvollstreckung sei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. Daran sei f374r den vor-liegenden Fall festzuhalten. Besondere Schwierigkeiten seien hier nicht er-kennbar, zumal es sich nach dem Inhalt des arbeitsgerichtlichen Vergleichs um einen verh344ltnism344337ig geringf374gigen Betrag handele. Erforderlichenfalls k366nne die Gl344ubigerin die notwendige Unterst374tzung durch die Rechtsantragsstelle erhalten. Dass sie hierzu in der Lage sei, habe die Gl344ubigerin bewiesen, indem sie insoweit laut den unwidersprochenen amtsgerichtlichen Feststellungen in anderen Vollstreckungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu Protokoll der Rechtsantragstelle zwei die Vollstreckung einleitende Antr344ge gestellt habe. 7 2. Demgegen374ber macht die Rechtsbeschwerde geltend, von der Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts f374r bestimmte Vollstre- 8 - 4 - ckungsma337nahmen sei die Frage der Erforderlichkeit der (pauschalen) Beiord-nung eines Rechtsanwalts f374r das gesamte Zwangsvollstreckungsverfahren zu unterscheiden. In den F344llen, in denen gem344337 247 119 Abs. 2 ZPO pauschal Pro-zesskostenhilfe bewilligt werde, sei wegen der Komplexit344t der Materie und nicht zuletzt der schwierigen Frage der Pauschalbewilligung selbst die Vertre-tung durch einen Rechtsanwalt regelm344337ig erforderlich. Ein Teil der Instanzge-richte (z.B. LG Koblenz, FamRZ 2005, 529 sowie JurB374ro 2002, 321) sowie Teile der Literatur (Z366ller/Phillippi, ZPO, 27. Aufl., 247 121 Rdn. 8; Musielak/ Fischer, ZPO, 6. Aufl., 247 121 Rdn. 15; Fischer, Rpfleger 2004, 190; Hornung, JurB374ro 1998, 381, 383) seien zu Recht der Ansicht, dass heutzutage jede Vollstreckungsma337nahme ohne das Risiko von Nachteilen von einem Laien nicht optimal ausgewertet und durchgef374hrt werden k366nne. So diene etwa die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung der Vorbereitung der weiteren Zwangsvollstreckung. Nach Erstellung des Verm366gensverzeichnisses durch den Schuldner sei der Gl344ubiger auf fachkundigen Rat angewiesen. Auch die Mobiliarzwangsvollstreckung sei nicht grunds344tzlich sehr einfach, etwa in F344llen der Austauschpf344ndung, der Vorwegpf344ndung oder der Taschenpf344ndung. Hin-zu komme, dass die vom Gesetzgeber mit der Einf374hrung der Pauschalbewilli-gung angestrebte Verfahrenserleichterung praktisch in das Gegenteil verkehrt w374rde, wenn der Anwalt f374r jede einzelne Vollstreckungshandlung einer Beiord-nung bed374rfte. 3. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs ist im Verfahren ohne Anwaltszwang nach 247 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Um-fang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Bef374rchtung ge-ben, der Hilfsbed374rftige werde nach seinen pers366nlichen F344higkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgem344337 wahrzunehmen und die notwendigen 9 - 5 - Ma337nahmen in m374ndlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwen-digkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts h344ngt danach einerseits von den pers366nlichen F344higkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und ande-rerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bew344ltigenden Rechts-materie ab (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136 = JurB374ro 2004, 42). Ma337gebend ist die jeweilige Zwangsvollstreckungs-ma337nahme, so dass nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob die Zwangs-vollstreckung insgesamt wenige (dazu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, aaO) oder erfahrungsgem344337 viele rechtliche oder tats344chliche Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921). Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht gilt auch in den F344llen der eingeschr344nkten Pauschalbewilligung gem344337 247 119 Abs. 2 ZPO nichts Anderes. Die durch das zweite Gesetz zur 304nderung zwangsvollstre-ckungsrechtlicher Vorschriften eingef374hrte Norm erm366glicht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe f374r die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm366gen f374r alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Amtsgerichts und hat damit die Streitfrage, ob f374r jede Vollstreckungsma337nahme isoliert Prozesskostenhilfe zu beantragen ist, mit diesem Inhalt gel366st (BT-Drucks. 13/391, S. 13; vgl. dazu auch Hornung, Rpfleger 1988, 381 ff.). Sie verh344lt sich jedoch nicht zur Beiord-nung eines Rechtsanwalts (zutreffend Hornung, Rpfleger 1988, 381; ebenso Frank, Rpfleger 2004, 190, 194; jedoch bef374rworten beide in den F344llen des 247 119 Abs. 2 ZPO die regelm344337ige Beiordnung eines Rechtsanwalts). Dies ist nach wie vor in Anwendung des insofern unver344ndert gebliebenen 247 121 Abs. 2 ZPO und den hierzu vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen zu beur-teilen. 10 - 6 - 4. Nach alldem ist die Beschwerde zur374ckzuweisen. Konkrete Ma337nah-men der Zwangsvollstreckung sind noch nicht beantragt. 11 III. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Bernkastel-Kues, Entscheidung vom 22.02.2008 - 6 M 30/08 - LG Trier, Entscheidung vom 26.02.2009 - 2 T 36/08 -
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